Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 24.09.1985 – 1 StR 261/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 261/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Landwirt Josef H HE aus Ko (A), geboren am EEE 1931 ir rem (CHEN N
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf eines fortgesetzt begangenen Vergehens des Diebstahls beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 12. Februar 1985,soweit es ihn betrifft, im Schuld- und Strafausspruch geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (8§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB). 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. bh. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den im Fall II 1 der Urteilsgründe aufgeführten Vorwurf eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, das mit dem fortgesetzt begangenen Vergehen des Diebstahls in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) stand (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschl. vom 2. April 1985 - 4 StR 111/85), gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Das führt zu einer
Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten.
Im übrigen ist die Revision, wie der Generalbundes. anwalt in seinen Schriftsätzen vom 23. Mai 1985 und vom 29. August 1985 dargelegt hat, offensichtlich unbegründe Es verbleibt danach bei der wegen Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Die Kosten des Rechtsmittels waren dem Angeklagten in vollem Umfang aufzuerlegen, da der Teilerfolg nicht erheblich ins Gewicht fällt. Auch bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat es sein Bewenden
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