Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 11.06.1985 – 5 StR 275/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

zur Wertersatzeinziehung bei. unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja po

BtMG § 33 StGB § 74 c& Abs. 1

zur Wertersatzeinziehung bei. unerlaubtem Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln

BGH, Beschl. vom 11. Juni 1985 - 5 Str 275/85 - LG Hildesheim

5 StR _ 275/85

BUNDESGERICHTSHOÖF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Großhandelskaufmann Ingo B um

geboren am am 1958 in cm.

zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu 2) auf seinen Antrag am ll. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. Dezember 1984 in der Anordnung der Wertersatzeinziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch

über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen. “

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt: sie hat ferner einen Notveräußerungserlös sowie einen Wertersatz in Höhe von 110.000,-- DM eingezogen. Die Revision des Angeklagten macht Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend. Sie ist zum Schuld=- spruch, zum Strafausspruch und zur Einsiehung des Notver-

go

äußerungserlöses offensichtlich unbegründet. Dagegen kann die Wertersatzeinziehung keinen Bestand haben,

Diese Maßnahme setzt nach § 74 c Abs. 1 StGB voraus, daß dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand

zur Zeit der Tat gehörte oder zustand. Das trifft für eine Teilmenge des vom Beschwerdeführer erworbenen Haschischs mit Sicherheit nicht zu. Nach den Urteilsgründen verschaffte er sich davon jedenfalls 50 kq im Inland. Das Eigentum hieran konnte er nicht erwerben. Dem stand § 134 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift sind bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht nur die inländischen obligatorischen Verträge nichtig (BGH, Beschluß vom 11. Juni 1982 - 5 StR 296/82), sondern auch die inländischen Erfüllungsgeschäfte (BGHSt 31, 145, 147 £). Ob der Angeklagte an den restlichen 8 kg Haschisch Eigentum erlangte, ist ungewiß. Die Strafkammer hat nicht klären können, wo er sich diese Menge be-+- sorgte. Die bloße Möglichkeit, daß er dies im Geltungsbereich einer den Eigentumsübergang nicht verbietenden Rechtsordhung tat, genügt für die Anwendung des § 74 c StGB nicht.

Demzufolge war die Wertersatzeinziehung in vollem Umfande auf--

zuheben. Statt ihrer ist eine gewinnabschöpfende Verfallan-

ordnung nach § 73 StGB in Betracht zu ziehen. Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat hierüber nicht abschließend entscheiden. Die Sache war deshalb im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 23. April 1985 hat vor-

gelegen.

Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel