Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 11.10.1983 – 4 StR 582/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 582/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

' " Heinz Josef H emEWEREEEEe zus EMEEEE dort geboren en EEE, zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs, 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Hei» wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. März 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen eines gemeinschaftlich begangenen Raubes" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat zur gefährlichen Körperverletzung folgende Feststellungen getroffen:

Bei einem Streit in seiner Ehewohnung schlug der Angeklagte den Ronald PM mit den Fäusten zu Boden. "Als der Zeuge Pe@P zu Fall kam und auf dem Boden kniend sich an dem Angeklagten festhielt, zog dieser sein Knie hoch und stieß damit dem Zeugen gegen den Kopf, Als der Zeuge nun auf dem Fußboden lag und sich

hin- und herdrehte, trat der Angeklagte fortwährend auf ihn ein, Der Angeklagte trug glücklicherweise lediglich leichte hochhackige Turnschuhe. Der Zeuge PER konnte sich aufgrund seiner körperlichen Unterlegenheit nicht zur Wehr setzen, es gelang ihm aber, aus der Wohnung zu flüchten" (UA 17).

Das Landgericht bejaht das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 a StGB, indem es erklärt, "das Knie des Angeklagten Henke ist, so wie es gebraucht wurde, ein gefährliches Werkzeug" (UA 33). Das ist unzutreffend.

Der Körperteil eines Täters ist kein gefährliches Werkzeug (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 223 a StGB Ran. 2; Schönke/Schröder, 21. Aufl., § 223 a StGB Anm. 4). Der Tatbestand des § 223 a StGB kann in dieser Alternative nur erfüllt werden, wenn der Täter sich eines Gegenstandes bedient (Horn in SK, § 223 a StGB Rdn. 9). Da nach den Feststellungen des Landgerichts auch keine andere Alternative des § 223 a StGB gegeben ist, scheidet eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aus.

2, Das Urteil leidet jedoch darüber hinaus an einem Rechtsmangel, der seine vollständige Aufhebung, soweit es den Angeklagten Hash betrifft, zur Folge haben muß.

Das Landgericht hat - ohne sachverständige Beratung - angenommen, daß der Angeklagte bei beiden Taten einen Biutalkoholgehalt von über 3 %o gehabt habe. Es hat dies bei der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aus der 60 bis 90 Minuten nach der Tat

- de

entnommenen Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration von 2,68 %o ergab, errechnet, chne im einzelnen darzulegen, mit welchen Werten es die Rückrechnung vorgenommen hat. Soweit es den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes verurteilt hat, schließt es die angenommene Blutalkoholkonzentration allein daraus, daß der Angeklagte im Laufe des Tages ca. 15 Flaschen Bier getrunken habe. Das Landgericht teilt aber auch hier nicht mit, auf Grund welcher Rückrechnung es - trotz des langen Trinkzeitrauns - zu einer so ungewöhnlich hohen Blutalkoholkonzentration gelangt ist.

Das Landgericht hat sodann - wiederum ohne sachverständige Beratung - in beiden Fällen die (eingeschränkte) Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht stellt zur Begründung seiner Annahme, der Angeklagte sei (vermindert) schuldfähig gewesen, im wesentlichen auf das folgerichtige Verhalten und die Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten ab. Solche Erwägungen können zwar geeignet sein, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unerlaubte seines Tuns zu überprüfen, das Fehlen des Hemmungsvermögens kann jedoch aufgrund solcher Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden (BGH NStZ 1982, 243, 376 je m.w. Nachw.). Das Landgericht übersieht dabei, daß auch und gerade ein Alkohol gewohnter Täter sich häufig im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll verhalten kann,

-5=-

obwöhl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen ist (BGH, Beschluß vom 30. April 1982

- 2 StR 142/82 und vom 5. August 1983 - 2 StR 427/83). Zielstrebiges Handeln und planmäßiges Vorgehen haben daher für sich allein nur einen beschränkten Beweiswert (BGH NStZ 1983, 19).

Im übrigen ist bei einer Blutalkoholkonzentration von Über 3 %o - auch wenn sie wie hier nur ohne weiteres zugunsten des Angeklagten angenommen wurde (UA 32) - eine besonders eingehende Prüfung der Schuldfähigkeit erfor-

. derlich. Zwar gibt es keinen allgemeinen Erfahrungs- | satz des Inhalts, daß jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 %o schuldunfähig ist (BGH NStZ 1982, 243 m.w. Nachw.). Jedoch ist bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration erhöhtes Gewicht auf die Prüfung aller äußeren und inneren Aspekte des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung zu legen (BGH aaO).

- 56 -

Da das Landgericht eine solche Prüfung, die in der Regel die Zuziehung eines Sachverständigen er- £forderlich macht, nicht vorgenommen hat, kann das Urteil insgesamt keinen Bestand haben,

Salger Hürxthal Ruß

Goydke Meyer-Goßner