Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 22.01.1985 – 5 StR 870/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Cong N u Ye aus Comp 07 Su, geboren am EEE ?950 in Sep (Vietnam), zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Januar 1985 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom
3. September 1984 nach § 349. Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, Der Tatrichter hat die Strafe nach § 213 StGB (1. Alternative) gemildert, weil das Tatopfer, der Vietnanese Tg BB De, den Angeklagten, einen Landsmann, durch Mißachtung berechtigter Geldforderungen und‘ des nach vietnamesischer Vorstellung bedeutsamen sozialen Rangunterschiedes gekränkt und sodann durch demonstrative Ungehörigkeiten zum Zorn gereizt und
auf der Stelle zur Tat hingerissen hat. Nach Auffassung des Tatrichters kommt eine "weitere Milderung gemäß §§ 21,
49 StGB ... nicht in Betracht", weil "gerade die Provokation durch Binh. ... zur. erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten" geführt hat und "andere Umstände, die für
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sich allein betrachtet die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen", nicht vorliegen (UA S. 28).
Die zuletzt genannte Strafzumessungserwägung läßt besorgen, daß der Tatrichter von einer falschen Rechtsansicht ausgegangen ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein Um-
. stand nach § 50 StGB nur "einmal", nämlich entweder für die eines minder schweren Falles oder für die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB berticksichtigt werden darf, liegen nicht vor. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war nach Auffassung des Tatrichters erheblich vermindert, weil der angetrunkene Angeklagte, der sich bereits über die Respektlosigkeit des TED BEE Deerregt hatte, durch dessen Ungehörigkeit (Werfen von Bierflaschen gegen das Fernsehgerät des Angeklagten) in "hochgradige" Erregung und "große Wut" versetzt worden ist (ua S. 23, 24). Eine derartige erhebliche Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit ist nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB (BGH Urteil vom
24, August 1976 - 1 StR 482/76, mitgeteilt bei Holtz MDR
- 1977, 106, 107). Hierfür genügt es, daß der Täter ohne eigene Schuld durch eine Mißhandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur
Tat hingerissen worden ist (§ 213 StGB, 1. Alternative). Der Tatrichter kann dem Umstand, daß der "Zorn" des Angeklagten über die in § 213 StGB vorausgesetzte Wirkung hinaus eine hochgradige, die Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Erregung ausgelöst hat, bei der Strafzu-
messung zusätzlich berücksichtigen, indem er die aus dem Strafrahmen des § 213 StGB hergeleitete Strafe nach den 88 21, 49 Abs. 1 StGB weiter mildert. § 50 StGB hindert ihn daran nicht (vgl. auch BGH NJW 1980, 950).
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel