Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 11.01.1985 – 2 StR 788/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 788/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Edmund HB aus EEE, dort geboren am GENE 1954,
wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1985 gemäß §§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. August 1984 - soweit es ihn betrifft - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Schuldspruch läßt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Landgericht
hat den Angeklagten nicht nur zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, sondern auch seinen Pkw Marke BMW 520 gemäß § 74 StGB eingezogen. Die Frage, ob die Einziehung des Pkw dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (8 74 b Abs. 1 StGB) entspricht, bleibt im Urteil unerörtert und kann auch nicht durch das Revisionsgericht nachgeprüft werden, da das Landgericht keine Feststellungen zum Wert des eingezogenen Fahrzeugs getroffen hat. Neben den sich hieraus ergebenden Bedenken lassen die Urteilsgründe auch besorgen, daß das Landgericht die Bedeutung der Einziehung nach 8 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB für die Strafzumessung verkannt hat. Der Wert des eingezogenen Gegenstandes muß im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (BGH MDR 1983, 767; BGH, Beschluß vom 25. Januar 1984
- 2 StR 715/83 -). Die Strafkammer, die grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit der Tatbeiträge des Angeklagten und seiner
beiden Mittäter ausgegangen ist (UA
S. 12), hat zwar gegen den Angeklagten
eine Freiheitsstrafe verhängt, die um
6 Monate niedriger ist als die gegen
die Mittäter jeweils verhängte Strafe.
Das Gericht hat diese Differenz aber
lediglich mit der - im Vergleich zu
den Mittätern - geringfügigen straf-
rechtlichen Vorbelastung des Angeklagten begründet (UA S. 13). Unter diesen Umständen liegt die Möglichkeit nahe, daß die Strafkammer die Auswirkungen der - nur beim Angeklagten angeordneten - Einziehung des Pkw bei der Strafzumessung außer acht gelassen hat. Es ist hier auch nicht der Fall gegeben, daß dem Wert des eingezogenen Gegenstandes ersichtlich im Verhältnis zu den anderen Strafzumessungsgründen keine maßgebliche Bedeutung für die Strafhöhe zukommt, so daß nach dem Grundsatz, daß in den schriftlichen Urteilsgründen nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzuführen sind (8 267 Abs. 3 Satz I StPO), von der Angabe des Wertes ab-
gesehen werden könnte (vgl. BGH VRS 66, 274).
Der Strafausspruch und die Einziehungsanordnung können daher keinen Bestand haben."
Dem schließt sich der Senat an.
Mösl Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer