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BGH Urteil vom 05.06.1985 – 2 StR 167/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AT BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 167/85 URTEIL ig "fr ph pr

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Karin Susanne MB, gevorene Kg

aus KB, geboren an Em 19.5 in Im, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

L\

wegen Diebstahls u.a.

-2- HIT

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1985, an der teilgenommen

naben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iM >us 1

als Verteidiger,

Justizobersekretär >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

- 3 - AIT

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom

&k, Oktober 1984, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Von- Rechts wegen

Gründe§

A. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in neun Fällen, versuchten Diebstahls in sechs Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Diese Entscheidung greift die Angeklagte mit ihrer Revision an. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

B. Anhaltspunkte für die behauptete (endgültige) Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensbeschwerde

weitgehend Erfolg.

Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung verschiedener Haupt- und Hilfsbeweisamträge.

-L-

I. Hauptbeweisamträge

1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vorgetragen, die Angeklagte habe im Tatzeitraum - wie auch schon in den Jahren zuvor - erhebliche Mengen Psychopharmaka (Adumbran, Valium, Lexotanil u.a.) eingenommen. Im Jahre 1983 habe sie zur Milderung ihrer klimakterischen Beschwerden zusätzliche Hormonspritzen erhalten, welche die Wirkung der Psychopharmaka verstärkt hätten.

Auf der Grundlage dieser Behauptungen hat die Verteidigung wiederholt die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung beantragt, die Angeklagte sei im Tatzeitraum wegen des langjährigen Mißbrauchs von Psychopharmaka schuldunfähig gewesen. Zusätzlich hat sie mit ihrem Antrag auf Einholung eines pharmakologischen Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, daß die Angeklagte infolge der Wechselwirkung von Psychopharmaka und Hormonen ihr Tun habe nicht steuern können,

2. Die Strafkammer hat die Anträge mit der Begründung abgelehnt, die benannten Beweismittel seien völlig ungeeignet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), "weil es an den tatsächlichen Grundlagen für die zu erstattenden Gutachten fehlt". Die Behauptung, die Angeklagte habe im Tatzeitraum Tablettenmißbrauch betrieben, sei widerlegt.

Bereits den ersten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hatte das Landgericht unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen,

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der Angeklagten hätten nach den Angaben ihrer Ärzte täglich nicht mehr als zwei Tabletten zur Verfügung gestanden, womit allenfalls eine geringe Überdosierung möglich gewesen sei.

Bei der Ablehnung des erneuten Antrags würdigt die Strafkammer weitere zahlreiche Zeugenaussagen. So hält sie die Aussage des früheren Ehemannes der Angeklagten, diese habe "Tabletten wie Brot gegessen" und bei einem Treffen im Jahre 1983 unter Tabletteneinfluß gestanden (sie habe ganz kleine Augen gehabt und komisch geguckt) für unglaubwürdig. Die beiden Ärzte, die die Angeklagte auch im Tatzeitraum behandelten, hätten bei ihr keinerlei Anzeichen für einen Tablettenmißbrauch oder sonstige Auffälligkeiten bemerkt. Den Angaben der Zeugin WB über den Tablettenmißbrauch und ein ungewöhnliches Verhalten der Angeklagten vermochte die Kammer nicht zu folgen, weil die Aussage in den entscheidenden Punkten "sehr unbestimmt und ungenau" sei und das Verhalten der Angeklagten "keinesfalls als Anzeichen für einen Tablettenmißbrauch angesehen werden müsse". Vor allem habe die Zeugin nicht berichten können, wie sich die Angeklagte an den Tagen verhalten habe, an denen die Straftaten begangen wurden. Andere glaubwürdige Zeugen hätten "nichts von einem Dämmerzustand oder einer übernormalen Müdigkeit bei der Angeklagten bemerkt oder widersprüchliche Reaktionen der Angeklagten

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festgestellt". Nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten R@® habe die Angeklagte Mg nicht nur bei ihrem Selbstmordversuch mit einen Rasiermesser, sondern immer wenn Streit aufkan, höchstens drei bis vier Tabletten Lexotanil eingenommen.

Auch für die Einholung eines pharmakologischen Sachverständigengutachtens sei keine Grundlage vorhanden. Die Einholung eines solchen Gutachtens habe nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte nach der Einnahme der Psychopharmaka und der Hormonbehandlung tatsächlich irgendwelche Auffälligkeiten gezeigt hätte und dieser Befund dem Sachverständigen als Grundlage für sein Gutachten dienen könnte. Weder Dr. U. der die Angeklagte laufend untersucht habe, noch Dr. Mg, bei dem die Angeklagte zeitweilig in Behandlung gewesen sei, hätten aber Abweichungen der Angeklagten von der Norm oder sonstige Auffälligkeiten festgestellt. Insbesondere seien bei ihr keine Kreislaufreaktionen aufgetreten.

3, Die Ablehnung dieser Beweisamträge ist fehlerhaft.

a) Ein Gutachter ist nicht schon dann ein ungeeignetes Beweismittel, wenn der Tatrichter vor der Entscheidung über den Beweisamtrag und vor Befragung des Sachverständigen die Überzeugung gewinnt, die Behauptungen, die Grundlage des Gutachtens werden sollen, seien teilweise unzutreffend. Völlig ungeeignet ist das Beweismittel lediglich dann, wenn

7_ AI auszuschließen ist, daß sich der Gutachter zur

vorgelegten Beweisfrage sachlich überhaupt äußern kann (vgl. BGHSt 14, 339, 342).

b) Die Möglichkeit einer sachdienlichen Äußerung des Gutachters ist bereits dann nicht auszuschließen, wenn seine Stellungnahme (zunächst nur) für die Feststellung von Anknüpfungstatsachen bedeutsam werden kann, zumal wenn diese auch indizielle Bedeutung für die Beweisbehauptung haben.

c) Geeignet ist ein Sachverständiger als Beweismittel vor allem auch dann, wenn die vorhandenen Anknüpfungstatsachen ihm die Darlegung solcher Erfahrungssätze oder Schlußfolgerungen erlauben, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlicher machen (vgl. BCH, Beschluß vom 15. Juni 1984 - 5 StR 359/84).

da) Im vorliegenden Falle haben die Zeugen unterschiedliche Angaben zum Tablettenkonsum der Angeklagten und zu deren Verhalten gemacht, aus dem Schlüsse auf die Richtigkeit der Beweisbehauptung gezogen werden können. Zumindest in den Fällen, in denen das Landgericht die Beobachtungen der Zeugen bewertet und dem von ihnen geschilderten Verhalten der Angeklagten jeglichen Indizwert für einen Tablettenmißbrauch abspricht, hätte eine . Stellungnahme eines Sachverständigen die Behauptungen wahrscheinlicher und glaubhaft erscheinen lassen können.

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e) Aber selbst auf der Grundlage der Anknüpfungstatsachen, die das Landgericht festgestellt oder nicht für widerlegt erachtet, hätten Gutachter Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit machen können.

Die Angeklagte hätte über längere Zeit Psychopharmaka eingenommen, sich diese zur gleichen Zeit von verschiedenen Ärzten verschreiben lassen und war zusätzlich wegen klimakterischer Beschwerden mit Hormonen behandelt worden. Sie hatte mit einen Rasiermesser einen Selostmordversuch unternommen und jedenfalls des öfteren die vom Arzt verordnete Dosis des Mittels Lexotanil erheblich (3 - 4 Tabletten) überschritten. An diesen Sachverhalt hätte ein Gutachter zunächst anknüpfen und nach einer Untersuchung der Angeklagten vor allem zu der Frage Stellung nehmen können, ob das Zusammenwirken von Psychopharmaka und Hormonbehandlung wegen klimakterischer Beschwerden möglicherweise die Schuldfähigkeit der Angeklagten beeinflußt hat. Dabei hätte der Sachverständige allerdings den Umstand berücksichtigen müssen, daß die Ärzte, die der Angeklagten die Medikamente verordneten, bei ihr keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Kreislaufreaktionen festgestellt hatten. Die Eignung des Sachverständigen als Beweismittel im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wurde hierdurch aber nicht berührt.

II. Hilfsbeweisamträge

Zu beanstanden ist auch die Ablehnung der Hilfsbeweisamträge auf Vernehmung der Bewährungshelferin FED, der weiteren Zeugin WR und der Söhne der

Angeklagten.

AT

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1. Die Bewährungshelferin FB war nicht nur dafür als Zeugin benannt worden, daß die Angeklagte medikamentenabhängig sei, sondern sollte auch bekunden, daß die Angeklagte seit Jahren erhebliche Mengen Psychopharmaka einnahm. Die Bewertung dieser Zeugin als völlig ungeeignetes Beweismittei für die Behauptung einer langjährigen Einnahme erheblicher Mengen Psychopharmaka ist fehlerhaft.

2. Auch die Zeugin We ist zu Unrecht als ungeeignetes Beweismittel angesehen worden. Sie sollte aus eigenem Erleben unter anderem bestätigen, daß die Angeklagte im Tatzeitraun und in den Jahren davor häufig erhebliche Überdosen (bis zu 30 Tabletten) des Psvchopharmakons Lexotanil eingenommen hat. Die Annahme des Gerichts, die meist in Beriin iebende Zeugin könne zur Beweisbehauptung keine Angaben machen, ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt.

3. Schließlich äurfte die Strafkamnmer die in das Wissen der Söhne der Angeklagten gestellten Tatsache, ihre Mutter habe (auch im Tatzeitraun) teilweise bis zu 30 Tabletten des Psvchopharmakons Lexotanil eingenommen, nicht als völlig bedeutungslos bewerten. Traf die behauptete Tatsache nämlich zu, dann-war sie ein wichtiges Indiz für eine Tablettensucht und einen Medikamentennmißbrauch der Angeklagten. Der Auffassung des Landgerichts, - damit werde nichts Über den Zustand und die Verantwortlichkeit der Angeklagten bei Begehung der

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Straftaten ausgesagt, könnte nur gefolgt werden, wenn festgestellt wäre, daß sie trotz der behaupteten schweren Tablettensucht jedenfalls unmittelbar vor einer Tat niemals erhebliche Mengen dieses Medikaments zu sich genommen

hat und wenn sich ein Medikamentenmißbrauch,

der in keinem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Tat steht, nicht auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit auswirken kann. Derartige Feststellungen hat das Landgericht aber nicht getroffen. Es hat vielmehr bereits den unter Beweis gestellten starken Tablettenmißbrauch verneint.

Die Feststellungen zur objektiven Beteiligung der Angeklagten an den strafbaren Handlungen wurden rechtsfehlerfrei getroffen. Sie werden von den Verfahrensfehlern nicht berührt und bleiben deshalb

bestehen.

‘ Meyer Maier Theune Niemöller Gollwitzer