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BGH Beschluss vom 07.09.1984 – 2 StR 498/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 498/84 BESCHLUSS

1.

in der Strafsache

gegen

Reiner Erwin S u zu: nverBEEm, geboren am EM 1951 in Dim -

‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Hubert Hop aus Mi, geboren am

EEE :961 in ou,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. September 1984 einstimmig beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten Si» gegen das Urteil des Landgerichts Aachen

vom 12. März 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten Hg gegen das vorbezeichnete Urteil wird das Verfahren, auch gegen die Angeklagte PB, insoweit eingestellt, als es die Fälle II 2 und 3 der Urteilsgründe zum Gegenstand hat.

Soweit das Verfahren eingestellt ist, fallen die Kosten und die notwendigen Auslagen dieser beiden Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die Gesamtstrafenaussprüche gegen die Angeklagten HD und P@® werden mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des

2

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des

Angeklagten Hgg wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten Sg ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) - das Rechtsmittel muß daher auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen werden.

Auf die Revision des Angeklagten HE ist das Verfahren einzustellen, soweit es die Fälle II 2 und 3 der Urteilsgründe zum Gegenstand hat. Diese Taten stellen sich, da es dem Angeklagten von vornherein nur auf die Entwendung von drei bis vier Päckchen Zigaretten ankam (UA S. 22), lediglich als Fälle des versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen dar (§§ 248 a, 22 StGB) - die Annahme des versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall kommt daher nicht in Betracht (§ 243 Abs. 2 StGB). Angesichts dessen, daß in diesen Fällen weder ein Strafantrag gestellt ist noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat, besteht hier ein Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des Verfahrens nötigt (§ 206 a Abs. 1 StPO).

Die Einstellung des Verfahrens ist auf die in beiden Fällen als Mittäterin verurteilte Angeklagte PB zu erstrecken (§ 357 StPO). Soweit die teilweise Verfahrenseinstellung reicht, fallen die Kosten und notwendigen Auslagen beider Angeklagter der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die teilweise Verfahrenseinstellung bedingt die Aufhebung der die Angeklagten HB und Fe betreffenden Gesamtstrafenaussprüche; insoweit ist die Sache neu zu verhandeln und zu entscheiden.

Die weitergehende Revision des Angeklagten HB bleibt dagegen erfolglos, weil die Nachprüfung des Urteils im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mösl Meyer Theune Niemöller Gollwitzer