Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 25.06.1985 – 5 StR 394/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Friedhelm H ER aus SD. geboren am EEEEED 1960 ir Deggiiiii.
- Sachbezeichnung: KB u.a. -
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
dc
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Juni 1985 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Hm wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Januar 1985 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2, Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Strafausspruch hat aus den folgenden, vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen Bestand:
"Das Landgericht stellt drei Vorbelastungen des Beschwerdeführers fest, die nach § 60 Abs. 1
Nr. 2 bzw. Nr. 7 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen worden sind. Diese waren, da das Zentralregister keine der in § 63 Abs. 2 BZRG bezeichneten Eintragungen enthält, mit Vollendung des 24. Lebensjahres des Beschwerdeführers am
17. Juni 1984 gemäß § 63 Abs. 1 BZRG aus dem Register zu entfernen und durften bei Erlaß des angefochtenen Urteils am 8. Januar 1985 gemäß
- 3. K
8 63 Abs. 4, § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet werden (vgl.
BCH bei Holtz MDR 1984, 445). Zwar sind die Vorbelastungen des Beschwerdeführers als 'relativ geringfügig' angesehen worden und daher 'weitgehend unberücksichtigt'! geblieben (UA S. 11). Gleichwohl 1äßt sich nicht ausschiießen, daß gegen den Beschwerdeführer eine mildere Strafe verhängt worden wäre, wenn er rechtsfehlerfrei als gänzlich unbelastet angesehen worden wäre (BGH Beschluß vom 26. Februar
1985 - 5 StR 17/85) ."
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel