Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 11.06.1982 – 5 StR 296/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 296/82
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker
Jörg-Dietric KB aus Tu geboren am EB 1957 in cam,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
5 3 b 5 = r ] 8)
etäubungsmittelgesetz
g/
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf seinen Antrag, am 11. Juni 1982 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Kg wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. Januar 1982, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Vorteilsverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3, Zur Entscheidung über den Verfall und die Kosten
des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Bei dem von der Verfallanordnung erfaßten Betrag von 3.800,-- DM handelt es sich um die volle Leistung, die
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dem Beschwerdeführer im Fall II 2 der Urteilsgründe aus
dem Geschäft über die 1149,8 Gramm Haschisch zugeflossen ist. Die Ansicht der Strafkammer, bei einem Schwarzmarktpreis von 11.600,-- DM bis 14.000,-- DM für dieses Haschisch könnten die 3.800,-- DM "als der Gewinn angesehen werden, den der Angeklagte KB aus dem Geschäft gezogen hat"
(UA S, 13/14), geht fehl. Dem Verfall unterliegen ausschließlich die erlangten Vorteile (§ 73 Abs. 1 StGB).
Dazu rechnen zwar auch Forderungen und andere Rechte.
Indes ließ die Zusage weiterer Leistungen an den Beschwerdeführer gemäß § 134 BGB keinen Rechtsanspruch hierauf ent-
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stehen. Von den somit für den Verfall allein in Betracht kommenden 3.800,-- DM sind die Unkosten des Beschwerdeführers abzuziehen (BGHSt 28, 369). Diese sind den Urteilsgrlinden nicht zu entnehmen. Für eine Schätzung nach § 73 b StGB fehlt es an genügenden Anhaltspunkten. Der Senat
kann daher über den Verfall nicht selbst entscheiden.
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel