Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 20.03.1984 – 1 StR 145/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 145/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rudi Franciszek P EB . ohne festen Wohnsitz, geboren aa. EB 1331 in SEEEB, Kreis Sciiiib/Ober-

schlesien, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. März 1984 gemäß S 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 9. März 1984 ausgeführt:

"Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zur inneren Tatseite des Handelns aus niedrigen Beweggründen hat das Schwurgericht festgestellt (UA S. 22), der Angeklagte sei sich des krassen Mißverhältnisses zwischen dem Anlaß zur Tat und der Tat selbst bewußt gewesen; er habe nicht an solchen Ausfallerscheinungen gelitten, daß er gehindert gewesen wäre,

sein Verhalten vor und während der Tat kritisch zu würdigen. Das reicht hier nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 28, 210, 212; BGH NJW 1981, 1382; BGH Strafverteidiger 1981, 231; 1983, 503, 504) muß

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-20/1-str-145-84#rd_3

sich der Täter bei der Tat nicht nur der Umstände bewußt sein, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen. Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß er sie auch gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können. In Fällen, die sich, wie hier, ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus einer Situation entwickeln, sind diese inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen besonders sorgfältig zu prüfen (BGH bei Holtz,

MDR 1979, 280). Ein Ausnahmefall, bei dem die Nichterörterung dieser Frage unschädlich ist (BGH bei Holtz MDR 1981, 266), ist hier nicht gegeben. Nach den Urteilsfeststellungen liegt bei dem Angeklagten eine"ausgeprägte psychopathische Persönlichkeitsstörung" vor (UA S. 26). Er verfügt”"wegen seiner defizitären Ich-Strukturen ... und einer Geistesschwäche in nur eingeschränktem Maße über Möglichkeiten der Steuerung der aus dem emotionalen Bereich stammenden Strebungen" (UA S. 29). Demgemäß ist das Tatgeschehen von den Sachverständigen "als eine komplexe Handlung im Affekt" bezeichnet worden, "bei der die beschriebene psychopathische Persönlichkeitsstruktur, die vermutlich mittelgradige Berauschung mit konsekutiver Enthemmung und ein situativer Affekt des Ärgers und des Sichbedrohtfühlens zusammengespielt hätten" (UA S. 27/28). Das Schwurgericht ist zwar der Auffassung, daß das von den Sachverständigen bejahte Moment des Sichbedrohtfühlens bei dem Angeklagten nicht vorgelegen habe (UA S. 28). Sonst hat es sich aber der Deutung der Sachverständigen voll angeschlossen (UA S. 28, 30) und ist mit den Sachverständigen auch davon ausgegangen, daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit "ein Blutalkoholgehalt

von nur unwesentlich mehr als 3 o/oo angenommen werden" müsse (UA S. 26/27). Bei dieser Sachlage hätte die Frage

eingehend erörtert und geprüft werden müssen, ob der Angeklagte in seinem geistig-seelischen Zustand zur Tatzeit fähig war, seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Diese Prüfung wird durch die Feststellung, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen war, nicht entbehr-

lich gemacht." Dem tritt der Senat bei.

Herdegen Ulsamer Maul Foth Schimansky