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BGH Entscheidung vom 09.11.1984 – 1 StR 684/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache

gegen

1, den Arbeiter Michele De L un -

M EEE aus AB, zeboren am ED. EB 1945 in CA (Italien), zur Zeit in Haft,

2. den Kraftfahrer Giuseppe Si __ BEEIteG © GEREEER, seboren an @. m 1947 in Co (Italien),

wegen Geldfälschung u.a.

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu Nummer 4 der Beschlußformel auf Antrag des General - bundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Angeklagten De Tees vom 9. November 1984 am 22. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

1.

Auf die Revision des Angeklagten De Lau - “ GE wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom

9. Juli 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Auf die Revision des Angeklagten Co wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Juli 1984

a) im Schuldausspruch dahin berichtigt, daß er schuldig ist der Beihilfe zu einen Verbrechen des versuchten Inverkehrbringens falschen Geldes (§ 146 Abs. ! Nr, 3 StB),

d) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgenoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft,

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

4, Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte De [ne -MeiiiEmn wurde vom Landgericht Augsburg wegen eines Verbrechens der Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, der Angeklagte CoB wesen Beihilfe zu einem Verbrechen der Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. - 728 falsche ?100,- DM-Noten wurden eingezogen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der beiden Angeklagten. Sie rügen Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Die Revisionen haben teilweise Erfolg.

I. Angeklagter De Lege- (iii :

Die Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt bereits ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet, Auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehier zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Im Strafausspruch kann das Urteil hingegen keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat dem Umstand, daß infolge des Einsatzes eines polizeilichen Scheinaufkäufers der überwiegende Teil des weitergegebenen Falschgeldes aus dem Verkehr gezogen wurde, ersichtlich nicht in ihre Erwägungen miteinbezogen, sondern im Gegenteil als einzigen

Straischärfungsgrund die große Menge des weitergegebenen Falschgeldes angeführt. Zwar kann nach dem festgestellten Sachverhalt von einer Steuerung oder

gar Beherrschung entscheidender Tatteile durch staatliche Organe nicht gesprochen werden. Jedoch hätte zumindest im Hinblick auf die Sicherstellung von

72 800,- DM die Tatsache der polizeilichen "Beteiligung" nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

II. Angeklagter CoiB :

Auch hier ist die Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ergibt jedoch im Schuldspruch, daß der Angeklagte Co nur der Beihilfe zu einem Verbrechen des versuchten Inverkehrbringens falschen Geldes (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig ist, obgleich die Strafkammer den Haupttäter De [Ie- VB zu Recht wegen eines vollendeten Verbrechens des Inverkehrbringens falschen Geldes verurteilt hat.

Dieses Verbrechen setzt sich aus zwei Einzelakten zusammen. Im ersten Einzelakt sind 40 Falschgeldnoten, die sich der Haupttäter verschafft hatte, durch llbergabe an einen Eingeweihten (den Zeugen Salvatore Sgwww) in Verkehr gebracht worden, weil die Übergabe der erste Schritt zur Weiterleitung des Geldes in die Hände

Argloser sein sollte und es auch tatsächlich war (vgl. BGHSt 29, 311 ff.; Herdegen in LK 10. Aufl. § 145

Rdn. 23 und § 147 Rdn. 4 sowie Ran. 5). An diesem Einzelakt, der die rechtliche Würdigung im Falle des Haupttäters bestimmt, war der Angeklagte CoMiiiib

nicht beteiligt.

Beim zweiten Einzelakt kam es nicht zu einem Inverkehrbringen. Der Haupttäter iibergab zwar in der Vorstellung, er setze damit die Weiterleitung des Falschgeldes an Arglose in Gang, 728 Falschgeldnoten an den Zeugen ZEEEB. Dieser, Kriminalhauptkommissar beim Bayerischen Landeskriminalamt, war aber nur Scheinkäufer. Der Vorgang der Übergabe wurde von anderen Polizeibeamten Deoabachtet. Mit der Übergabe des Falschgeldes an den Scheinkäufer befand es sich in amtlichem Gewahrsan. Ein Inverkehrbringen im Sinne von § 146 Abs. ‘ Nr. 3 StGB (vgl. dazu Herdegen aaO § 146 Rdn. 13) war ausgeschlossen. infolgedessen stellt sich der zweite Einzelakt als Versuch nach §§ 22, 146 Abs. ! Nr. 3 StGB dar. Die Beinilfe, die der Angeklaste Col zum zweiten Einzelakt leistets, ist also Beihilfe zu einem Verbrechen des versuchten Inverkehrbringens falschen Geldes. Dementsprechend war der Schuldspruch zu ändern. Diese Änderung mußte die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle Co nach sich ziehen.

Außerdem bemerkt der Senat: Die Begründung, mit der die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt hat, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Als einzigen strafschärfenden Umstand hat die Kammer die nicht unerhebliche Falschgeldmenge von 72 800,- DM angeführt (UA S. 24). Sie hat aber ändererseits nicht festgestellt, daß der Angeklagte die Größenordnung der Tat, zu der er Beihilfe geleistet hat, tatsächlich kannte, sondern hat die Frage seiner Kenntnis ausdrücklich offengelassen (UA S. 22). Es ist sicherlich richtig, daß ein Gehilfe den genauen Tatumfang nicht kennen muß. Für die Strafzumessung ist es aber nicht unerheblich, wie weit er den Tatumfang annähernd iiberblickte.

IIl. Die Einziehungsanordnung wird von der Aufhebung der Strafaussprüche nicht berihrt.

Herdaegen Kuhn Ulsamer Schikora Granderath