Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 15.06.1984 – 5 StR 359/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Malermeister Hubertus Sch eo geboren am DD. EEE 1935 in Dem,
wegen Schwerer räuberischer Erpressung
#09
aus Cm,
ZA
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Juni 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16. Januar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO Erfolg.
Der Verteidiger hat beantragt, einen medizinischen Sachverständigen zu der Beweisbehauptung zu hören, daß der Angeklagte auf Grund seines "schweren Sprachfehlers, insbesondere in psychischen Belastungssituationen, wie sie etwa bei der ihm vorgeworfenen Tatausführung besteht", nicht in der Lage sei, auch nur "einen Satz zusammenhängend zu artikulieren, ohne dabei sehr stark zu stottern". Die Strafkammer hat den Beweisamtrag zurückgewiesen, weil die darin "behauptete Tatsache durch einen Sachverständigen nicht bewiesen werden kann". Das Beweismittel sei deshalb "völlig ungeeignet". Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Sprachverhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung lasse es als ausgeschlossen erscheinen, "ein Sachverständiger könne bei sachgerechter Begutachtung des Angeklagten zu dem Ergebnis kom-
di
men, er sei in psychischen Belastungssituationen nicht in der Lage, einen oder mehrere Sätze zusammenhängend ohne zu stottern zu sprechen",
Mit dieser Begründung durfte die Strafkammer den Beweisamtrag nicht ablehnen. Völlig ungeeignet ist das angebotene Beweismittel nur, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel das im Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt
(BGH Urt. vom 15. November 1977 - 5 StR 519/77 - bei Holtz
in MDR 1978, 218; BGH Beschluß vom 1. August 1978 - 5 StR 418/78 -; BGH Urteile vom 21. Februar 1974 - 4 StR 12/74 und vom 3. Juni 1975 - 1 StR 223/75 -). Hier kann eine solche sich aus dem Wesen des Beweismittels eindeutig ergebende absolute Untauglichkeit nicht angenommen werden. ks kommt nicht darauf an, ob ein Sachverständiger in der Lage ist, auf Grund seines Fach- und Erfahrungswissens sichere Schlüsse darauf zu ziehen, ob sich der Sprachfehler des Angeklagten bei erhöhter psychischer Belastung in der behaupteten Weise auswirkt. Er kann aber seine Beobachtungen und sein krfahrungswissen aufzeigen und damit dem Gericht Hinweise geben, die es bei seiner Entscheidung verwerten kann. Sein Gutachten kann daher sehr wohl zur Sachaufklärung beitragen. Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe kurz vor der Tatzeit unter der Belastung staatsanwaltschaftlicher Vernehmung stark gestottert; es begegnet dieser Feststellung mit der Erwägung, Medikamente könnten dem Angeklagten ein stotterfreies Sprechen während der Tat ermöglicht haben (UA S. 25). Selbst wenn der Sachverständige, dem ersichtlich Anknüpfungspunkte zur Verfügung standen, nur solche krfahrungssätze und Schlußfolgerungen darzulegen vermag, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlich machen, sie aber
-u-
nicht unmittelbar erweisen können, ist das Gericht nicht berechtigt, den gestellten Beweisamtrag wegen "völliger" Ungeeignetheit des Beweismittels zurückzuweisen. Insoweit steht dem Gericht wegen des Verbots der Vorwegnahme der Beweiswürdigung auch kein Ermessensspielraum zu (BGH VRS 47, 19 mit weiteren Nachweisen).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf der
fehlerhaften Zurückweisung des Beweisamtrags beruht.
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel