Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 15.11.1977 – 5 StR 519/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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At 5 StR 519/77
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Bernd S$ an ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am 1947 in Fo,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: SEE ..:. -
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a,
m. 774 Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.November 1977, an der teilgenommen haben;
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (Em
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (m aus Bu
als Verteidiger,
Justizangestellte m
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Sg» wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.Februar 1977 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
die auch über die Kosten der Revision zu ent-
scheiden hat.
- Von Rechts wegen -
-)-
3 Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers abgelehnt, Bernd WB, zenannt "Blacky" - Anschrift über EMA zu ermitteln -, darüber zu vernehmen, daß nicht der Angeklagte, sondern dieser Zeuge den Einbruch in der Müllerstraße und den Überfall in der Otto-Suhr-Allee begangen habe. Es hat hierzu im Urteil ausgeführt, das Beweismittel sei völlig ungeeignet. Es entspreche der sicheren Lebenserfahrung, daß der Zeuge sich nicht bezichtigen werde, ein Vergehen und ein schweres Verbrechen begangen zu haben, wobei es ohne Bedeutung sei, daß er hinsichtlich der entscheidenden Fragen ein Auskunftsverweigerungsrecht hätte (§ 55 StPO). Unter diesen Umständen wäre die Vernehmung nichts als eine leere Förmlichkeit, so daß die Wertlosiskeit des angebotenen Beweismittels eindeutig festgestellt werden könne (UA S.18/19).
Diese Begründung begegnet rechtlichen Bedenken. Als völlig ungeeignet im Sinn des §§ 24h Abs.3 Satz 2 StPO kann ein Beweismittel nur dann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel das im Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt. Hier kann eine solche sich aus dem Wesen des Beweismittels eindeutig ergebende absolute Untauglichkeit jedoch nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer hatte den Zeugen schon zu
u Bid, Beginn des Ermittlungsverfahrens benannt. Er ist trotzdem niemals vernommen worden. Es ist sicher wenig wahrscheinlich, daß er bei einer Vernehmung in der Hauptverhandlung sich zu den Taten bekennen wird. Dieses läßt sich aber - zumindest ohne weitere Anhaltspunkte - nicht von vornherein ausschließen. Der Zeuge kann, wenn er die Taten wirklich begangen hat, ungeachtet dessen, daß er sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzt, der Wahrheit die Ehre geben. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß dies unmöglich sei, besteht nicht. Der Zeuge kann auch nach § 55 StPO die Auskunft verweigern. Diese Möglichkeit macht ihn ebenfalls nicht zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel (RG IW 1931,3560).
Das in LZ 1919, 1144 mitgeteilte Urteil des Reichsgerichts und das Urteil des Bundesserichtshofs vom 6.November 1963 - 2 StR 323/63 - stehen nicht entgegen.
Sie haben es zwar gebilligt, da3 der Tatrichter ähnliche Beweisamträge mit der Begründung abzelehnt hatte, der Zeuge sei ein völlig ungeeiggenetes Beweismittel. Jedoch lagen in beiden Fällen zusätzliche Tatsachen vor. Das Reichsgericht hebt in seinem Urteil ausdrücklich auf die besonderen Umstände des Falles ab, die es aus dem Beschluß des Landgerichts entnimmt. In dem vom Bundesgerichtshof ent-
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schiedenen Fall hatte der Zeuge bereits in einen gegen ihn schwebenden Ermittlungsverfahren seine Tatbeteiligung geleugnet. Solche zusätzlichen Tatsachen fehlen hier. Das
Landgericht hält es schlechthin für ausgeschlossen, daß der Zeuge die im Beweisamtrag behaupteten Tatsachen bekund:
werde, obwohl es nach den Urteilsgründen von ihm bisher überhaupt nichts weiß. Das ist, wie gesast, rechtsfehlerhaft.
Da das Urteil auf diesen Verfahrensverstoß beruhen kann, war es mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufzuheben.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision
zu verwerfen.
Schmidt Herrmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte