Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 26.06.1984 – 5 StR 93/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. den Arzt für Chirurgie Dr. med. Richard Kr an

aus m, geboren am D. EB 1929 in Kod ,

2. den Arzt für Chirurgie Georgios V iu

aus He. geboren an. ED 19:0 in cm (cr Cu) ,

wegen fahrlässiger Körperverletzung

F# 020

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1984, an der teilgenommen haben: 0.0.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

_ die Richter am Bundesgertchtshof Fleischmann - Horstkotte | Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

‘ Rechtsanwalt GM aus GEMMENENEEED GEN . als Verteidiger des Angeklagten Dr. Kreiiii ,

u Rechtsanwalt Dr. "ED :.: GEHE

als Vertreter der Nebenklägerin Jutta Hamm,

Justizangestellte N)

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, 5 on.

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten VeREEED wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. Oktober 1983 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den ‚zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten VE sowie die Revision des Angeklagten ‚Dr. Kr werden verworfen. Der = Angeklagte Dr, Kraiiiib hat die Kosten „seines Rechtsmittels zu ‚tragen,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des

Angeklagten VE zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. KriD wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle HB

und Ro) und den Angeklagten VID wegen fahrlässiger Körperverletzung (Fall HM) verurteilt.

1. a) Im Fall der Patientin HMM sieht der Tatrichter eine vorwerfbare Pflichtverletzung der beiden Angeklagten zunächst darin, daß der Angeklagte Dr. KraB als Chefarzt der chirurgischen Abteilung eines kleinen Krankenhauses und der Angeklagte VORMEER als Oberarzt und Stellvertreter des Angeklagten Dr. KrulP im Anschluß an eine von Dr. Kraiiiiiie durchgeführte Operation den um den gebrochenen Arm gelegten Verband (mit Mullbinden fixierte Gipsschienen) nicht rechtzeitig geöffnet haben; nach Auffassung des Tatrichters hätte der Angeklagte Dr. Kr dies spätestens am 15. September 1980 tun und der Angeklagte VB spätestens am 16. September 1980. eingreifen müssen (UA S. 68, 69).

b) Eine weitere vorwerfbare Pflichtwidrigkeit findet der Tatrichter darin, daß die Wunde, nachdem der Verband am Morgen des 19. September 1980 durch den Angeklagten VB geöffnet worden war, nicht richtig behandelt worden ist.

Der Zustand der Wunde erforderte nach den Feststellungen eine umfassende Inspektion im Hinblick auf Nekrosen sowie im Interesse der Druckentlastung und Belüftung weiträumige

“und lange Schnitte zur Öffnung der "Muskellogen und Fascien"” (UA S. 21). Der Angeklagte VB nat sich darauf beschränkt, Eiter aus der Wunde zu drücken, die Wunde abzutupfen und den Chefarzt Dr. KrB zu unterrichten, der sich entgecen der Bitte des Angeklagten VÜREB die Wunde nicht ansah, vielmehr lediglich mit ihm das weitere Vorgehen besprach und den Einsatz eines Breitbandantibiotikums empfahl. Nach Auffassung des Tatrichters wären die im Anschluß an die Öffnung des Verbandes gebotenen Maßnahmen am 19. September 1980 und, allerdings "in zunehmend eingeschränktem Maße", auch noch am 20.

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und 21. September 1980 möglich gewesen (UA S. 64). Am 20. und 21. September 1980 hatte der Angeklagte Dr. Kr dienstfrei.

c) Der Arm der Patientin HWEB ist am 23. September 1980 in der _Universitätsklinik CUEEEEED im Bereich des Oberarms amputiert worden. Die Amputation war erforderlich, um eine "lebensbedrohende Sepsis" abzuwenden (UA S. 24); der Unterarm war

zu diesem Zeitpunkt nahezu völlig nekrotisiert und wies, auch am Knochen, massive Infektionen auf (aa0). Die durch den ungewöhnlichen, aber vertretbaren Operationszeitpunkt (33 Stunden nach dem Knochenbruch) verursachten starken Schwellungen hatten, zumal unter dem Druck des enganliegenden Verbandes,

zu Durchblutungsstörungen geführt, die ihrerseits Nekrosen entstehen ließen (UA S. 16). Spätestens am 16. September 1980 waren Teile des Unterarmmuskelgewebes bereits untergegangen (UA S. 15). Wären jedoch an diesem Tage oder an den beiden folgenden Tagen "die richtigen Maßnahmen ergriffen worden (öffnen des Verbandes, gegebenenfalls großzügiges Öffnen der Muskellogen und Muskelfascien), so wäre der Arm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erhalten gewesen, wenn auch mit eingeschränkter Funktionsfähigkeit" (UA S. 63). Als der Verband am 19. September 1980 geöffnet wurde, war

