Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 04.11.1980 – 1 StR 373/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 80 BESCHLUSS. 41180

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

de

WU

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach ‚Anhörung der Beschwerdeführer am 4. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.) Auf die Revisionen der Angeklagten Siegfried “EEE, sose? Ma, Martin ce una Franz RB wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Juni 1979 im Ausspruch der gegen diese Angeklagten verhängten Strafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen,

3.) Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten

Siegfried Mb, Jose? Ma, Martin Cu

und Franz RB sowie die Revisionen der Angeklag-

ten Ilunka Re und Rita VW gegen das

Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Juni 1979 werden verworfen,

4.) Die Angeklagten Ilunka Re@iiiB und Rita von tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels,

Gründe§

1.) Die Revisionen der Angeklagten Ilunka Rei und Rita VE waren zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Schriftsätze des Rechtsanwalts Dr. KB von 8. September 1980 und des Rechtsanwalts BEE von 16. Sep. tember 1980 haben vorgelegen.

2.) Die Revisionen der Angeklagten Siegfried Meg, Josef Mg, Martin Ci und Franz. RE sind, soweit sie Verfahrensbeschwerden erheben und den Schuldspruch angreifen, gleichfalls unbegründet. Jedoch mußte dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend jeweils der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Bei jedem dieser Angeklagten hat das Landgericht u.a. straferschwerend berücksichtigt, daß die Angeklagten weder Einsicht noch Reue gezeigt haben (UA S. 157/158; S. 159; S. 160/161; S. 167/168). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Die Angeklagten haben sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung jeweils die ihnen zur Last gelegte Tat geleugnet. Sie konnten deshalb, olne ihre Verteidigungsposition zu gefährden,keine Reue zeigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1977 - 3 StR 226/77 - und vom 16. Juni 1978 - 4 StR 144/78 -; BGHSt 1, 105; 5, 238, 239; BGH MDR 1980, 240).

3.) Ähnlich rechtsfehlerhafte Erwägungen hat der Tatrichter auch im Rahmen der Bemessung der gegen die Angeklagten Karolina CE uns Karolina Ki, die selbst keine Revision eingelegt haben, verhängten Strafen angestellt (UA S. 162, 166). Der Senat hat geprüft, ob nach § 357 StPO auch bei diesen Angeklagten der Strafausspruch aufzuheben ist. Er hat diese Frage schon deshalb verneint, weil nicht anzunehmen ist, daß ohne die

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zu beanstandende Strafzumessungserwägung die - ohnehin milden - Strafen noch geringer bestimmt worden wären,

Pikart Herdegen

Ulsamer Schikora Foth