Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 21.02.1974 – 4 StR 12/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 12/74 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Fernfahrer Hermann P HD sus SCREEN, dort geboren am EEE 1947,
wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Hürxthal Salger Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GENE, GEEEEEEEEED.
als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. Juli 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
1:
Gründe§
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Angeklagte am Morgen des 26. Oktober 1972 gegen 7.00 Uhr früh auf der nach der Ortsdurchfahrt Cloppenburg vor dem Kilometerstein 53,6 gerade verlaufenden Bundesstraße 213 mit seinem Mercedes von der rechten Fahrbahnhälfte der dort insgesamt 8,5 m breiten Fahrbahn ab und fuhr auf den auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Fiat 124 zu, den er auf der für ihn äußersten linken Fahrbahnseite noch seitlich streifte, um dann frontal auf den hinter dem Fiat fahrenden Peugeot aufzufahren, dessen drei Insassen dadurch getötet wurden, während der Fahrer des Fiat, der nach der Kollision die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hatte und gegen einen Baum gefahren war, nur leicht verletzt wurde. Der Angeklagte selbst erlitt einen Schädelbruch mit einer Gehirnverletzung sowie erhebliche Gesichtswunden.
Nach Auffassung der Strafkammer war der Angeklagte, der in den vorausgegangenen Tagen nur wenig geschlafen und sich am 26. Oktober bis gegen 2.00 Uhr früh in einer Gastwirtschaft aufgehalten hatte - zur Tatzeit betrug sein Blutalkoholgehalt 1,2 %o =, am Steuer seines Fahrzeugs eingenickt und dadurch auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte geraten. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.
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Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.
2. Der Beschwerdeführer, der sich damit verteidigt, ordnungsgemäß rechts gefahren, nicht alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen und nicht am Lenkrad seines Pkw's eingeschlafen zu sein, hat im Laufe der Hauptverhandlung zahlreiche Hilfsbeweisamträge gestellt. Diese zielten darauf ab, zu beweisen, daß er, der infolge seiner Schädelverletzungen keine Erinnerung mehr an das Unfallgeschehen hat, entweder zunächst auf seiner rechten Fahrbahnseite angefahren worden, oder aber durch den Ausfall der Lenkung seines Pkw auf die für ihn linke Fahrbahnseite geraten ist.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer noch in der Hauptverhandlung über die gestellten Hilfsbeweisamträge Beschlüsse gefaßt und auch die ablehnenden Entscheidungen nicht den Urteilsgründen vorbehalten hat (vgl. Löwe-Rosenberg, 22. Aufl. § 244 Ann. IV, 16 b).
b) Der Beschwerdeführer hat u.a. die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens beantragt. Dieses Beweismittel sollte ergeben, "daß sich nach den Unfallspuren und den weiteren Tatsachen der Endstellungen, der Verformung und sonstiger Merkmale der Unfall auf der Fahrbahnseite des Angeklagten ereignet haben kann". Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß, "soweit Unfallspuren ausgewertet werden "sollen, das Gericht eigene Sachkunde besitzt und, soweit
Endstellungen der Fahrzeuge und Beschädigungen ausgewertet werden sollen, das Beweismittel ungeeignet ist, da daraus keine sicheren Schlüsse gezogen werden können".
Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob, was die Revision in Zweifel zieht, die Strafkammer tatsächlich über die für die Auswertung der Unfallspuren hinreichende eigene Sachkunde verfügt, die sie im übrigen nicht näher begründet hat (vgl. BGHSt 12, 18, 20). Rechtlich zu beanstanden ist jedenfalls die Ablehnung des Beweisamtrages insoweit, als die beantragte Einholung eines Gutachtens eines technischen Sachverständigen als ungeeignet bezeichnet wird, "da daraus keine sicheren Schlüsse gezogen werden können".
Als ungeeignet kann ein Beweismittel nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO nur dann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel ein solches Ergebnis, wie das im Beweisamtrag in Aussicht gestellte, nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt. Eine solche sich aus dem Wesen des Beweismittels eindeutig ergebende absolute Untauglichkeit kann hier in bezug auf die beantragte Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur genauen Bestimmung des ersten Kollisionspunktes aus den Endstellungen der Fahrzeuge und ihren Beschädigungen nicht festgestellt werden. Die Strafkammer selbst ist auch nur der Auffassung, daß aus solch einem Gutachten keine sicheren Schlüsse gezogen werden können. Damit läßt sie aber seine, wenn auch wenig wahrscheinliche, Geeignetheit - nämlich für das Ziehen irgendwelcher, wenn auch nicht sicherer Schlüsse - für
die Beweisfrage offen. Eine derartige relative Ungeeignetheit des Beweismittels berechtigt jedoch nicht zu seiner Zurückweisung gemäß § 24h Abs. 3 S. 2 StPO, die nur bei völliger Ungeeignetheit zulässig ist (vgl. Eberh. Schmidt, Lehrkom. zur StPO § 244 Rdn. 54). Insoweit steht dem Gericht im Hinblick auf das Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung auch kein Ermessensspielraum zur Verfügung (Löwe-Rosenberg, 22. Aufl. § 244 Anm. V 8b).
Im übrigen ist hier anzumerken, daß die Strafkammer die Umstände, die nach ihrer Auffassung die (völlige) Wertlosigkeit des angebotenen Beweismittels ausmachen sollen, in ihrem Beschluß nicht näher dargelegt hat, was erforderlich gewesen wäre, um der Verteidigung - und auch dem Revisionsgericht - eine sachliche Nachprüfung ihrer Auffassung zu ermöglichen (vgl. Löwe-Rosenberg aa0 a.E.).
3. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Ein näheres Eingehen auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und die Sachbeschwerde erübrigt sich daher.
Für das weitere Verfahren sei jedoch darauf hingewiesen, daß Bedenken gegen die Auffassung bestehen, ein Abkommen von der rechten Fahrbahnhälfte auf gerader Fahrbahn spreche hier gegen das Vorliegen eines gewöhnlichen alkoholbedingten Fahrfehlers (UA 5). Gerade ein solches, ohne einen äußeren Anlaß erfolgtes Verlassen der rechten Fahrbahnhälfte - die Aufklärung der zur Tatzeit herrschenden Witterungs-Sicht- und Straßenverhältnisse sowie der gefahrenen Geschwindigkeiten kann in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein -, stellt für einen erfahrenen Kraftfahrer, wie den Angeklagten, ein derartig grobes Fahrversagen dar, das seine Erklärung allein im Vorliegen typisch
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alkoholbedingter Ausfallerscheinungen finden kann, die ohne weiteres den Schluß auf die (relative) Fahruntüchtigkeit
des Fahrers zulassen (vgl. BGH VRS 14, 282, 284; 19, 29, 30), insbesondere dann, wenn sich dessen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit annähert. Lassen sich also äußere Anlässe, vor allem eine erste Kollision auf der rechten Fahrbahnseite des Angeklagten und ein Versagen der Lenkung seines Pkw hier nicht feststellen, dann kann dahingestellt bleiben, ob das Abkommen von der rechten Fahrbahnhälfte auf die alkoholbedingte bloße Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und der Konzentrationsfähigkeit oder auf ein durch Übermüdung und Alkoholgenuß bereits erfolgtes "Einnicken" zurückzuführen ist. Es wäre dann allerdings insoweit nur eine Verurteilung nach
§§ 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB auszusprechen.
Meyer Mayr Hürxthal Salger Knoblich