zwar die Beweglichkeit der Finger schon untergegangen. Durch weiträumige und lange Schnitte in die "Muskellogen und Fascien" und durch Entfernung der Nekrosen (UA S. 21) hätte der Arm aber noch "als gleichsam lebende Krücke"(VA S. 25) und als "gewisse mechanische Unterstützung bzw. Widerlager" des anderen Arns (UA S. 64) erhalten werden können. Anlaß zu besonderer Sorgfalt und zur Intervention zu den angegebenen Zeitpunkten gaben nach Auffassung des Tatrichters der ungewöhnliche Operationszeitpunkt, die starken Schmerzen der Patientin unter dem Verband, das Anschwellen, die Unbeweglichkeit und die Desensibilisierung ihrer Finger und nach der Abnahme des Verbandes der Zustand der Wunde.

2. Im Fall Ra ist der Angeklagte Dr. Krb ver-

urteilt worden, weil er beim Abnehmen eines zirkulären Gipsverbandes mit der Betätigung einer elektrischen Gipsschere

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fortfuhr, obwohl in der Schnittführung Blut austrat. Die rFührungskufe der Schere war unter dem Gips bei einem unerkannten Geschwür in tiefere Hautschichten geraten; sie hinterließ bei dem lljährigen Patienten eine 21 cm lange Schnittverletzung, die genäht werden mußte.

Il. Die Revision des Angeklagten Dr. Kr@B nat keinen Erfolg; die Revision des Angeklagten VB führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen diesen Angeklagten.

1. Zur Revision des Angeklagten Dr. Kreis

a) Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.

aa) Es trifft zu, daß der Pathologe Professor Dr. Ku

in der Hauptverhandlung als sachverständiger Zeuge gehört worden und gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt geblieben

ist, während er in den Urteilsgründen durchweg als "Sachverständiger" bezeichnet wird. Auf dieser Unstimmigkeit

kann die Verurteilung des Angeklagten Dr. Kr@iB indessen nicht beruhen. Ausweislich der Urteilsgründe (UA 5. 53 f,

59 f) hat Professor Kup hauptsächlich über Beobachtungen berichtet, die er bei der Untersuchung des Amputats gemacht hat; auf solche Beobachtungen nehmen die Urteilsgründe ersichtlich auch insoweit Bezug, als sie darlegen, daß die Angaben der Zeugin HOME über die Beweglichkeit ihrer Finger (VA S. 48) und die Schilderungen der sachverständigen Zeugen Professor Dr. SP, Or. PB und Dr. Kai über den Zustand des Armes am Tage der Amputation mit den "Feststellungen" des Professors Kuga (UA S. 53) übereinstimmen und durch sie bestätigt werden (UA S. 48). Allerdings hat Professor Ku@® nach den Urteilsgründen seine Beobachtungen auf Grund seines besonderen Wissens auch interpretiert, indem er Angaben über das Alter der Nekrosen gemacht (UA S. 59 f) und bemerkt hat, zur Zeit der Anputation sei eine Regeneration des betroffenen Muskelgewebes ausgeschlossen gewesen (UA

S, 60). Diese auf Sachkunde beruhende Erläuterung und Bewertung der beobachteten Tatsachen stand jedoch nicht derart im Mittelpunkt der Aussage, daß die Äußerung des Professors

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Ku insgesamt als Sachverständigengutachten erscheinen müßte (vgl. Löwe/Rosenberg/Meyer, StPO 23. Aufl., § 85 Rdn. 13). Unter diesen Umständen entsprach die Erhebung des Beweises einschließlich der Entscheidung nach § 61 Nr. 5 StPO dem Verfahrensrecht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter, der die Verfahrensrolle des Professors Ku in

den Urteilsgründen unzutreffend bezeichnet hat, bei der inhaltlichen Beurteilung der Angaben des sachverständigen Zeugen geirrt, insbesondere dessen Sachkunde unrichtig eingeschätzt hat: Als sachverständiger Zeuge tst Professor Ku ersichtlich wegen seiner besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet der Pathologie gehört worden; soweit er gutachtliche Äußerungen abgegeben hat, bezog sich die Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit auf dieselbe Sachkunde. Da Professor Ku nach

dem Schwergewicht seiner Aussage sachverständiger Zeuge war,

komnt es auf die Frage des Ablehnungsrechtes nach § 74 StPO (vgl. BGH JR 1954, 271, 272) nicht an.

