Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 08.01.1985 – 1 StR 817/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 817/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Marvin Günther N HE zus “ei,
dort geboren am @BM 19.6, zur Zeit in Haft,
wegen vorsätzlichen Vollrausches
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Januar 1985 gemäß 8 346 Abs. 2, § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Juni 1984 wird aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten nd
wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. April 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom
8. Juli 1984 ist zu seinen Gunsten in einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO umzudeuten. Der Antrag ist begründet. Das Landgericht durfte die Revision des Angeklagten am 26. Juni 1984 nicht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfen, weil
die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt worden ist. Diese begann erst mit der zweiten Zustellung des Urteils am 2. Oktober 1984. Die Zustellung vom 15. Mai 1984 war unwirksam, weil das Empfangsbekenntnis nicht von Rechtsanwalt BB, sondern von dessen Sozius Rechtsanwalt Ci» unterzeiohnet worden ist; dieser konnte jedoch den vom
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Gericht bestellten Pflichtverteidiger nicht wirksam vertreten (BGH, Beschl. v. 30. Juni 1981 - 5 StR 363/81; Beschl. v. 3. August 1982 - 5 StR 498/82).
2, Die Revision ist begründet. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches (§ 323 a StGB) verurteilt, jedoch zum Merkmal des Vorsatzes keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Hierzu bestand um so mehr Anlaß, als der Sachverständige Dr. N bekundet hatte, "daß die sich über Wochen hinziehende Trunkenheit des Angeklagten als pathologischer Rauschzustand angesehen werden müsse" (UA S. 10). Der Angeklagte wußte am Nachmittag des Tattages lediglich, "daß seine ohnehin vorhandene Trunkenheit sich durch weiteren Alkoholkonsum noch steigern würde" (UA S, 4). Das reicht nicht aus, Der Tatrichter hätte klären müssen, ob der Angeklagte den Eintritt des Vollrausches wollte oder zumindest billigend in Kauf nahn, ggf. wann er den Vorsatz gefaßt hat und ob er in diesem Zeitpunkt schuldfähig gewesen ist (§§ 20, 21 StGB). Die Sache bedarf deshalb der neuen Verhandlung und Entscheidung.
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