Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 08.03.1985 – 2 StR 344/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 344/85 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen 1. Artur CE aus SEHEN GE.
geboren am ED 1965 in FEED.
2. Michael WO aus SEMEEEn-StHHEEED geboren am EEE 1965 in Hg:
3, Winfried Emil Ho EEE zus Ei iD- 1 EEE, geboren am EP 1964 in Hug,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
AG
AL
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24h. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I.
II.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 8. März 1985 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten CM der schweren räuberischen Erpressung, die Angeklagten WERE und HOW der Beinilfe zu dieser Straftat schuldig gesprochen, gegen die Angeklagten Jugendstrafen verhängt und im übrigen eine Reihe von Maßnahmen getroffen.
Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehen bleiben. Sie beruhen auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.
Die Jugendkamner führt aus, sie habe - da Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen sei - nicht darüber zu befinden gehabt, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliege. Das ist unrichtig. Auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht behalten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts, unbeschadet der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG, insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt; das gilt namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Strafverteidiger 1982, 338). Darüberhinaus hätte bei den Angeklagten WEHR und HomB bedacht werden müssen, daß sie lediglich Beihilfe geleistet haben und darum bei erwachsenen Tätern der Strafrahmen gemäß § 27 Abs. 2, §§ 4L9 Abs. 1 StGB zu mildern gewesen wäre.
Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, daß die Jugendkammer bei der Bemessung der Strafen generalpräventive Gesichtspunkte zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat. Für solche Erwägungen ist innerhalb des vom Erziehungsgedanken beherrschten Jugendstrafrechts kein Raum (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHSt 15, 224, 226).
Die Strafen müssen deshalb neu zugemessen werden. Derjenige Teil des Rechtsfolgenausspruchs, der die Anordnung von Maßnahmen enthält, wird von den dargelegten Rechtsfehlern nicht berührt und bleibt deshalb bestehen.
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer