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BGH Urteil vom 07.05.1985 – 2 StR 143/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Gerhard GEM u: ve >, geboren am GESEEEEEEBE> 1951 in OD, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 3. Mai 1985 in der Sitzung

vom 7. Mai 1985, an denen teilgenommen haben;

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt «En in der Verhandlung, Staatsanwalt BEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EP aus cn als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 3. Mai 1985,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

BZ

- 3.

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. September 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.

Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Während letztere mit der Sachrüge eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes anstrebt, beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Beide Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Schwurgerichtskammer.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Nach den Feststellungen drang der Angeklagte in angetrunkenem Zustand in das Haus einer 71 Jahre alten Frau ein, um dort zu stehlen. Als diese ihm im Flur entgegentrat und ihn mit seinem Namen ansprach, schlug er zunächst mit der Faust auf sie ein. Anschließend stach er ihr mit einem Messer in die linke Bauchseite. Dann entkleidete er sein Opfer teilweise und zwang dieses, sich vollständig auszuziehen. Anschließend stach der Angeklagte noch elfmal mit dem Messer zu und führte der Frau, nachdem diese auf ihrem Bett zu liegen gekommen war, eine stark blutende Schnittverletzung am Hals zu.

Das Opfer verstarb nach den Stichen in Herz und Lunge an inneren Blutungen. Der Angeklagte entwendete einige Schmuckstücke, warf diese aber außerhalb des Hauses alsbald wieder weg.

2. Das Landgericht hat Verdeckungsmord mit der Begründung verneint, es sei nicht erwiesen, daß der Angeklagte mit der Tötung seinen Einbruch in das Haus habe verdecken wollen. Er sei vorher noch niemals wegen eines Eigentumsdelikts in Erscheinung getreten. Es liege nahe, daß die alte Frau, als sie ihn überraschte und mit seinem Namen ansprach, "bei ihm eine Aggression" ausgelöst und er deshalb - wie bei früheren Taten - spontan auf sein Opfer eingeschlagen habe. Es sei nicht auszuschließen, daß der angetrunkene Angeklagte mit der Tötung der Frau nicht den Einbruch, sondern

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nur die Körperverletzung habe verdecken wollen.

In diesem Falle stehe die Tötung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Vortat, die sich aus einer augenblicklichen Situation ergeben habe. Bei einem derartigen Geschehen komme eine Verurteilung wegen Verdeckungsmordes nicht in Betracht,

3. Diese Ausführungen, bei denen sich das Landgericht auf eine Entscheidung des 2, Strafsenats in BGHSt 27, 346 stützt, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Es muß hier nicht entschieden werden, ob an der einschränkenden Auslegung des § 211 StGB festzuhalten ist, die der 2. Strafsenat in der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung vorgenommen hat. Die vorliegende Tat zählt Jedenfalls nicht zu den seltenen Fällen, in denen wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen Vortat und Verdeckungstat das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht verneint werden könnte. Einmal kann von einen "nahtlosen Übergang" der Körperverletzung in die Tötungshandlungen hier nicht gesprochen werden. Der Angeklagte schlug die alte Frau zunächst nur mit den Händen; zur Tötung setzte er dann ein Werkzeug (Messer) ein. Nach dem ersten Messerstich zwang der Angeklagte sein Opfer, sich vollständig zu entkleiden, ehe er ihm zahlreiche weitere Stiche beibrachte. Vor allem hatte sich der Angeklagte durch seinen Einbruch in das Haus in rechtsfeindlicher Absicht in die zur Tötung führende Situation begeben, so daß ihm schon aus diesem Grunde nicht zugutegehalten werden könnte, die Tötung sei lediglich die Fortsetzung eines tätlichen Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit

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gewesen, welcher sich aus einer augenblicklichen,

vom Täter nicht geplanten unvorhersehbaren Situation ergeben habe (vgl. BGH, Urteil vom 15. August

1979 - 2 StR 426/79; Urteil vom 19. Juni 1979

- 5 StR 254/79; Urteil vom 29. Mai 1979 - 1 StR 153/79), Das Landgericht hat deshalb mit rechtsfehlerhafter Begründung den Tatbestand des Mordes verneint.

Der neu entscheidende Tatrichter wird vor einer Verurteilung wegen Mordes allerdings Art und Umfang der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eingehender prüfen und untersuchen müssen, inwieweit sich damit Feststellungen zur inneren Tatseite eines Mordmerkmals, insbesondere auch zur Verdeckungsabsicht vereinbaren lassen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - 5 StR 602/82) und der Angeklagte die Motive seines Handelns gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte (BGH, Beschluß vom 20. März 1984 - 1 StR 145/84; Urteil vom 9. September 1982 - 4 StR 460/82).

Bei einer Verurteilung wegen Mordes wird auch zu beachten sein, daß an die Ablehnung der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenmilderung um so höhere Anforderungen zu stellen sind, je stärker sich der gemilderte Strafrahmen von dem nichtgemilderten unterscheidet.

II. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

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Nach den Feststellungen warf der Täter unmittel-

bar nach der Tat das Messer, die Messerscheide,

seine blutgetränkten Handschuhe und den entwende-

ten Schmuck auf ein verschneites Feld. Das Landgericht ist davon überzeugt, daß Messer, Messerscheide und Handschuhe Eigentum des Angeklagten

sind, und hält ihn vor allem auch deswegen für überführt, die Tat begangen zu haben. Der Ange-

klagte hat durch Vernehmung des Zeugen Henn» unter Beweis gestellt, daß die bei der Tat benutzten

und später sichergestellten Handschuhe nicht ihm (dem Angeklagten) gehörten. Das Landgericht hat den Antrag wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt.

Dies beanstandet die Revision zu Recht. Die Verfahrensrüge ist ordnungsgemäß erhoben.

Sie ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Begründung des abgelehnten Beweisamtrags nicht mitgeteilt wird. Etwas anderes könnte allerdings gelten, wenn der Beweisamtrag ohne seine Begründung nicht verständlich wäre. Das ist hier Jedoch nicht der Fall. Die Beweisbehauptung ist eindeutig und bedarf keiner Auslegung.

Die Rüge ist auch begründet.

Das Landgericht hat aus dem Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache Schlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten gezogen. Es durfte schon aus

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diesem Grunde die Beweisbehauptung nicht als unerheblich bewerten. Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags kann das angefochtene Urteil beruhen, auch wenn sich das Landgericht auf weitere gewichtige Indizien stützt.

Auf die sonstigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde kommt es nicht mehr an.

Müller Meyer _Theune

Niemöller Gollwitzer