Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 29.06.1984 – 2 StR 170/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 170/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Aydin, Mustafa Calisir und Hanife CD wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juni 1983, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten Aydin und Mustafa Cgppp wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von zwölf und zehn Jahren, die Angeklagte Hanife CE wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel dringen mit einer von allen drei Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrüge durch. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO ist gegeben, weil es für den Ausschluß der Öffentlichkeit in den Verhandlungsterminen vom 5., 9., 16., 31. Mai und 7. Juni 1983 an einem entsprechenden Gerichtsbeschluß (§ 174 GVG) fehlt. Die Sitzungsniederschrift vermerkt vielmehr als Grundlage für den Ausschluß der Öffentlichkeit an den genannten Sitzungstagen Jeweils nur einen "Beschluß des Vorsitzenden". Diese Formulierung ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Mai 1984 zutreffend ausgeführt hat - auch im Hinblick auf den sonstigen Sprachgebrauch des Protokolls Jedenfalls insoweit eindeutig, als hiernach der Vorsitzende und nicht die Strafkammer selbst über den Ausschluß der Öffentlichkeit befunden hat. Da es sich hierbei um die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten handelt, läßt die Beweiskraft des Protokolls keinen Gegenbeweis zu (§ 274 StPO).

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Das angefochtene Urteil ist daher, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, schon aus diesem Grund aufzuheben; auf die weiter erhobenen Verfahrensrügen und Sachbeschwerden kommt es hiernach nicht mehr an.

Vors. Richter am BGH Dr. Mösl ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben

Müller Müller Theune

Niemöller Gollwitzer