Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 02.05.1985 – 4 StR 84/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Peter W EEE aus PO Ve, geboren am WB. WB 1934 in Schi / Schlesien,
wegen Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 2. Mai 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Jähnke
Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED aus GEEEEED als Verteidiger,
Justizobersekretär m
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Oktober 1984 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Untreue in 17 Fällen und Hinterziehung von Körperschaftssteuern in Tateinheit mit Hinterziehung von Umsatzsteuern" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das Verfahren in einem weiteren Fall der Untreue eingestellt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen
Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden:
1. Zur Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO:
a) Der Vorsitzende der Strafkammer hatte dem Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung am 29. August 1984, nachdem dessen Personalien festgestellt worden waren, Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern. Der Angeklagte erklärte, er sei an diesem Verhandlungstag nur bereit, sich ausführlich zur Person und zu seinem beruflichen Werdegang zu äußern; zur Sache selbst wollte er erst am 3. September 1984, dem nächsten der insgesamt vorgesehenen
11 Verhandlungstage Stellung nehmen. Dies lehnte der Vorsitzende der Strafkammer ab; nach Antrag der Verteidigung auf Entscheidung des Gerichts erließ die Straf-
kammer sodann folgenden Beschluß:
"Die Kammer gibt dem Angeklagten im gegenwärtigen Prozeßstadium lediglich Gelegenheit, sich zu dem Anklagevorwurf zu äußern. Eine Erklärung des Angeklagten zum beruflichen und persönlichen Werdegang wird sie dann entgegennehmen, wenn der
weitere Prozeßverlauf dies erforderlich macht."
Der Angeklagte beantragte sodann erfolglos, die Hauptverhandlung zu "vertagen", äußerte sich am 29. August nicht zur Sache, woraufhin an diesem Tag zwei Zeugen vernommen und eine Zeugenaussage verlesen wurden, und gab am
3. September seine Einlassung Zur Sache und zu seinem
"Werdegang" ab.
b) Ob in diesem Vorgehen ein Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO gesehen werden kann, bedarf keiner abschließBenden Entscheidung. Das Gericht hat dem Angeklagten hier die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Sache zu äußern. Zur Sache gehörte alles, was mit der Tätigkeit des Angeklagten als Mitglied des MEMEEEW-Konzerns zusammenhing; denn dies war von den den Gegenstand der Anklage bildenden Verstößen - also der "Sache" - nicht trennbar. Daß die Strafkammer den Angeklagten insofern in seinem Äußerungsrecht beschneiden wollte, behauptet die Revision nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Strafkammer wollte nur die Äußerungen des Angeklagten zu seinem "beruflichen und persönlichen Werdegang" erst zu einem späteren Zeitpunkt hören.
Eine Erklärung des Angeklagten zu seinem Werdegang konnte sich erübrigen, wenn das Verfahren zur Freispre- } chung des Angeklagten oder insgesamt zur Einstellung geführt hätte. Eine verbreitete Ansicht in der Literatur fordert deshalb sogar, das Strafverfahren dahin gesetzlich umzugestalten, daß solche Fragen grundsätzlich erst erörtert werden sollen, wenn die Schuld eines Angeklagten feststeht (als sog. Schuld- oder Tatinterlokut, vgl. dazu Roxin, Strafverfahrensrecht, 18. Aufl. S. 248 ff; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. Einl. Kap. 13 Rdnr. 21 je m. w. Nachw.). Sowohl im Interesse des Angeklagten zur Vermeidung möglicher Bloßstellungen als auch aus Zweckmäßigkeitsgründen, um möglicherweise überflüssige Erörterungen zu sparen, kann es nämlich angezeigt sein, sich mit der Persönlichkeit - und d.h. insbesondere dem Werdegang - des Angeklagten erst nach der Beweisaufnahme zur Sache zu befassen (Roxin aa0 S. 251; Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 258 StPO Rdnr. 8; Kleinknecht, 34. Aufl. § 244 StPO Rdnr. 22 ff und in Festschrift für Heinitz, 1972, S. 651 £f).
Hier spricht nichts dafür und wird von der Revision auch nicht nachvollziehbar dargelegt, daß durch die erst am zweiten statt am ersten Verhandlungstag erfolgten Angaben des Angeklagten zu seinem Werdegang das Urteil zu seinem Nachteil beeinflußt worden ist. Die Möglichkeit, sich bereits am ersten Hauptverhandlungstag zu den Aussagen der vernommenen Zeugen und zu der verlesenen Zeugenaussage zu äußern, wurde dem Angeklagten hierdurch nicht genommen.
2. Zur Rüge der Verletzung des 8§§ 251 Abs. 2 StPO:
a) Die Strafkammer hat die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Horst BB durch die Staatsanwalt-
schaft Bielefeld vom 1. Juli 1982 in der Hauptverhandlung verlesen, nachdem der zur Zeit der Hauptverhandlung achtzigjährige - inzwischen verstorbene - Zeuge dem Gericht mitgeteilt hatte, daß er nicht von seinem Wohnort
in Au / SEE nach Bielefeld kommen könne. Der Zeuge hatte ein Attest des Dr. W. Bä@MB vom 17. April 1984 beigefügt, in dem dieser ihm bescheinigte, daß er "infolge eines durchgemachten apoplektischen Insults, chronische Herzinsuffizienz mit Lungenstauung ... absolut nicht
reisefähig" sei.
b) Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Zeuge gerichtlich nicht vernommen werden konnte, und deshalb die nichtrichterliche Vernehmungsniederschrift gemäß 8 251 Abs. 2 StPO verlesen. Mit den Worten "gerichtlich nicht vernommen" in dieser Vorschrift ist - im Gegensatz zur richterlichen Vernehmung in Absatz 1 - die Vernehmung vor dem erkennenden Gericht gemeint (Gollwitzer aa0 § 251 StPO Rdnr. 57; Kleinknecht/Meyer Rdnr. 24; Paulus in KMR, 7. Aufl.
Rdnr. 41 je zu § 251 StPO; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. Ss. 270 m. w. Nachw.; Bruns, Neue Wege zur Lösung des strafprozessualen "V-Mann-Problems", 1982, S. 43 ff; a.A. Grünwald, Festschrift für Dünnebier, 1982, 5. 356 Fußn. 29). Infolge des stark angegriffenen Gesundheitszustandes des Zeugen konnte eine Vernehmung vor dem Landgericht Bielefeld als unmöglich angesehen werden.
Ob eine gerichtliche Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe in der SEE durchführbar war und die Strafkammer insofern von fehlerhaften Erwägungen ausge-
gangen ist, betrifft eine andere Frage, die die Zuläs-
sigkeit der Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO nicht berührt (Alsberg/Nüse/Meyer aa0). So kann die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) dazu nötigen, eine solche Vernehmung zu versuchen (Gollwitzer aa0; Mayr in KK,
§ 251 StPO Rdnr. 10; Paulus aa0 Rdnr. 43). Daß die Vernehmung des Zeugen durch einen ersuchten Richter in der Hauptverhandlung erfolglos beantragt worden sei, behauptet die Revision aber nicht. Einem entsprechenden Beweisamtrag hätte nicht entgegengestanden, daß sich das Landgericht in
dem die Verlesung anordnenden Beschluß dazu nebenher be-
reits ablehnend geäußert hatte.
Eine Aufklärungsrüge hat die Revision ausdrücklich nicht erhoben. Ob sich die Rüge der Verletzung des § 251 Abs. 2 StPO in eine Aufklärungsrüge umdeuten 1äßt, ist fraglich. Jedenfalls müßte die Aufklärungsrüge aber als unzulässig angesehen werden, da die Revision nicht angegeben hat, welche weiteren Punkte durch die Vernehmung des Zeugen B@EEMB im Wege der Rechtshilfe noch hätten aufgeklärt werden sollen. Im übrigen hängt es von der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage für die gerichtliche Wahrheitsfindung ab, welche Bemühungen der Tatrichter entfalten muß, um die (unmittelbare oder kommissarische) Vernehmung eines im Ausland befindlichen Zeugen zu ermöglichen (BGH NStZ 1984, 375, 376 m. w. Nachw.). Hier brauchte sich das Landgericht zur Anordnung einer Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe schon deswegen nicht gedrängt zu fühlen, weil es die Einlassung des Angeklagten, der Zeuge BEER habe ihm gestattet, kurzfristig Geldbeträge bis zu 200.000.-- DM zu privaten Zwecken aus dem Firmenvermögen zu entnehmen, bereits durch das eigene Schreiben des Angeklagten vom 18. März 1982 an den Zeugen BEER für widerlegt erachtet hat.
3. Zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO:
Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung der Zeugen ZB und LEE ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die behauptete Tatsache als wahr unterstellt. Daß sie aus der Wahrunterstellung für die Strafzumessung nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Folgerungen gezogen hat, stellt keinen Rechtsfehler dar (vgl. Herdegen in KK,
§ 244 StPO Rdnr. 101).
II. Sachbeschwerde:
1. Untreue zum Nachteil der Firmen Bl@MB/ Do EREEn und ScEB S.A:
a) Der Angeklagte hatte eine Doppelfunktion. Er war zunächst neben Horst BER und seit 1. Januar 1981 alleiniger Geschäftsführer der Firma Bl@MB GmbH, die zu der MEREEED-Firmengruppe gehörte und 1980 in Firma Da iiues GmbH umbenannt wurde, und desweiteren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der SB S.A. Die Firma Bl Dom erwarb 1975 die Aktienmehrheit der Firma SB S.A.. Es wurde vereinbart, daß die Firma BI@W/ Do für die Übernahme der Su@lB-Aktien die Schulden der Firma SuiB bei der CoiEB HiiED Dem Bank in Hp abdecken sollte. Die Abdeckung dieser Schulden durch vom Angeklagten - in seiner Eigenschaft als Gechäftsführer der Firma Dow GmbH - auf Grund eines sog. Überfakturierungsverfahrens und durch Provisionsrückerstattungen des Zeugen St@MWw veranlaßte Zahlungen der Firma Bl@WW/ Dom war im Mai 1977 beendet. Die Zahlungen waren zuletzt ausschließlich auf das Konto Nr. WEB bei der
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Dem Bank geflossen. Über dieses Konto war allein der Angeklagte verfügungsbefugt. Auch nachdem die Schuld der Firma BiW/Doiil$ gegenüber der Firma Sub beglichen war, leitete der Angeklagte weiterhin aus dem sog. Überfakturierungsverfahren und aus Provisionsrückerstattungen des Zeugen StB stammende, der Firma BIWW/Dap-WEB zustehende Geldbeträge auf dieses Konto und entzog der Firma dadurch Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 619.004,14 DM. In diesem Verhalten hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler eine fortgesetzt begangene Untreue des Angeklagten erblickt (vgl. BGH GA 1956, 154; BGH, Urt. vom 20. Februar 1981 - 2 StR 644/80, insoweit in BGHSt 30, 46 nicht abgedruckt).
b) Von diesem Konto hob der Angeklagte als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der SB S.A. später in fünfzehn Einzelfällen auf Grund eines jeweils erneut gefaßten Vorsatzes (UA 38) Geldbeträge in Höhe von insgesamt 231.593,17 DM ab und verbrauchte sie für eigene Zwecke. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer dies als weitere fünfzehn selbständige Untreuehandlungen gewertet hat. Die Strafkammer hat festgestellt, daß es sich bei dem Konto Nr. 6749 um das "Stammkonto der Fa. SuEB S.A." handelte (UA 15; 35). Von den auf dieses Konto seit Mai 1977 geflossenen Geldbeträgen verwendete der Angeklagte auch 104.516,00 DM im Interesse der Firma SuM S.A. und zur Begleichung von Verbindlichkeiten dieser Firma (UA 23 f). Indem der Angeklagte von dem Konto Nr. MB Geldbeträge für eigene Zwecke abhob, schädigte er somit die Firma S. En S.A..
2. Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der Firma GEB GmbH und wegen Körperschafts- und Umsatzsteuerhinterziehung:
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Die auf Grund der Sachbeschwerde erfolgte Nachprüfung des Urteils hat hier ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision
erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
3. Die Strafzumessung läßt sowohl in den Einzelstrafaussprüchen als auch im Gesamtstrafenausspruch einen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Salger Hürxthal Knoblich Jähnke Meyer-Goßner