Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 02.12.1986 – 1 StR 433/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Zur Frage, ob das Urteil auf der Verlesung eines nicht dem Gesetz entsprechenden (weil Beweiswürdigung enthaltenden) Anklagesatzes beruht.

Veröffentlichung: ja BGHR: Ja BGHSt: nein

StPO 1975 88 200 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 3 Satz 1, 261 Zur Frage, ob das Urteil auf der Verlesung eines nicht

dem Gesetz entsprechenden (weil Beweiswürdigung enthaltenden) Anklagesatzes beruht.

BGH, Urt. vom 2. Dezember 1986 - 1 StR 433/86 - LG Ravensburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 433/86 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Francesco PD ED zu: De OU, geboren am EB 19.7 in Pl / Sizilien,

wegen Geldfälschung

0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gg als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EB :u: Ken als Verteidiger, Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-3- 29

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 31. Oktober 1985 wird verworfen; doch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte der Geldfälschung schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz enthalte der Sache nach das wesentliche Ermittlungsergebnis, seine Verlesung habe daher gegen 8 243 Abs. 3 Satz 1, § 261 StPO verstoßen. Die Rüge dringt nicht durch.

Der Revision ist zuzugeben, daß der Anklagesatz ungewöhnlich viele Einzelheiten des Tatgeschehens - das sich freilich über geraume Zeit erstreckte - und zudem an einigen Stellen Beweiswürdigung enthält; jedenfalls letzteres iiberschreitet den von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO fir den Anklagesatz abgesteckten Rahmen. Die Anklageschrift hätte daher so, wie sie von der Staatsanwaltschaft dem Gericht vorgelegt wurde, nicht zugelassen werden

-uh_

aürfen, Die dennoch erfolgte Zulassung hatte zur Folge, daß in der Hauptverhandlung gemäß & ?h?% Abs. 3 Satz 1 StPO ein nicht dem Gesetz entsprechender Anklagesatz verlesen wurde.

Indes kann ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Reichsgericht iibernommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Verfahrensfehler darin liegt, daß ein Schöffe die - das wesentliche Ermittlungsergebnis enthaltende - Anklageschrift liest oder in sie Einblick nimmt (RGSt 69, 120; BGHSt 13, 73) oder - nach früherem Recht - ein Eröffnungsbeschluß verlesen wurde, der das wesentliche Ermittlungsergebnis enthielt (BGHSt 5, 261), in vollem Umfang aufrechtzuerhalten ist oder der Nachprüfung bedarf.

Schon bisher war anerkannt, daß zwischen der dauernden Überlassung der Anklageschrift und deren (einmaliger) Verlesung unterschieden werden müsse, weil "durch ein einmaliges Verlesen ... auch Laienrichter regelmäßig nicht so stark beeindruckt (werden), daß sie das wirkliche Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mehr unbefangen in sich aufnehmen können" (BGH, Urt. vom 27. August 1968 - 1 StR 381/68).

So liegen die Dinge hier. Der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz richtete sich (noch) gegen sieben Angeklagte und zählt 32 Schreibmaschinenseiten; die Hauptverhandlung dauerte 30 Tage. Daß unter diesen Umständen der verlesene Anklagesatz (nach Umfang, Inhalt und Aufbau durch bloßes Zuhören ohnedies schwer zu erfassen oder gar sich einzuprägen) noch irgendwie über-

5 7,

zeugungsbildende Wirkung entfalten konnte, scheidet

aus. Soweit die Revision in einer Einzelfrage aus dem schriftlichen Urteil anderes herauszulesen plaubt, entfernt sie sich von den Feststellungen (vel. VA S. 23,

L6).

Die allgemein eingelegte Sachbeschwerde zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Allerdings ändert der Senat den Schuldspruch. Der Angeklagte hatte sich - mit anderen zusammen - Falschgeld verschafft in der Absicht, es als echt in Verkehr zu bringen (8 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), was deshalb nicht gelang, weil der Erwerber Ermittlungsbeamter war; insoweit blieb es beim Versuch (88 2?, 146 Abs. 1

-6 -

Nr. 3 StGB; vgl. BGH, Beschl. vom 22. November 1984 - 1 StR 684/84). In solchem Fall liegt, wie der Senat in BGHSt 34, 108 entschieden hat, ein einheitliches Verbrechen der (vollendeten) Geldfälschung vor.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Foth Granderath