Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 08.05.1985 – 2 StR 251/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 251/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
l. Albert Edtmund MR aus reg , geboren an > 1925 in BB, zur Zeit in
Strafhaft in anderer Sache,
). maith Diane Tg au: Pa. geboren an > 1953 in NEED, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
-2- WÄÖL
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 1984, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen auf-
gehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten haben mit den ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrügen Erfolg. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO liegt vor. Das Gericht hat mit den beiden nicht wirksam bestellten Schöffen I ] «> und ron in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt (BGHSt 33, 41). Auf die Sachbeschwerde kommt es deshalb nicht mehr an.
Im Falle einer erneuten Verurteilung der Angeklagten ie 3 1] wird der Tatrichter zu beachten haben, daß erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB regelmäßig zu einer Strafrahmenveränderung führt und deswegen nicht ohne jede Begründung von einer Strafrahmenmilderung abgesehen werden darf (UA S. 24, 25).
Auch müßte eine Einziehung des bei der Beschlagnahme
noch relativ neuen Personenkraftwagens (UA S. 15) bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluß vom ll. Januar 1985 - 2 StR 788/84; BGH MDR 1983, 767).
Herdegen Müller Meyer
Maier Theune