Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 10.04.1986 – 1 StR 121/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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37 BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 121/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Lothar A EB aus DEEEEB, geboren am GER 19:5 in Uggmimmmuinie,

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

E

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 1985, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe des Diebstahls in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StcB) mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,

b) im Strafausspruch dahin geändert, daß die wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

1. Zur Änderung des Schuldspruchs infolge richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschl. vom 2. April 1985 - 4 StR 111/85) und zum dadurch bedingten Wegfall der wegen Fahrens

ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafe (vgl. UA S. 67) hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Jugendkammer hat im Fall II. 4. zu Unrecht Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis angenommen. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen beschlossen der Angeklagte und der Mitangeklagte Wilhelm Ho, nachden sie festgestellt hatten, daß der falsche Fahrzeugschlüssel auch für das Zündschloß des abgestellten Pkw des Zeugen DB paßte, das Fahrzeug für sich zu behalten. Der Angeklagte fuhr dann entsprechend diesem Vorsatz mit dem Pkw weg. Damit war der Pkw-Diebstahl erst mit dem Wegfahren vollendet. Die Taten stehen deshalb zueinander in Tateinheit.

Der Schuldspruch ist daher - wie beantragt - zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; es ist nach Sachlage ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich anders und wirksamer hätte verteidigen können,

Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafe. Dies zwingt hier indessen nicht

zur Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstraf®.

2.

a

Der der Bemessung der Strafen zugrunde zu legende Sachverhalt, der Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten und der Unrechtsgehalt sämtlicher Taten sind gleichgeblieben, nur die rechtliche Würdigung hat in einen für die Strafzumessung selbst unwesentlichen Punkt eine Änderung erfahren. Die Strafzumessungserwägungen des Gerichts ergeben auch mit hinreichender Sicherheit, daß der Tatrichter, wenn ihm dieser Fehler nicht unterlaufen wäre, bei der Anzahl und Höhe der im übrigen ausgesprochenen Einzelstrafen sowie bei dem festgestellten Schuldumfang auf keine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte."

Dem schließt sich der Senat an (zur Aufrechterhaltung der festgesetzten Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 1984 - 3 StR 399/84 - und vom

23. Oktober 1985 - 2 StR 514/85).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Gemäß § 473 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des im wesentlichen erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Ulsamer Maul Schikora Granderath