Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 11.10.1984 – 1 StR 554/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 Alt. 2 StGB vorliegt, darf die Vorgeschichte der Tat, die für den Unrechts- und Schuldgehalt Bedeutung hat, nicht außer Betracht bleiben, auch wenn der unmittelbare Anstoß zur Tat und der affektive Zustand des Täters auf der von ihm herbeigeführten Tatsituation beruhen.
97,
Nachschlagewerk: Ja BGHSt: nein
StGB 1975 §§ 46, 213
Bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 Alt. 2 StGB vorliegt, darf die Vorgeschichte der Tat, die für den Unrechts-
und Schuldgehalt Bedeutung hat, nicht außer Betracht bleiben, auch wenn der unmittelbare Anstoß zur Tat und der affektive Zustand des Täters auf der von ihm herbeigeführten Tatsituation beruhen.
BGH, Beschl. v. 11. Oktober 1984 - 1 StR 554/84 - LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 554/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Dieter R GE aus Stan dort geboren am Rt mmmmmmmn 1948, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
so
so
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Ziff. II auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Mai 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner früheren Verlobten Petra FEB, zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Aufklärungsrüge und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung insoweit keinen Rechtsfehler ergeben hat. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit vor,
2. Dagegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe lassen besorgen, das Tatgericht, das eine Provokation durch das Tatopfer, aber auch einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB verneint, habe Umstände straferschwerend berücksichtigt, die angesichts der Vorgeschichte der Tat, der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sowie der Art und der Stärke seines Affektausbruchs nicht als schulderhöhend zu bewerten waren.
Das Landgericht hat nicht verkannt, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit für sich allein oder zusammen mit anderen Umständen einen minder schweren Fall begründen kann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, daß der - wenn auch nach § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderte - Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen erscheint (UA S. 32/33). Es vermag nicht auszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat infolge einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erheblich vermindert war (UA S. 30/31). Darüber hinaus führt es eine Reihe von gewichtigen Milderungsgründen an (UA S. 32, 34). Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen,
daß die Schuldminderung, die sich grundsätzlich aus
der herabgesetzten Schuldfähigkeit ergibt, durch andere, schulderhöhende Elemente aufgewogen werden kann (vgl. BVerfG NJW 1979, 207/208). Jedoch hat es seine Entscheidung nicht rechtsfehlerfrei begründet:
a) Das Landgericht wertet "bei der Gesamtschau" zu Lasten des Angeklagten, daß er Petra FB "insgesamt 10 Stiche" beibrachte, wobei er "auch noch ein zweites Messer" holte und damit weiter zustach, nachdem das erste ausgefallen war (UA S. 33). In dieser Art der Tatausführung sieht es eine "erhebliche kriminelle Energie" (UA S. 34). Das Tatgericht hat es aber versäumt, diese Umstände, die an sich strafschärfend wirken können, in Beziehung zu setzen zur geistigseelischen Verfassung des Angeklagten. Insoweit legt es dar, daß er sich "in einer höchst angespannten Situation" befand: Er hatte ein Messer in der Hand, Petra FEB schrie andauernd, auch die Nachbarn schrieen, die Polizei traf ein (UA S. 31). Das Tatgericht stellt fest, daß der Angeklagte "in einem plötzlichen Affektausbruch" mehrmals zustach und in diesem Erregungszustand ein weiteres Messer holte und einsetzte (UA S. 22/23). Es handelte sich um "eine Spontantat" (UA S. 34). Das Landgericht setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob die Modalitäten der Tat- die Vielzahl der Stiche und die Verwendung eines zweiten Messers - gerade auf der psychischen Ausnahmesituation beruhten, in die der Angeklagte geraten war, also nicht den Schluß auf eine gesteigerte verbrecherische Energie gestatteten (vgl. BGHSt 16, 360, 363/364; BGH StrVert 1981, 401; BGH
NStZ 1982, 200/201; BGH, Urt. vom 1. September 1982 - 2 StR 49/82; BGH StrVert 1984, 202; Eser NStZ 1984, 49, 55). Es reichte nicht aus, die geistig-seelische Verfassung des Angeklagten, von dem das Urteil sagt, er "fresse alle Probleme in sich hinein", und es bestehe deshalb die Gefahr, daß einmal der Punkt erreicht wird, an dem "seine Aggressionen eruptiv herausbrechen" (UA S. 30), nur unter dem Blickwinkel einer Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu würdigen und aus diesem Grunde den Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wie es das Landgericht getan hat (UA S, 34). Bei der Prüfung,
ob ein minder schwerer Fall des Totschlags vorliegt, darf im übrigen auch ein nicht ohne eigenes Verschulden des Täters entstandener, aber verständlicher Zustand hoher Erregung berücksichtigt werden (BGH NJW 1968, 757).
b) Ferner verwertet das Landgericht straferschwerend, der Angeklagte habe die Tat "aus einem nichtigen Anlaß heraus" begangen (UA S. 33). Diese Erwägung bezieht sich allein auf die konkrete Situation, in der es zur Tat kan; diese Situation, in der Petra FE laut und unablässig "Hilfe, Polizei" schrie, während der Angeklagte immer nervöser wurde, hatte er durch sein Verhalten unmittelbar vor der Tat (Abschließen der Wohnungstür, Verhinderung von Fluchtversuchen, Drohen mit dem Messer) "hauptsächlich heraufbeschworen" (UA S. 34). Diese Betrachtungsweise ist jedoch zu eng, weil sie die Vorgeschichte der Tat, die gesamten Beziehungen zwischen den Beteiligten und vor allem die psychische Lage, in der
sich der Angeklagte seit einiger Zeit befand, außer acht läßt. Den Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß die Verbitterung des Angeklagten über das Verhalten seiner früheren Verlobten, die ihn wiederholt schwer enttäuscht hatte (UA S. 30), zu seinem Tatentschluß beitrug. Insoweit könnte eine umfassende Würdigung sein Tun in einem milderen Licht erscheinen lassen, mag auch der letzte Anlaß zur Tat geringfügig gewesen sein (vgl. BGH, Urt. vom 18. November 1975 - 1 StR 633/75 - bei Holtz MDR 1976, 633; BGH StrVert 1984, 283). Wenn das Tatgericht dem Angeklagten zugute hält, Petra FB habe ihn in gewisser Weise ausgenutzt, um in die Bundesrepublik zu kommen, hingegen sei er ihr über mehrere Jahre hinweg treu geblieben und habe sich um einen gemeinsamen Hausstand bemüht, sie habe ihn aber auch mit seinen finanziellen Problemen - Miete einer neuen Wohnung, Anschaffung von Möbeln - allein gelassen (UA S. 32, 34), so drängte sich die Überlegung auf, daß es sich um für den Angeklagten sehr wichtige Umstände handelte, die in seinem Bewußtsein gegenwärtig (mitbewußt) und geeignet waren, seine Motivation zu beeinflussen. Hinzu kommen weitere Milderungsgründe: Die Tat war nicht geplant und entsprang "mehr einer Kurzschlußreaktion" (UA S. 30), der Angeklagte war sozial integriert und nicht vorbestraft, er war geständig und bereute seine Tat (UA S. 32, 34). Diesem Zusammentreffen von Milderungsgründen kam bei der Abwägung aller wesentlichen
entlastenden und belastenden Umstände wesentliche Bedeutung zu (vgl. BGH StrVert 1984, 73).
Herdegen Kuhn Maul
Schikora Granderath