bb) Die auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge geht schon deswegen fehl, weil das erkennende Gericht nicht während der Hauptverhandlung die Fortdauer des vorläufigen Berufsverbots angeordnet hat. Auch beruht die Verurteilung des Angeklagten Dr. KrBB nicht auf seiner Angabe, daß ihm ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Schließlich steht

der Revisionsvortrag, dem Angeklagten Dr. KreB sei dieses Eingeständnis eines Fehlers durch den Fortbestand des vorläufigen Berufsverbots abgenötigt worden, im Widerspruch zu dem weiteren Revisionsvorbringen, daß die Ergebnisse des Chirurgenkongresses von 1982 Grund für das Zugeständnis des Angeklagten Dr. Kr gewesen seien, Behandlungsfehler an rrau H@EB begangen zu haben ($S. 9 der Revisionsbegründungsschrift vom 6. Januar 1984).

b) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Dr. Krb hält der sachlichrechtlichen. Nachprüfung stand.

aa) Zum Fall HB tragen die Feststellungen die Annahme des

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Tatrichters, daß der Angeklagte Dr. Kr, der die Patientin operiert und anschließend behandelt hatte, in der Zeit vom 15. bis zum 18. September gegen seine Pflicht verstoßen hat, den Verband zu öffnen, den Arm sodann auf eine unter dem Verband voranschreitende Gewebeschädigung zu untersuchen und geeignete therapeutische Maßnahmen zu ergreifen. Die Feststellungen ergeben des weiteren, daß der Angeklagte Dr. Kr jedenfalls am 19. September 1980, als der Mitangeklagte VEREEEEB den Verband geöffnet und ihn hiervon telefonisch unterrichtet hatte, gegen seine Pflicht verstoßen hat, sich ein persönliches Bild vom Zustand der Patientin zu verschaffen und die auch noch an diesem Tage möglichen therapeutischen Maßnahmen in die Wege zu leiten. Die Urteilsgründe weisen die Überzeugung des Tatrichters aus, daß der am 22. September 1980 eingetretene Zustand, der die Amputation zur Lebensrettung unausweichlich machte, nicht eingetreten wäre, wenn der Angeklagte Dr. Kr die ihm obliegenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen vorgenommen hätte. Nach den Feststellungen hätte der Arm bis zum 18. September 1980 mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit erhalten und jedenfalls noch am 19. September 1980 als "lebende Krücke". gerettet werden können. Die Feststellungen tragen schließlich auch die Annahme des Tatrichters, daß der ausreichend vorgebildete Angeklagte Dr. Kr die Notwendigkeit, in der beschriebenen Weise tätig zu werden, angesichts des Zustandes der Finger und der Angaben der Patientin über Schmerzen sowie über die Unbeweglichkeit und Desensibilisierung ihrer Finger erkennen konnte.

Der Tatrichter hat die Pflicht zum ärztlichen Einschreiben nicht von der Möglichkeit abhängig gemacht, den Komplikationsverlauf als "Kompartmentsyndrom" (UA S. 63, 66) zu begreifen und zu behandeln. Er hat vielmehr auf Grund der Gutachten der Sachverständigen Dr. BrEB und Professor Dr. Jin unabhängig von der Bezeichnung des Krankheitsbildes die Überzeugung gewonnen, daß es zu den "Grundanforderungen" an

jeden Chirurgen (UA S. 62) gehöre, bei einem bestimmten

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zeitlichen Abstand zwischen xrochenbruch und Operation mit starken Schwellungen zu rechnen, bei Schmerzen unter dem Verband und beim Anschwellen der Finger auf die Gefahr der Ischämie und der Nekrosenbildung zu achten und zur Inspektion den Verband immer wieder zu öffnen, selbst wenn dadurch die Fixierung des Bruchs in Frage gestellt wird (VA S. 61, 62). In gleichem Sinne haben die Sachverständigen, denen der Tatrichter folgt, darauf hingewiesen, daß in Fällen, in denen die Wundversorgung nach Öffnen des Verbandes nicht zur Druckentlastung und Belüftung ausreicht, die Muskelfascien zu öffnen und nekrotische Gewebeteile zu entfernen sind (VA S. 62).

