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BGH Beschluss vom 21.02.1985 – 1 StR 7/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BGHSt.: nein Stpo 1975 SS 231 c, 338 Nr. 5 Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO liegt vor, wenn im Falle notwendiger Verteidigung die Verhandlung in Abwesenheit des Verteidigers auf einen Verfahrensteil erstreckt worden ist, den der nach § 231 c StPO ergangene Beschluß nicht bezeichnet hat. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Verhandlunasteil den Anklagevorwurf betraf, der gegen den verteidiqten Angeklagten erhoben worden ist. BCH, Beschl. v. 21. Februar 1985 - 1 StR 7/85 - LG Stuttgart

Nachschlagewerk: ja BGHSt.: nein

Stpo 1975 SS 231 c, 338 Nr. 5

Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO liegt vor, wenn im Falle notwendiger Verteidigung die Verhandlung in Abwesenheit des Verteidigers auf einen Verfahrensteil erstreckt worden ist, den

der nach § 231 c StPO ergangene Beschluß nicht bezeichnet hat. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Verhandlunasteil den Anklagevorwurf betraf, der

gegen den verteidiqten Angeklagten erhoben worden ist.

BCH, Beschl. v. 21. Februar 1985 - 1 StR 7/85 - LG Stuttgart

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 7/85 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Schriftenmaler Karl PD zus NED, geboren am GEB 15:7 in oWEEEEB (Jugoslawien), zur

Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Bechloch wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juli 1984, soweit es ihn betrifft, mit den zügehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Rü 38 Nr. 5 StPO) Erfolg.

Das Landgericht hat den einzigen Verteidiger des Beschwerdeführers auf seinen Antrag gemäß § 231 c StPO "für die Dauer der Vernehmung" von fünf namentlich bezeichneten Zeugen "am Nachmittag des 12. Juli 1984 von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung beurlaubt". In Abwesenheit des Ver-

teidigers hat es an jenem Nachmittag nicht nur die genannten

fünf Zeugen vernommen, sondern darüber hinaus auch den Sachverständigen Gutsche gehört. Das stellt, da ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Stpo vorlag, einen Verstoß gegen § 145 StPO und damit einen abso-

luten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige sein Gutachten zu einem Thema erstattet hat, das mit den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklagevorwürfen nichts zu tun hatte. Daß der Angeklagte von den in seiner oder seines Verteidigers Abwesenheit stattfindenden Verhandlungsteilen nicht betroffen wird, ist nach § 231 c StPO nur eine der Voraussetzungen für die Beurlaubung. Erforderlich ist ferner ein entsprechender Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers und ein Gerichtsbeschluß, der im Interesse der Verfahrensklarheit die Verhandlungsteile, für die die Erlaubnis gilt, zu bezeichnen hat. Nach der Sitzungsniederschrift ist für die Anhörung des Sachverständigen weder ein Freistellungsamtrag gestellt noch ein entsprechender Beschluß gefaßt

worden. Keines dieser Erfordernisse ist ersetzbar.

Eine Beurlaubung durch prozeßleitende Anordnung des Vorsitzenden hat der Gesetzgeber wegen der Bedeutung der Maßnahme nicht für ausreichend angesehen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 231 c Rdn. 10; Treier in KK S 231 c Rdn. 9). Unter diesen Umständen scheidet eine stillschweigende Beurlaubung von vornherein aus (Gollwitzer aa0; Müller in KMR, 7. Aufl. § 231 c Rdn. 15; Kleinknecht/ Meyer, StPO 36. Aufl. $S 231 c Rdn. 15). Es kann offen bleiben,

ob ein stillschweigender "Antrag" ausreichen würde.

a - 25

Da die Anhörung des Sachverständigen in Abwesenheit des Verteidigers somit nicht durch einen Beschluß nach Ss 231 c StPO gedeckt war, ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, ohne daß es darauf ankäme, ob es auf dem Verstoß beruht (§ 338 StPO). Der Verstoß betrifft auch nicht nur einen ausscheidbaren Teil des Urteils (vgl. dazu Pikart in KK § 338 Rdn. 83).

Herdegen Maul Schikora

Foth Schimansky