Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 20.02.1985 – 2 StR 739/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 739/84 URTEIL
in der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Horst Jacob E )
aus VD-Se, zeboren an EM 19.5 in rn
‚, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 20. Februar 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
in der Verhandlung,
Bundesanwältin
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3. August 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision erhebt er die Sachrüge und beanstandet mit Einzelausführungen die Nichtanwendung des § 213 StGB. Das zum Schuldspruch unbegründete Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte am Abend vor der Tat mit seiner Ehefrau den Geschlechtsverkehr vollziehen, zumal er am folgenden Morgen, einem Montag, für drei Tage von zu Hause wegmußte. Sie wies jedoch seinen Wunsch wie auch andere Annähe-
rungsversuche ab. Als er seine Frau um 2.00 Uhr nachts mit demselben Begehren weckte, weigerte sie sich erneut, weil sie schlafen wollte, zumal sie um 6.00 Uhr zur Arbeit mußte.
"Gegen 5.15 Uhr, eine halbe Stunde vor der üblichen Aufstehzeit, versuchte es der Angeklagte zum drittenmal. Er schob das Nachthemd der Frau hoch, betastete ihren Unterleib und ihre Brüste, bis sie schließlich erwachte. Auf den erneut geäußerten Wunsch, mit ihr zu verkehren, reagierte die Ehefrau diesmal wütend. Sie wies ihn mit den Worten ab: 'Aus dir kommt ja nur Dreck heraus'. Damit meinte sie seinen Samen. Solche Äußerungen waren seitens der Ehefrau bereits zu früheren Gelegenheiten gefallen. Der Angeklagte fragte zurück, ob auch das Dreck sei und deutete dabei auf die (6 Monate alte) schlafende Tochter. Seine Frau bejahte dies. Dies mag geschehen sein, weil die Tochter, wie auch schon früher der Sohn, eine Hüftluxation hatte und im Spreizbett schlafen mußte ... Nach diesen Äußerungen hatte der Angeklagte ... nur den Wunsch, seine Frau solle ruhig sein" (UA Bl. 8, 9). Im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit - hervorgerufen durch einen "Restzustand nach einer hirnorganischen Schädigung" in Verbindung mit der schweren Verletzung seines Selbstwertgefühls - holte der Angeklagte aus dem Nebenzimmer ein Messer und tötete seine Frau mit mehreren Stichen in den Hals.
Die Strafkammer hat eine Strafrahmenmilderung gemäß § 213 StGB abgelehnt. Den Provokationsfall hat sie deshalb als nicht vorliegend erachtet, weil der Angeklagte die ihm zugefügte Kränkung selbst verschuldet habe.
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Die Reaktion der Frau sei "verständlich und nachvollziehbar im Hinblick auf die wiederholten, schon unzumutbaren Belästigungen und Störungen während der Nachtruhe". Sie habe sich ergeben "unter dem Eindruck des rücksichtslosen Ehemanns, der den Willen seiner Frau nicht beachtet und nur an die Befriedigung seines Geschlechtstriebs dachte". Das Gebot des ehelichen Verkehrs in ehelicher Zuneigung könne nicht bedeuten, daß der Angeklagte seine Frau "wie ein bloßes Lustobjekt zu jeder ihm passenden Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr nötigen" dürfe (UA Bl. 20, 21). Desgleichen hat die Strafkammer das Vorliegen eines sonst minder schweren Falles verneint. Das gelte auch bei Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 21 StGB, "weil der Angeklagte ... den die verminderte Schuldfähigkeit begründenden Affektzustand nach der Beleidigung durch seine Frau selbst schuldhaft verursacht hat" (UA Bl. 22).
Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer für die Beurteilung maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat.
