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BGH Beschluss vom 19.10.1984 – 2 StR 414/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR AAL/8h BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Hans Heinrich SC , geborener

LEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1945 in Ton [Cu zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1984 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO beschlossen:

I.

II,

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Dezember 1983 wird das Verfahren, soweit es den Angeklagten betrifft,

im Fall Claudia/Andy gemäß § 154

Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Ferner wird das Urteil 1. bezüglich des Angeklagten Sg

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in zwei Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, in einem dieser beiden Fälle in weiterer Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit einem Vergehen nach § 170 d StGB, sowie der Epressung - und des Diebstahls schuldig ist,

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b) im Ausspruch über die gegen ihn bestimmten Einzelstrafen, ausgenommen die wegen Diebstahls und Erpressung festgesetzten, und über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;

2. bezüglich der Angeklagten Ag

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte in zwei Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, in einem dieser Fälle in weiterer Tateinheit mit einem Vergehen gemäß § 170 d StGB, ferner eines solchen Vergehens in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;

3. bezüglich des Angeklagten Fried-

helm Scene

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a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 170 d StGB und mit Verbreitung pornographischer Schriften schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;

4, bezüglich der Angeklagten Esther

Schuunge

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte in zwei Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit einem Vergehen gemäß § 170 d StGB und mit Verbreitung pornographischer Sehriften, in einem dieser zwei Fälle in weiterer Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebungen zu II 1 b, | 2b, 3 bund 4 b wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. a) Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die Feststellungen zum Fall Claudia/ Andy nicht die Verurteilung des Angeklagten nach § 176 Abs. 2 StGB rechtfertigen. Die beiden Kinder sind vom Angeklagten nicht zu den sexuellen Taten "bestimmt" worden, sondern haben von sich aus das miterlebte Verhalten der Erwachsenen nachgeahmt. In diesem Fall hat sich der Angeklagte deshalb nur eines Vergehens gemäß § 170 d StGB in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften schuldig gemacht. Der Senat stellt das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

b) Gemäß § 357 StPO muß der die Mitangeklagte AGB betreffende Schuldspruch in diesem Fall dahin geändert werden, daß auch sie sich insoweit nur unter diesen beiden rechtlichen Gesichtspunkten strafbar gemacht hat.

2. Bereits in den Gründen des angefochtenen Urteils (Bl. 32 UA) wird zu Recht ausgeführt, daß die beiden allein das Kind Claudia betreffenden Tatkomplexe entgegen der ursprünglichen Annahme des Landgerichts nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit zueinander stehen. Bei verschiedenen Einzelakten kam es nicht nur zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und dem Kind, vielmehr auch zwischen diesem und einem der "Kunden". Durch dieses tateinheitliche Zusammentreffen wurden beide Fortsetzungsreihen zu einer Rechtseinheit verbunden. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab,

3. Schließlich bedürfen sowohl der den Beschwerdeführer betreffende Schuldspruch als auch die gegen die Mitangeklagten ergangenen Schuldsprüche (§ 357 StPO) insofern einer Änderung, als die Strafkammer das Vergehen nach § 184 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StGB jeweils als eine selbständige Handlung gewertet hat. In Wirklichkeit ist dieses Vergehen, wie der Tatrichter bereits bei der Abfassung der Urteilsgründe selbst erkannt hat, mit den einzelnen an den Kindern begangenen Straftaten tateinheitlich verknüpft.

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4. Der Änderung der Schuldsprüche steht § 265 StPo nicht entgegen, da sich die Angeklagten insoweit nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

Die Schuldspruchänderungen erfordern die Aufhebung der Strafaussprüche mit Ausnahme der gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Erpressung festgesetzten Einzelstrafen.

5. Seine weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Mösl Müller Meyer

Maier Gollwitzer