Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 05.08.1983 – 2 StR 427/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 427/83 BESCHLUSS S. > 23 in der Strafsache gegen

1. den Einzelhandelskaufmann Hans Günter DE] aus KM, geboren am EB. MER 1963 in Tamm,

zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Textilarbeiter Peter Dieter Sch wm , aus Wei, dort geboren am. EEE 1953,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

5. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I, Die Revision des Angeklagten Sch gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 24h, März 1983 wird verworfen; jedoch wird im Urteilstenor vor den Worten "Körperverletzung in einem weiteren Falle" das Wort "vorsätzlichen" eingefügt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten Wem» wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Die Revision des Angeklagten Sch ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Gleiches gilt für die Revision des Angeklagten WeREEEP, soweit sie dem Schuldspruch gilt; zum Strafausspruch hat sie jedoch mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Das Landgericht hat angenommen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch den vorausgegangenen Alkoholgenuß nicht erheblich vermindert gewesen sei. Die dafür gegebene Begründung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.

Die Jugendkammer geht davon aus, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit 2,23 o/oo betragen habe. Sie meint jedoch, bei der Beurteilung des Grades der Alkoholisierung komme es "nicht so sehr auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration" als vielmehr auf das vom Angeklagten gezeigte Verhalten an (UA S. 10). Dies ist unrichtig, weil damit die Bedeutung des Blutalkoholgehalts für die Beurteilung der Schuldfähigkeit unterbewertet wird (vgl. BGH, Urteil v. 21. Okt. 1981 - 2 StR 264/81).

Darüber hinaus führt die Jugendkammer zur Begründung ihrer Annahme, der Angeklagte sei uneingeschränkt schuldfähig gewesen, ausschließlich solche Umstände an, die eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens nicht ausschließen. Dabei bleibt außer Betracht, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erinnerungsfähigkeit sowie das zielstrebige und folgerichtige Verhalten des Angeklagten der Bejahung einer erheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens (§ 21 StGB) nicht entgegenzustehen brauchen (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH bei Holtz MDR 1976, 632, 633; BGH NStZ 1981,

298; BGH, Urt. v. 7. Okt. 1981 - 2 StR 356/81). Dies gilt auch für einen alkoholgewöhnten Täter; denn gerade dieser kann sich häufig im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll verhalten, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH, Beschluß v. 30. April 1982 -

Da sich nicht ausschließen 1äßt, daß die Jugendkammer unter Beachtung dieser Gesichtspunkte die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und sodann eine geringere Strafe verhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Die Verfahrensrüge bedarf hiernach keiner Erörterungen mehr; denn der Hilfsbeweisamtrag, dessen Ablehnung der Beschwerdeführer beanstandet, bezog sich lediglich auf den - bereits aufgrund der Sachrüge aufzuhebenden - Strafausspruch: beantragt war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich vermindert sei. Der Schuldspruch wird demgemäß durch die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags nicht berührt.

RiBGH Dr. Meyer ist erkrankt und kann nicht

unterschreiben. Mösl Müller Mösl RiBGH Niemöller ist RiBGH Dr. Meyer-Goßner ist in Urlaub und kann nicht in Urlaub und kann nicht unterschreiben unterschreiben

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