Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 04.10.1983 – 4 StR 557/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ZF A|

BUNDESGERICHTSHOF

4_StR_557/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Wolfgang Helmut DB em aus EM, geboren am EEE 1940

in EEE (Westpreußen),

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

ZA

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in zehn Fällen fortgesetzt handelnd, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Strafkammer hat den rechtlichen Zusammenhang der Straftaten unzutreffend gewürdigt. Sie hat gegenüber jedem mißbrauchten Kind eine rechtlich selbständige, in der Mehrheit der Fälle in sich fortgesetzte Tat angenommen und den Angeklagten demzufolge wegen zwölf Taten verurteilt. Sie hat dabei ihre eigenen Feststellungen unberücksichtigt ge-

lassen, nach denen (mindestens) bei der Mehrzahl der Einzelhandlungen gleichzeitig jeweils mehrere Kinder mißbraucht worden sind (UA 6/8) und nicht auszuschließen ist, daß

sich der Angeklagte auch durch die Gegenwart weiterer

Kinder, die an dem jeweiligen Tatgeschehen Anteil nahmen, geschlechtlich erregen wollte. In solchen Fällen ist nicht Tatmehrheit, sondern jeweils gleichartige Tateinheit, also eine Tat im Sinne des § 52 StGB gegeben (BGHSt 6, 81, 82). Treffen zudem, wie in der Mehrzahl der Fälle hier, mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt oder

eine fortgesetzte Handlung in einem Einzelakt mit einer anderen Tat zusammen, so stehen auch sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Daß sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet haben, ändert an dieser Beurteilung nichts (BGHSt 1, 20, 21; BGH, Urteil vom 9. März 1978

Der sachlichrechtliche Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß insgesamt nur zwei selbständige Taten vorliegen, nämlich die Mißbrauchshandlung gegenüber Claudia CE und Carolin Se (UA 9 a.E.) und die Mißbrauchshandlungen gegenüber allen anderen Kindern. Zu einer abschließenden Beurteilung und Entscheidung in diesem Sinne ist der Senat indessen mangels hinreichend deutlicher Urteilsfeststellungen nicht ın der Lage. Die Strafkammer muß daher den Sachverhalt neu prüfen und würdigen.

Einer näheren Erörterung der Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde im übrigen bedarf es danach nicht mehr. Der Senat verweist jedoch insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antragsschreiben vom 21. September 1983.

Salger Hürxthal Knoblich

Ruß Jähnke