Auch die Urteilsausführungen über den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Verlust des Arms halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Revision ist zuzugeben, daß die Urteilsgründe bei der Wiedergabe des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. JB

(UA S. 66) nicht ganz klar sind, weil hier als Ursache des Kompartmentsyndroms "eine Infektion und eine Kette von unterlassenen Behandlungen" bezeichnet wird, während die Urteilsgründe sonst nicht die - möglicherweise zunächst

‚ unfallbedingte (UA S. 15) - Infektion, sondern die Durchblutungsstörungen, die Ischämie und die Nekrosenbildung als Schadensursachen in den Vordergrund stellen. Indessen ergeben die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang, daß der Tatrichter mit seinem Hinweis auf die "unterlassenen Behandlungen" auf die Erscheinungen Bezug nehmen wollte, zu denen die Versäumnisse der Angeklagten beigetragen haben, also

auf Durchblutungsstörungen, Ischämie und Nekrosen; im übrigen hat zwischen der Infektion und der Nekrosenbildung eine Wechselwirkung bestanden (UA S. 16).

bb) Nach den Schuldfeststellungen zum Fall Rep hätte der Umstand, daß aus der Schnittführung im Gips Blut austrat, dem Angeklagten Dr. KrlD bei: gehöriger Sorgfalt "auffallen müssen" (UA S. 71). Daraus ist zu entnehmen, daß es

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dem Angeklagten nach der Überzeugung des Tatrichters möglich war, das austretende Blut rechtzeitig, d.h. während des Schneidens, zu sehen. Mit ihrer Darlegung, der Angeklagte sei wegen verlangsamten Blutaustritts und wegen der Sichtbehinderung durch die Gipsschere außerstande gewesen, das Blut rechtzeitig zu sehen, entfernt sich die Revision von den Feststellungen.

ce) Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Dr. Kr niit im Ergebnis sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Soweit

der Tatrichter Erwägungen generalpräventiver Art "über den Einzelfall hinaus" anführt, greift er hier in Wirklichkeit nur auf "das hohe Maß an Leichtfertigkeit, das die Anwendung jeglicher ärztlicher Sorgfalt vermissen läßt" (VA S. 74), also auf einen Gesichtspunkt zurück, der dem abgeurteilten Fall "sein außergewöhnliches Gepräge gab (vgl. auch BGH Urteil vom 20. Mai 1980 -ı1 StR 177/80 - NStZ 1981, 218).

2. Zur Revision des Angeklagten Vom»

a) Die Verfahrensrügen des Angeklagten VB dringen nicht durch. Die Rüge, daß die erkennende Strafkammer nicht richtig besetzt gewesen sei, scheitert schon daran, daß der Einwand nicht rechtzeitig vorgebracht worden ist (§ 338 Nr. 1 in Verbindung mit § 222a StPO). Darauf, daß die Strafkammer vor Beginn der Hauptverhandlung bei ihrer Beschlußfassung vom 20.. Juni 1983 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, kann die Revision nicht gestützt werden. Die Behauptung, daß der Tatrichter seine Feststellungen über die Wahrnehmungen einer hörbehinderten Patientin (UA S. 9) nicht auf das Ergebnis der Hauptverhandlung gestützt habe, ist nicht bewiesen.

b) Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt, daß der Tatrichter hinsichtlich des Angeklagten VB den Schuldumfang nicht zutreffend beurteilt hat.

aa) Entgegen der Auffassung des Tatrichters (UA S. 70) hat der Angeklagte VB seine Pflicht in strafrechtlich erheb-

licher Weise nicht dadurch verletzt, daß er es am 16. und

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17. September 1980 sowie am Vormittag des 18. September 1980 unterlassen hat, den Verband entgegen der Weisung des Angeklagten Dr. Krb abzunehmen und die Patientin "eigenständig" nach CB zu verlegen. Der Senat braucht nicht der Frage nachzugehen, ob und in weichen Grenzen allein die Weisungen des Chefarztes den in seinem Verantwortungsbereich tätigen Ütberarzt (Chefarztvertreter) von strafrechtlicher Verantwortung befreien. Der Angeklagte Dr. KrB hat am 16. und 17. sowie am Vormittag des 18. September 1980 mit seiner Anordnung, den Verband nicht abzunehmen, nicht nur in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter, sondern zugleich als behandelnder Arzt gehandelt, der die Patientin operiert und sie anschließend täglich aufgesucht hat. Unter diesen Umständen kann es dem Angeklagten VB nicht als fahrlässiges Verhalten strafrechtlich zugerechnet werden, daß er während des angegebenen Zeitraums nicht den erklärten Behandlungsplan des Mitangeklagten durch Abnahme des Verbandes durchkreuzte

