Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 02.08.1984 – 4 StR 413/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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LEBE 0
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 413/84 BESCHLUSS
in der Strafsacha
gegen
1. Joachim Heinz We aus TC EEE, Jeboren am
EEE 1964 ir. "ee, 2. Frank WO aus 1.00
SE, Schoren am GE 1954 in HD ,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 2. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau i.d. Pfalz vom 5. März 1984 im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafen von jeweils vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
Soweit die Angeklagten den Schuldspruch beanstanden, sind ihre Revisionen unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPo.
da
Dagegen halten die Ausführungen der Strafkamnmer, mit denen sie eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit verneint, rechtlicher Nach-
prüfung nicht stand.
Die Jugendkammer hat im wesentlichen darauf abgestellt, daß die Angeklagten nicht "unter einem Gedächtnisverlust" litten, daß beide "durchaus sinnvoll" reagierten und "eine Unterbrechung der Sinnkontinuität" bei ihnen nicht vorlag (UA 27). Das vermag die Nichtanwendung des § 21 StGB jedoch nicht hinreichend zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten ebensowenig wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens entgegenzustehen (BGH NStZ 1982, 376 m.w.N.). Gerade alkoholgewohnte Täter verhalten sich häufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1982, 243 und 1983, 19 sowie BGH Beschlüsse vom 5. August 1983 - 2 StR 427/83, vom 11. Oktober 1983 - 4 StR 582/83 und vom 3. Mai 1984 - 4 StR 224/84). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, daß die Jugendkammer diese Gesichtspunkte genügend beachtet hat. Sie hat sich möglicherweise von der Meinung des Sachverständigen Prof. Dr. L@B leiten lassen, der den genannten Faktoren einen erhöhten Stellenwert einräumt und damit von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht.
Im übrigen muß der Tatrichter auch in Fällen, in denen ihm keine Blutprobe zur Verfügung steht, angeben, von welchem Blutalkoholwert er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo bei seiner Erörterung der Voraussetzungen des
$S 21 StGB ausgegangen ist (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai
1984 - 4 StR 224/84 und vom 3. Juli 1984 - 4 StR 317/84).
Die Formulierung im angefochtenen Urteil, bei den Angeklagten hätte die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit "deutlich über 2 %0" gelegen, dieser Zahl komme jedoch "keine entscheidende Bedeutung" zu (UA 26), läßt befürchten, daß die Jugendkammer die Bedeutung des Blutalkoholgehalts für die. Beurteilung der Schuldfähigkeit unterbewertet hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1981 = 2 StR 264/81 - und Beschluß vom 5. August 1983
= 2 StR 427/83). Es ist nämlich ein wissenschaftlich gesicherter Erfahrungssatz, daß der Blutalkoholgehalt maßgebliche Bedeutung für das Ausmaß einer alkoholbedingten Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit besitzt. In der Regel liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 %o sehr nahe (BGH StR Vert 1982, 14/15; BGH, Beschluß vom 3. Juli 1984 - 4 StR 317/84).
WG
Nach alledem muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Der Schuldspruch kann bestehen bleiben, weil. die Feststellungen zum Ausschluß des § 20 StGB von den aufgezeigten Rechtsfehlern hier nicht berührt werden.
Salger Hürxthal Ruß
Goydke Jähnke