Bereits seit Monaten vor der Tat war das sexuelle Verhältnis zwischen den Eheleuten gespannt, gekennzeichnet durch das Anlehnungsbedürfnis des Angeklagten einerseits und die abweisenden Reaktionen seiner Ehefrau andererseits (UA Bl. 6). Eine Ursache dafür war die von Unsicherheit, Minderwertigkeitsgefühlen und Bedürfnis nach Stützung geprägte Charakterstruktur des Angeklagten, die in den Jahren 1982 und 1983 klinische Behandlungen wegen schwerer Depressionen schizophrener Art erforderlich gemacht hatten. Beleidigungen der oben genannten
Art (UA Bl. 17), jedenfalls soweit sie den Angeklagten unmittelbar betrafen (UA Bl. 9), hatte die Ehefrau auch schon früher ausgesprochen. Der Angeklagte war "ständigen Kränkungen" ausgesetzt gewesen, die unter bestimmten Voraussetzungen "auch schon früher zu dieser Tat" hätten führen können (UA Bl. 18).
Diese Umstände hat das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB fehlerhaft nicht oder nur zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt. So hätte der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte nicht im Hinblick darauf, daß der Montag "für den Geschlechtsverkehr bestimmt" war und er ab diesem Montag für drei Tage verreisen mußte, zumindest eine einfühlsamere Reaktion seiner Ehefrau erwarten konnte. Weiter lassen die Feststellungen offen, daß der Angeklagte in der Vergangenheit in erheblichem Umfang Kränkungen erfahren hatte, die nicht durch berechtigtes Interesse der Ehefrau an ihrer Freiheit zur Selbstbestimmung veranlaßt, sondern von ihr vorwerfbar zugefügt worden waren. Die Tatsache, daß entsprechend schwere Beleidigungen schon bei früheren Gelegenheiten gefallen waren, hätte auch als mehrfache psychische Belastung des Angeklagten gewürdigt werden müssen; die Strafkamnmer hat sie ersichtlich nur in dem Sinn gewertet, daß sie zur Tatzeit, weil bereits bekannt, keinen hochgradigen Affektzustand herbeigeführt haben. Das Verhalten der Ehefrau in der Vergangenheit kann aber zu der Verfassung beigetragen haben, in der die Zurückweisung unmittelbar vor der Tat noch den letzten Anstoß gegeben hat (vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 508; 1981, 546; 1984, 283; BGH NStZ 1983, 365; BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1984 - 1 StR 554/84 =
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MDR 1985, 154). Eine Berücksichtigung dieser Umstän-
de einschließlich der Unverhältnismäßigkeit der beleidigenden Äußerung und der allgemein labilen Verfassung des Angeklagten hätte die Strafkammer möglicherweise zu einer ihm günstigeren Beurteilung veranlaßt als zu derjenigen, er habe mit seinen Annäherungsversuchen seine Ehefrau nur rücksichtslos als Lustobjekt behandelt und damit schuldhaft die schweren Beleidigungen hervorgerufen, die verständlich, nachvollziehbar und nicht unangenessen seien (vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 546; BGH NStZ 1983, 554; 1984, 216; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 3 StR 605/84; Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 10 mit Nachweisen.
Zu den Voraussetzungen der 2. Alternative des § 213 StGB vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 55; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1984 - 4 StR 257/84 - und vom 20. Ju-
ni 1984 - 2 StR 319/84. Zu § 213 StGB insgesamt s. weiter die Rechtsprechungsübersicht bei Eser, NStZ 1984, 49, 52 ff).
Damit war der Strafausspruch aufzuheben.
Der neue Tatrichter hat Gelegenheit zur Prüfung und Klarstellung, ob die Ehefrau des Angeklagten, als er das Messer holte, ihre beleidigenden Äußerungen bereits beendet hatte oder diese fortsetzte. Die bisherigen Feststellungen legen die erste Annahme nahe, machen aber das mitgeteilte Tatmotiv (den
Wunsch des Angeklagten, seine Frau solle ruhig sein) nicht ohne weiteres verständlich. Sollte die Beleidigung angedauert haben, so könnte dies für die Beurteilung der zu entscheidenden Frage von zusätzlicher Bedeutung sein.
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer