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BGH Beschluss vom 11.12.1984 – 1 StR 750/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 750/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Siegfried W EB aus StiiB, geboren an. WB 1945 in wu

. Matthias G EP aus BER ScheiiiiiEEED- 7 ce EEE,

geboren am @&. Ep 1954 in MEB/Krs. Si iin.

Sachbezeichnung: Be u. a. -

wegen Betrugs u. a.

a

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten WEp gegen das

Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1984 wird das Verfahren insoweit eingestellt, als der Angeklagte wegen "eines weiteren Vergehens des Betrugs" zur Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird aufgehoben. Der Angeklagte We ist somit wegen Betrugs in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat und Beihilfe zum versuchten Betrug zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten GP gegen das vorbezeichnete Urteil wird das Verfahren insoweit

eingestellt, als der Angeklagte wegen "eines weiteren Vergehens des Betrugs" zur Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird aufgehoben. Der Angeklagte GW ist somit wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.

Das vorbezeichnete Urteil wird ferner insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten GEB Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden

ist,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

ne

Wie der Generalbundesanwalt in den Antragsschriften vom 16. 11. 1984 zutreffend dargelegt hat, waren die den Beschwerdeführern zur Last gelegten weiteren Betrugsfälle (Abschnitt III 1 b, S. 36/41 der Urteilsgründe) nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage. Sie stehen mit dem ausdrücklich angeklagten Sachverhalt auch nicht in einem derart engen Zusammenhang, daß sämtliche Handlungen als eine einzige Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) angesehen werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die mehreren Handlungen unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, daß keine von ihnen für sich allein verständ-

lich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGH NStZ 1983, 87; KKk-Hürxthal § 264 Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen). Davon kann hier keine Rede sein. Die zusätzlichen Betrugsfälle sind selbständige strafbare Hand-Jungen im Sinn von § 53 StGB. Sie beruhen auf Tatentschlüssen, die erst nach Abschluß des ersten Tatkomplexes gefaßt worden sind; sie heben sich nach Art und Weise der Durchführung und der erreichten Schädigung des Tatopfers deutlich von dem vorangegangenen Geschehen ab. Beide Tat-Komplexe sind aus sich heraus verständlich, ihre getrennte Würdigung ist ohne weiteres möglich. Der zweite Tatkomplex konnte deshalb nicht durch einen bloßen Hinweis nach § 265 StPO, sondern nur durch eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO in das Verfahren einbezogen werden. Das ist nicht geschehen. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Einsteilung des Verfahrens, soweit die Beschwerdeführer Jeweils wegen eines zusätzlichen Betrugs verurteilt worden sind,

Damit hat das Beschwerdevorbringen des Angeklagten WERE in vollem Umfang Erfolg. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der weitergehenden Revision des Angeklagten GP nat als weiteren Rechtsfehler lediglich aufgedeckt, daß die Strafkammer an den Begriff der "besonderen Umstände" im Sinn von § 56 Abs. 2 StGB zu hohe Anforderungı gestellt hat. Daran, daß die Strafaussetzung zur Bewährung in diesem Fall nur zulässig sei, wenn Umstände vorliegen, die dem Fall den "Stempel des Äußergewöhnlichen" (so UA S. aufdrücken, hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten, Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme

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Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa allein bei Taten in Betracht, die in einer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen.

Es bedarf vielmehr einer Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NStZ 1984, 360, 361). Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung

ist daher bei dem Angeklagten GEB erneut zu prüfen.

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