Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 28.11.1984 – 2 StR 301/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Adolf Philipp 5 ce aus Ta, dort geboren am mmmmuuuumm» 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a,

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 23, November 1984 in der Sitzung vom 28. November 1984, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr, Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,

Staatsanwältin WW in der Verhandlung,

Staatsanwalt > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Mrau: Kemmmum

als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 23, November 1984,

Justizangestellte GEREEEED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

BGG

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Februar 1984 wird

1. das Verfahren eingestellt, soweit es im Falle Klaus KB den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit nit homosexuellen Handlungen und im Falle Stefan EEE den Vorwurf homosexueller Handlungen zum Gegenstand hat; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2. der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in einem Falle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und in einem weiteren Falle homosexueller Handlungen schuldig ist;

3. der Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision

wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen homosexueller Handlungen in sechs Fällen, darunter in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. 1. Das Verfahren ist, soweit das Landgericht den An-

geklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen im Falle Klaus Km

und wegen (fortgesetzter) homosexueller Handlungen im Fall Stefan SB verurteilt hat, einzustellen, da der Verfolgung dieser beiden selbständigen Taten ein Verfahrenshindernis entgegensteht (§ 260 Abs. 3 StPO).

Der Angeklagte ist von Argentinien an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden. Grundlage der Auslieferung war der Haftbefehl des Amtsgerichts Trier vom 21. August 1981 (Bd. I Bl. 90 d.A.). In diesem Haftbefehl werden die Straftaten des Angeklagten in den Fällen Klaus KB und Stefan EWEB nicht erwähnt. Zwar erscheint der Name Stefan EB in der Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft Trier vom 8. September 1982, die - aller Wahrscheinlichkeit nach - zusammen mit dem Haftbefehl den argentinischen Behörden übersandt worden ist (Bd. I Bl. 157 d.A.). Dies reicht jedoch angesichts des nur erläuternden Charakters dieser Darstellung nicht aus, um hier die Annahme zu rechtfertigen, daß die Auslieferung des Angeklagten auch wegen dieser, im Haftbefehl nicht genannten Tat bewilligt worden ist (vgl. Art. 12 Nr. 1 des Argentinischen Auslieferungsgesetzes vom 25. August 1885, abgedruckt bei Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Bd. IV A 11). Demgemäß verbietet der Grundsatz der Spezialität die Verfolgung der beiden bezeichneten Taten.

Anders verhielte es sich, wenn diese Taten mit den Verfehlungen des Angeklagten gegenüber den anderen, im Haftbefehl genannten Kindern in einer Tatidentität (§ 264 StPO) begründenden Verbindung stün-

den. Das trifft indessen nicht zu. Der Fall Klaus KB scheidet insoweit schon deshalb aus, weil hierbei - nach den Urteilsfeststellungen - andere Kinder nicht anwesend waren. Für den Fall Stefan Ellert gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar waren bei einer der sexuellen Begegnungen des Angeklagten mit diesem Kind drei der anderen Kinder (Rüdiger

BE, Peter WEB und Rudi HE) zugegen (UA

S. 17 £f). Daß der Angeklagte bei dieser Gelegenheit gegenüber den genannten drei Kindern strafbare Handlungen verübt hätte, die ihm das Urteil zur Last legt, läßt sich den Feststellungen jedoch nicht entnehnen. Diese ergeben nur, daß er von allen vier Kindern Nacktaufnahmen gemacht hat. Die bloße Anwesenheit der drei anderen Kinder genügt aber nicht, Tateinheit und damit zugleich Tatidentität mit den ihnen gegenüber bei anderer Gelegenheit begangenen Sexualstraftaten herzustellen.

2. Während sich die Verfahrensbeschwerden der Revision als offensichtlich unbegründet erweisen (§ 349 Abs. 2 StPO), führt die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs in den nach der Einstellung verbleibenden Fällen.

Das Landgericht hat zwar die einzelnen Handlungen des Angeklagten rechtsfehlerfrei bewertet, das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander aber teilweise nicht richtig bestimmt. Es nimmt - entsprechend der Zahl der betroffenen Kinder (Jürgen St, Peter We, Rudi HE und Rüdiger BA)

vier Straftaten an, Dabei ist jedoch nicht berücksichtigt worden, daß die fortgesetzten Handiungen zum Nachteil der Kinder Jürgen St», Peter wein und Rudi H@B in einem Teilakt zusammentrafen,

weil der Angeklagte bei einem der Vorfälle alle drei Kinder in die sexuellen Handlungen einbezog (UA

S. 16 f); dies verbindet die diese Kinder betrefTenden drei fortgesetzten Taten insgesamt zu einer einzigen Tat (ständige Rechtsprechung, BGHSt 6,

81; BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1982 - 4 StR 342/82, 4. Oktober 1983 - 4 StR 557/83 und 6. Juli 1984

Demgemäß hat sich der Angeklagte in diesem Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und in dem weiteren Fall Rüdiger Bach homosexueller Handlungen schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte auch bei Erteilung des unterbliebenen rechtlichen Hinweises nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mitsamt den zugehörigen Feststellungen; es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß im angefochtenen Urteil die - offenbar versehentliche - Auslassung des Wortes "nicht" im ersten Satz auf UA S. 25 den nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe unzutreffenden Eindruck ver-

mittelt, das Gericht sei von einer im Sinne des § 21 StGB verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen.

Bedarf die Sache hiernach insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung, so wird der neue Tatrichter auch den Maßstab bestimmen müssen, nach dem die vom Angeklagten in Argentinien erlittene Auslieferungshaft (vgl. Bd. I Bl. 154, 156 d.A., ferner die nachgereichten Auslieferungsunterlagen) auf die zu verhängende Strafe Anrechnung finden soll (8 51 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB).

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPo).

Müller Meyer Maier Theune Niemöller