Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 17.12.1984 – 4 StR 402/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 402/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Dietmar Ernst Koi aus DEINES, geboren am EEE 1944 in SCHE (Pommern),
wegen Steuerhinterziehung
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
17. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. Januar 1984 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 27 StGB) verurteilt wird.
Die Kostenbeschwerde des Angeklagten und die weiter gehende Revision werden als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO für den Zeitraum vom
1. Oktober 1981 bis zum 30. Juni 1982 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) daran beteiligt, daß unverzollt und unversteuert eingeführte Goldmünzen und Goldbarren unter Berechnung der Mehrwertsteuer an Bankinstitute weiterverkauft wurden. Obwohl der Angeklagte - oder seine Mittäter - die vereinnahmte Mehrwertsteuer hätten an das
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Finanzamt abführen müssen, haben sie dies - trotz Kenntnis des Angeklagten von dieser Verpflichtung - nicht getan. Den Feststellungen läßt sich noch hinreichend deutlich entnehmen, daß das Tatgeschehen dieser Beurteilung
auch insoweit unterfällt, als vom Angeklagten Rechnungen an Braukmann ausgestellt worden sind.
Die Festsetzung der Einzelstrafe für diese Tat läßt einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt sich eindeutig, daß der Angeklagte nur für die in der Zeit vom 4. Oktober 1981 bis 30. Juni 1982 begangene Steuerverkürzung bestraft worden ist (UA 35 und 39).
2. Nicht bestehenbleiben kann jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung begangen durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Entgegen der
vom Landgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung (UA 38) ergeben die Feststellungen eindeutig, daß Sem» die ihm vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Rechnungsformulare zu einer Steuerhinterziehung benutzen werde (UA 2L). Da der Angeklagte dies wußte, hat er hierzu Beihilfe geleistet. § 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Senat kann ferner ausschließen, daß die verhängte Einzelstrafe von acht Monaten bei zutreffender rechtlicher Wertung geringer festgesetzt worden wäre. Die Strafkamnmer, die irrtümlicherweise von einer Unterlassungstat ausging, hat von der Strafmilderungsmöglichkeit der 88 13 Abs. 2,
49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht (UA 40); die Beachtung der 88 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hätte daher zu keinem anderen Ergebnis geführt.
3. Rechtlich bedenklich sind allerdings die Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafkammer geht insoweit zunächst davon aus, daß besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB dann vorliegen, "wenn der Täter aus einerbesonderen Not- oder Konflikt - Situation heraus gehandelt hat! (UA 41). Hiermit stellt sie zu hohe Anforderungen an die gesetzlichen Voraussetzungen, welche die Aussetzung der Vollstreckung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ermöglichen, Daran, daß diese Strafaussetzung nur bei "besonderen Not- oder Konfliktsituationen" zulässig sei, hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten (vgl. BGH NStz 1984, 361 m. w. Nachw., BGH, Beschluß vom 27. Novenber 1984 - 4 StR 694/84). Auf diesem Rechtsfehler kann jedoch die Entscheidung nicht beruhen. Das Landgericht führt im Anschluß an den oben zitierten Satz rechtsfehlerfrei aus, daß es "auch sonst" an "irgendwelchen besonderen Umständen in der Tat des Angeklagten" fehle (UA 41), die
zu seinen Gunsten in diesem Zusammenhang gewertet werden könnten.
4, Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Da der Angeklagte ver-
urteilt worden ist, hat ihm die Strafkammer gemäß
§ 465 Abs. 1 StPO zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. "
Salger Hürxthal Ruß Goydke Jähnke