Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 28.11.1984 – 2 StR 744/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Raul Amado M u zus I (Italien), geboren am iD 1939 ir zum Au
(Argentinien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
AO
ADD
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Molina wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 1984, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es sichergestelltes Kokain gemäß § 33 BtMG sowie zwei zu seiner Beförderung benutzte Koffer, einen gefälschten Reisepaß, einen Flugschein und einen Taschenkalender gemäß § 74 Abs. 1, 3, § 74 a StGB eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Der Angeklagte rügt mit Erfolg, daß das Gericht nach Zurückweisung des gemäß § 222 b StPO rechtzeitig und ordnungsgemäß erhobenen Besetzungseinwands mit den beiden nur ausgelosten, somit nicht gewählten Schöffen Günter FEW und Erwin MED (ME) in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1984 - 2 StR 327/84 = Strafverteidiger 1984, 455). Da das Urteil wegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben ist, braucht die Sachrüge nicht erörtert zu werden.
Müller Meyer Maier
Theune Gollwitzer