Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 23.01.1985 – 2 StR 844/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Al BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 844/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Jans S gun

alias Simon Perry W ED ; ohne festen Wohnsitz,

geboren am EB 1947 in HD (England), zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

47

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 1984 wird

a) gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die Straftatbestände der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 4 BtMG) und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) beschränkt;

b) der Schuld- und Strafausspruch des genannten Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wird;

aus der Liste der angewendeten Vorschriften werden § 267 Abs. 1, § 53 StGB gestrichen.

Mösl

77

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; der Erfolg - Ausscheidung des Straftatbestands der Urkundenfälschung und Ersetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 5 Monaten durch die Freiheitsstrafe von

6 Jahren - ist unwesentlich und gibt keinen Anlaß, von der Möglichkeit des § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.

Müller Meyer

Maier Niemöller