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BGH Beschluss vom 08.02.1985 – 2 StR 23/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 23/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Verkäuferin Luz Erith Vi v iin aus TD-VED (Kolumbien), dort geboren an EENEEED

1961, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1984

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird; aus der Liste der angewendeten Vorschriften werden § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG sowie §§ 22, 23, 52 StGB gestrichen,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründes

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ihre auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.

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Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte gegen Bezahlung den Auftrag eines "CB" angenommen, von Bogota/Kolumbien über Frankfurt am Main - wo sie einen Zwischenaufenthalt von viereinhalb Stunden hatte und umsteigen mußte - nach Brüssel zu fliegen und dabei einen von "CB" als Fiugreisegepäck mit Zielort Brüssel aufgegebenen Koffer mit 1.186,2 g Kokain (Kokain-Hydrochlorid-Gehalt von 92 %) zu befördern. In Frankfurt am Main wurde das Rauschgift entdeckt und die Angeklagte festgenommen.

Die Strafkammer hat hinsichtlich des Versuchs der unerlaubten Einfuhr zum Vorsatz der Angeklagten ausgeführt:

"Die Möglichkeit, sich während ihres Zwischenaufenthalts in Frankfurt/Main ihr Fluggepäck aushändigen zu lassen, nahm die Angeklagte dabei zumindest billigend in Kauf."

Dieser Feststellung liegt die unwiderlegte und damit als zutreffend angenommene Einlassung der Angeklagten zugrunde,

es sei ihre erste Flugreise gewesen; sie

habe "nicht gewußt, was mit dem nach Brüssel durchgecheckten Koffer passiert und ...

auch nicht gewußt, wie sie an ihr Gepäck

in Frankfurt am Main hätte herankommen können"

sowie die Erwägung,

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dies spreche"nicht dagegen, daß sie zumindest billigend mit der Möglichkeit rechnete, sich ihr Gepäck in Frankfurt am Main herausgeben lassen zu können. Zum einen ist es unschädlich, daß die Angeklagte nicht im einzelnen wußte, wie der Weitertransport oder eine etwaige Herausgabe des Gepäcks in Frankfurt am Main technisch zu bewerkstelligen ist.

Zum anderen kann der Transitreisende seine Gepäckstücke im Regelfalle ohne Schwierigkeiten jederzeit erlangen und diese Möglichkeit, sich das Fluggepäck aushändigen zu lassen, ist den Flugreisenden allgemein bekannt."

Diese Ausführungen tragen den Schuldspruch wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. Die Einlassung der Angeklagten bedeutet dem Sinne nach, daß sie sich nicht nur über die Art und Weise, wie, sondern schon über die Frage, ob sie in Frankfurt am Main den Koffer erhalten könne, keinerlei Gedanken gemacht hat. Das hier als festgestellt zu erachtende Fehlen jeglicher Vorstellung der Angeklagten hinsichtlich des erwähnten Sachverhalts ist aber keine Grundlage für die Annahme des Gerichts, die Angeklagte habe

mit der Möglichkeit der Erlangung des Koffers gerechnet und sie ("zumindest") billigend in Kauf genommen. Bei diesen konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatseite kann auch aus einem regelmäßigen Kenntnisstand anderer Flugreisender nichts für die von der Strafkammer gezegene Schlußfolgerung hergeleitet werden. Damit ist das Verhalten der Angeklagten

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nur als versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln, die im Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens aufgeht, zu bewerten.

Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche, die Verurteilung wegen versuchter unerlaubter Einfuhr rechtfertigende Feststellungen nachgeholt werden könnten. Er ändert deshalb von sich aus den Schuldspruch, der keine anderen Rechtsfehler aufweist. § 265 StPO steht nicht entgegen; die Angeklagte hätte sich gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Müller Meyer Maier Niemöller Gollwitzer