Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 28.05.1985 – 1 StR 214/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 214/85 BESCHLUSS-

in der Strafsache

gegen

Siegfried L HD zus ri, geboren am EEE 1951 ir TEEN,

wegen versuchten Totschlags u.a.

(6

66

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Januar 1985 hinsichtlich der wegen versuchten Totschlags verhängten Einzelstrafe sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat die Einzelstrafe wegen versuchten Totschlags dem nach den §§ 21, 49 StGB und den §§ 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen. Ob .eine Strafmilderung nach § 213 2. Alternative StGB wegen der dem Angeklagten zugebilligten verminderten Schuldfähigkeit allein oder im Zusammenhang mit anderen Umständen, insbesondere der nur versuchten Tatbegehung, in Frage käme, hat das Landgericht dagegen unerörtert gelassen. Eine solche Erörterung war jedoch geboten, weil schon das bloße Vorliegen des § 21 StGB - entsprechendes gilt für § 23 StGB - die Anwendung des § 213 StGB rechtfertigen kann (BGHSt 27, 298, 299; BGH StV 1982, 69; 1982,

71; ständige Rspr.); auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, daß die Strafkammer diese Möglichkeit der Strafmilderung bedacht hat. Der Mangel führt zur Aufhebung der wegen versuchten Totschlags verhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe; die weitere Einzelstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. wird davon nicht berührt.

Schauenburg Ulsamer Maul Schikora Foth