‘ und die Patientin auch nicht durch eine Verlegung nach Göttingen der Einwirkungsmöglichkeit des Angeklagten Dr. Kran entzog. Für die Zeit bis zur Abnahme des Verbandes kann der Vorwurf der Pflichtverletzung dem Angeklagten VB demnach nur insofern gemacht werden, als er es unterlassen hat, sich über die Notwendigkeit, den Verband sofort zu öffnen, also über die Unrichtigkeit der von ihm geteilten Auffassung des Mitangeklagten Dr. Kr, klar zu werden und auf den Mit- " angeklagten im Sinne einer Öffnung des Verbandes einzuwirken. 0b die strafrechtliche Haftung bei positiver Kenntnis des Angeklagten VE von der Notwendigkeit einer sofortigen Verbandsöffnung anders zu beurteilen wäre, läßt der Senat

offen.

Daß die Einwirkung des Angeklagten VB auf den Mitangeklagten Dr. KrB vor dem Nachmittag des 18. September 1980 Erfolg gehabt und damit den Eintritt des Schadens verhindert hätte, ist durch die Feststellungen nicht belegt. Dagegen spricht, daß der Mitangeklagte Dr. KralB seine Anordnung, den Verband am Arm der Patientin zu lassen, trotz

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des wiederholten und intensiven Verlangens der Patientin aufrechterhalten und die mehrfach vorgetragene Bitte des Assistenzarztes Dr. Sch. unter den Verband zu sehen, abgelehnt hat (UA S. 15).

Beim Krankenhausträger brauchte der Angeklagte VB entgegen der Annahme des Tatrichters (UA S. 70) nicht vorstellig zu werden. Ein solcher Schritt hätte ihm als untaugliches Mittel zur Durchsetzung der richtigen Behandlung erscheinen dürfen. Denn der Krankenhausträger hat nach verbreiteter Rechtsansicht (vgl. Laufs, Arztrecht, 2. Aufl. 1978, Rdn. 6; Brenner, Arzt und Recht, 1983, S. 253) grundsätzlich keine Weisungsbefugnis hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit im eigentlichen Sinne.

bb) Die Feststellungen ergeben dagegen, daß der Angeklagte VB an 19. September 1980 in vorwerfbarer Weise gegen seine Pflicht als behandelnder Arzt verstoßen hat. Zwar durfte die Behauptung des Angeklagten VB, er habe dem Chefarzt beim Bericht über den Verbandswechsel gesagt, eine so schlimme Wunde habe er noch nie gesehen, nicht "zugunsten" (UA S. 56) des Angeklagten VB als widerlegt angesehen werden;

hätte der Angeklagte VB den Chefarzt nicht auf das Ausmaß des nach der Verbandsöffnung ersichtlichen Schadens hingewiesen, so hätte allein darin eine Pflichtverletzung gelegen. Eine Pflichtverletzung des Angeklagten VB ist jedoch in jedem ralledarin zu sehen, daß er nach der Öffnung des Verbandes die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen (vgl. oben zu I 1 b) unterlassen hat. Die Verantwortung dafür, daß diese Maßnahmen unterblieben sind, trifft den Angeklagten VB. Anordnungen des Mitangeklagten Dr. Kr, die sich gegen derartige Maßnahmen richteten,

lagen nicht vor. Der Mitangeklagte hatte es abgelehnt, sich die Wunde persönlich anzusehen, und sich darauf beschränkt, die Verabfolgung eines Breitbandantibiotikums zu "empfehlen" (VA S. 21). Auch am 20. und 21. September 1980 war der Angeklagte VB als Vertreter des abwesenden Chefarztes allein für die Behandlung der Zeugin HER verantwortlich.

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Maßnahmen wie die Spaltung der Fascien und die Ausräumung nekrotischen Gewebes hätten zwar an diesen Tagen nur noch

"in zunehmend eingeschränktem Maße" (UA S. 64) zur Rettung des Armes beitragen können; ganz wirkungslos wären sie jedoch nach den Feststellungen nicht gewesen.

cc) Daß der Tatrichter den Schuldumfang zu Lasten des Angeklagten VB unrichtig bestimmt hat, stellt hier nicht den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung in Frage.

Doch war der Strafausspruch aufzuheben.

Ill. Der Generalbundesanwalt hat auch die Aufhebung des Strafausspruches gegen den Angeklagten Dr. KrlB beantragt.

Herrmann Fleischmann - Horstkotte

Rebitzki Niepe]