Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 15.08.1979 – 2 StR 426/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

je ar

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR 426/79 URTEIL AR 27;

in der Strafsache

gegen

den Schüler Wolfgang GEB zus KR geboren am

I in EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof, Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Meyer Dr. Ruß als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. (EN

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom

4. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der zur Tatzeit nahezu 17 Jahre alte, übermäßig streng erzogene Angeklagte wollte von zu Hause weggehen; dabei erwog er die Möglichkeit, sich ins deutschsprachige Ausland zu begeben, Da er kein Fahrgeld zur Durchführung seines Fluchtplanes hatte, beschloß er, über den Balkon seines Zimmers in die Nachbarwohnung zu klettern, um dort Geld zu stehlen. Nachdem er etwa eine Viertelstunde lang keine Anzeichen für die Anwesenheit der Wohnungsnachbarin, der 60jährigen Frau KB, wahrgenommen hatte, stieg er in der Annahme, die Nachbarwohnung sei leer, in diese ein. Im Flur trat ihm alsbald Frau KW, die sich entgegen seiner Vermutung in ihrer Wohnung aufhielt, entgegen und sagte ihm auf den Kopf zu, er habe bei ihr einbrechen wollen, sie werde die Polizei verständigen. Der Angeklagte, den das unerwartete Auftauchen der Frau in einen panikartigen Schrecken versetzt hatte, sah keine andere Möglichkeit, die Entdeckung seiner Straftat zu verhindern, als Frau KB zu töten. Diesen Entschluß setzte er durch Würgen der Frau mit den Händen und einem Handtuch, durch Schläge mit einen Porzellanständer und einer Blumenvase, durch Stiche mit zwei Küchenmessern und einer Bratengabel und schließlich dadurch in die Tat um, daß er eine Friedhofsharke mit dem Harkenstiel während eines Zeitraums bis zu einer halben Minute auf die vordere Halspartie des Opfers stemmte. Frau KW starb vor allem in Folge der Gewalteinwirkung gegen ihren Hals.

Die Staatsanwaltschaft hatte auf Grund dieses

Sachverhalts dem Angeklagten in der unverändert zugelassenen Anklage Mord in der Begehungsform der Tötung zur Verdeckung einer Straftat zur Last gelegt. Die Jugendkammer hat den Tatbestand des Verdeckungsmordes mit der Begründung verneint, bei dem Angeklagten handle es sich um einen Jugendlichen, dessen Entwicklung ohne sein Verschulden durch Erziehungsmängel und ungünstige familiäre Verhältnisse erheblich gestört worden sei, der Angeklagte habe den Tötungsentschlu3 nicht auf Grund einer kühlen, eine gewisse Zeitspanne andauernden Überlegung, sondern

aus einer panikartigen Erregung heraus gefaßt. Diese Besonderheiten lassen nach der Meinung der Jugendkammer den vorliegenden Fall als einen der Grenzfälle erscheinen, in denen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 ®VerfGE 45, 187) eine einschränkende Auslegung des Mordtatbestandes

in der Begehungsform der Verdeckung einer anderen Straftat angebracht ist. Das Landgericht hat deshalb den fiir voll schuldfähig befundenen Angeklagten wegen Totschlags zur Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt demgegenüber mit ihrer mit der Sachbeschwerde begründeten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verurteilung des Angeklagten wegen Verdeckungsmordes.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Entgegen der Rechtsansicht der Jugendkammer

rechtfertigen die Besonderheiten von Tat und Täter hier unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (aa0) keine einschränkende Auslegung des Tatbestands des Verdeckungsmordes. Der Bundesgerichtshof hat bisher eine Eingrenzung dieser Alternative des § 211 StGB lediglich für diejenigen Fälle vorgenommen, in denen der Täter im Verlauf einer von ihm nicht von vornherein gesuchten körperlichen Verletzung des Opfers den Entschluß faßte und in "nahtlosem Übergang" ausführte, das Opfer zu töten,

um dadurch die Körperverletzung zu verdecken (BGHSt 27, 346; BGH in GA 1978, 372; BGH Urteile vom

