Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 08.11.1984 – 4 StR 623/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ur O20
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 623/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
Siegfried Norbert K w aus De, zeboren am GE 956 in Im, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. November 1984 beschlossen:
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom ?7. August 1984, durch den seine Revision gegen das oben bezeichnete Urteil als unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig auf seine Kosten verworfen (§§ 346 Abs. 1 und 2, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seinem schriftlichen Antrag vom 3. Oktober 1984 ausgeführt:
"4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn der Antrag 'binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses' gestellt und die versäumte Handlung - im vorliegenden Falle die Revisionsbegründung - innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 17. August 1984, mit dem die Revision des An-
geklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Begründunesfrist des § 345
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, ist dem Verteidiger des Angeklagten am Freitag, den 24. August 1984 zugestellt worden (Bl. 154 d.A.). Da auch der Angeklagte eine Ausfertigung dieses Beschlusses am selben Tag erhalten hat (s. Bl. 153 u. 157 d.A.), wußte er spätestens ab diesem Zeitpunkt von der unterbliebenen Revisionsbegründung. Die Wochenfrist für einen Wiedereinsetzungsamtrag und zur Nachholung der Revisionsbegründung lief gemäß §§ 45, 43 StPO somit am Montag,
den 3. September 1984 ab. Das Schreiben des Angeklagten vom 4. September 1984, mit dem
er Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 17. August 1984 eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist daher verspätet bei Gericht eingegangen. Gründe, welche die vom Verteidiger beantragte 'Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist' rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gesuch des Angeklagten, ihm im Hinblick auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Ebenso unzulässig ist der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO, weil auch die Wochenfrist dieser Bestimmung nicht eingehalten ist. Insoweit sind ebenfalls keine Umstände für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist ersichtlich."
Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu.
Salger Hürxthal Ruß
Goydke Meyer-Goßner