Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 23.01.1985 – 2 StR 844/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Al BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 844/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jans S gun
alias Simon Perry W ED ; ohne festen Wohnsitz,
geboren am EB 1947 in HD (England), zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 1984 wird
a) gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die Straftatbestände der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 4 BtMG) und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) beschränkt;
b) der Schuld- und Strafausspruch des genannten Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wird;
aus der Liste der angewendeten Vorschriften werden § 267 Abs. 1, § 53 StGB gestrichen.
Mösl
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; der Erfolg - Ausscheidung des Straftatbestands der Urkundenfälschung und Ersetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 5 Monaten durch die Freiheitsstrafe von
6 Jahren - ist unwesentlich und gibt keinen Anlaß, von der Möglichkeit des § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.
Müller Meyer
Maier Niemöller