Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 24.10.1984 – 2 StR 691/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 691/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Reinaldo Cardona
U En zus AUS (Kolumbien), geboren am > 1933 in
SC (Kolumbien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) Erfolg. Die Rüge ist zulässig, weil die vorgeschriebene Mitteilung der Besetzung des Gerichts unterblieben ist (§ 338 Nr. 1 a in Verbindung mit § 222 a StPO). Die Rüge ist auch begründet. Bei dem Urteil hat als Schöffe der Kraftfahrer Karl Fi» mitgewirkt, obwohl er nicht
- wie es das Gesetz vorschreibt (§ 42 GVG) - zum Schöffen gewählt, sondern lediglich als Schöffe ausgelost und damit nicht wirksam zum Schöffen bestellt worden ist (BCH, Urteil vom 21. September 1984 - 2 StR 327/84, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Demgemäß muß das Urteil aufgehoben werden, ohne daß es auf die weiter erhobenen Rügen ankommen könnte,
Mösl Müller Maier
Theune Niemöller