3. Februar 1978 - 2 StR 776/77 - und vom 17. Januar 1979 - 2 StR 508/78). Die Ausführungen des angefochtenen Urteils geben dem Senat keinen Anlaß, diese Rechtsprechung auf Sachverhalte der hier zu entscheidenden Art auszudehnen. Der Senat hat bereits

in seinem Urteil vom 21. Oktober 1977 (BGHSt 27,

281) dargelegt, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 nicht dazu führen könne, den Tatbestand des Verdeckungsmordes nur noch dann

zu bejahen, wenn der Täter die Tötung des unliebsamen Zeugen schon im voraus geplant hatte (ebenso

der 1. Strafsenat in seinem in NJW 1978, 2105 veröffentlichten Urteil vom 13. Februar 1978). Daß

der Täter durch das unerwartete Auftauchen eines Zeugen der "Vortat" überrascht wird und deshalb

den Entschluß zur Tötung des Zeugen in einer panikartigen Erregung faßt, kann u.U. - vor allem in Verbindung mit erheblichen Persönlichkeitsmängeln -

zur Beeinträchtigung der vollen Schuldfähigkeit des Täters führen, ist aber für sich allein kein Umstand, der die Vermeinung des Tatbestandes des Verdeckungsmordes rechtfertigt. Wenn die Jugendkammer es als

eine der Anwendung des § 211 StGB entgegenstehende Besonderheit ansieht, daß der Entschluß des jugendlichen Angeklagten nicht die Folge einer "irgend-

wie gearteten kühlen, eine gewisse Zeitspanne andauernden Überlegung" war (Bl. 23, 24 UA), dann verkennt sie, daß durch die Neufassung des §§ 211 StGB durch das Gesetz vom 4. September 1941 (RGBl 1941 I 549) das Merkmal der Überlegung als Abgrenzungskriterium zwischen Mord und Totschlag für Jugendliche ebenso beseitigt wurde wie für Erwachsene.

In seiner Entscheidung BGHSt 27, 346 hat der Senat entscheidend auf die psychische Lage des Täters abgestellt und ihr dann eine die Anwendung des § 211 StGB ausschliessende Bedeutung zuerkannt, wenn die Vortat sich aus einer augenblicklichen Situation ergeben und bereits in einem tätlichen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Opfers bestanden hat, der sich dann mit der Verwirklichung des Entschlusses, zum Zweck der Verdeckung der Vortat zu töten, nur noch fortzusetzen brauchte. Damit läßt sich die psychische Lage des Täters in dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichen. Zu der Vortat - dem versuchten Einsteigediebstahl - war es nicht spontan gekommen, sie war vielmehr umsichtig ins Werk gesetzt worden (längere Beobachtung der Nachbarwohnung, ob Frau Koch anwesend sei; Festlegen des Fluchtweges über den Balkon der elterlichen Wohnung); Vortat und Verdeckungstat wiesen völlig ver-

schiedene Angriffsrichtungen auf. Der Täter, der nach einem versuchten Diebstahl die Angriffsrichtung ändert und, wenn auch übergangslos, auf die Tötung dessen abzielt, den er zunächst nur bestehlen wollte, hat eine höhere Hemmungsschwelle zu überwinden als derjenige, dem es von Anfang an auf die Einwirkung auf die körper- . liche Unversehrtheit des Opfers ankam. Wenn der Senat in der Entscheidung BGHSt 27, 346, 348 den Fällen, in denen der Täter, weil die Vortat schon längere Zeit zurückliegt, den Entschluß zum Töten überlegt fassen kann, diejenigen gegenüberstellte, in denen der Täter einer jähen Eingebung erliegt, dann wollte er damit, wie seine weiteren Ausführungen zeigen, nur zum Ausdruck bringen, daß eine Einschränkung des Tatbestands des Verdeckungsmordes von vornherein nur in den letztgenannten, nicht in den erstgenannten Fällen in Erwägung gezogen werden könne, nicht aber, daß sie bei ohne Überlegung gefaßtenm Tötungsentschluß stets vorzunehmen sei,

Der Eigenschaft des Täters als Jugendlicher kommt entgegen der Meinung der Jugendkammer für die hier zu entscheidende Frage keine Bedeutung zu. Ob eine Tötungshandlung als Mord oder als Totschlag zu bewerten ist, kann nicht vom Alter des Täters abhängen. Der Forderung nach einer Einschränkung des Tatbestands des Verdeckungsmordes und der heimtlickischen Tötung, die zu dem mehrfach erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts geführt hat, lag die Auffassung zugrunde, daß in Grenzfällen dieser beiden Alternativen des § 211 StGB die lebenslange Freiheitsstrafe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche.

Von diesem Ausgangspunkt her wäre es verfehlt, bei Jugendlichen, gegen die lebenslange Freiheitsstrafe von vornherein nicht verhängt werden kann, eine weitergehende Eingrenzung des § 211 StGB vorzunehmen als bei erwachsenen Tätern. Daß der Angeklagte die bei ihm festgestellten Entwicklungsstörungen nicht zu vertreten hat, ist ein Umstand, der bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen ist; ein brauchbares Kriterium für eine einschränkende Auslegung des Tatbestands des Verdeckungsmordes kann darin ebensowenig gefunden werden wie etwa in der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Täters.

Nach allem bedarf die Frage, ob sich der Angeklagte des Verdeckungsmordes schuldig gemacht hat, der erneuten Prüfung.

Schumacher willms Mösl Meyer Ruß