Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 17.05.1984 – 4 StR 257/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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77.5, BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 257/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maurer Werner Ho aus KEEEEEEEE- : CHHEEEEE, geboren am EEE 1939 in Dame,

wegen Totschlags

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-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 28. Oktober 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. April 1984 zutreffend ausgeführt hat - unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Jedoch kann der Strafausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben, da die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten.

a) Das Landgericht verneint die 1. Alternative des § 213 StGB mit der Begründung, die Provokation des Arno SEE sei nicht ohne eigene Schuld des Angeklagten erfolgt (UA 44). Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte möglicherweise nicht erst zum Zorn gereizt wurde, weil er von dem später von ihm getöteten Arno SWERREEE. an der Brust ergriffen und auf eine Couch gerückt, sondern bereits dadurch, daß er zuvor von diesem gekränkt worden ist. Auf die berechtigte Frage, wo die (damals erst 175jährige Tochter der Lebensgefährtin des Angeklagten) Heidrun sei, wurde ihm nämlich - möglicherweise von dem später getöteten Arno Se - erwidert: "Das geht Dich einen Dreck an". Fest steht Jedenfalls, daß Arno i SC äußerte: "Die Heidrun bleibt hier. Hau ab, sonst gibt es Tote" (UA 12).

Das Landgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Außerungen bereits (nach objektiver Betrachtungsweise - vgl. BGH NStZ 1981, 300; 1983, 365) eine schwere Beleidigung bedeuteten, sondern geht statt dessen "zu Gunsten des Angeklagten" davon aus, daß dieser sich nur mit einem Messer bewaffnete, um dem ihm körperlich überlegenen Arno Se und dessen gleichfalls anwesenden ihn ebenso überlegenen Bruder Jürgen in sowie deren Freund Andreas KW zu "imponieren" (UA 13). Es hätte jedoch nahegelegen zu prüfen, ob durch diese erste Beleidigung allein oder im Zusammenhang mit der weiteren, durch das Werfen auf die Couch erfolgten Kränkung der Angeklagte zur Tat hingerissen worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 24, Februar 1981 - 1 StR 834/80, bei Holtz MDR 1981, 631). Denn für die Anwendung der 1. Alternative des § 213 StGB kommt es nicht allein auf die Vorgänge an, die sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nit dem Tatgeschehen ereignet haben; vielmehr können mehrere Kränkungen schließlich "das Faß zum Überlaufen" bringen (ständige Rechtspr. des BGH, vgl. BGH,

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Urteil vom 31. Januar 1979 - 2 StR 522/78, bei Holtz MDR 1979, 456 m. w. Nachw. ; BGH NStZ 1983, 365, 366).

b) Vor allem läßt das Urteil aber eine umfassende Prüfung der Frage, ob nicht sonst ein minder schwerer Fall (§ 213 2. Alternative StGB) vorliegt, vermissen. Hierzu war abzuwägen, ob der Gesamteindruck von Tat und Täter unter Beachtung sämtlicher ent- und belastender Umstände die Anwendung des in § 212 StGB festgelegten Strafrahmens unangebracht erscheinen läßt (vgl. Eser NStZ 1984, 54 m. zahlr. Nachw. aus der Rechtsprechung des BGH in Fußn. 264). Dabei kann auch das - vom Landgericht bejahte (UA 40) - Vorliegen der Voraussetzungen des $% 21 StGB für sich allein schon zur Annahme eines minder schweren Falles führen (BGH NStZ 1983, 365, 366 m. w. Nachw.); die Ausführungen des Landgerichts (UA 44 f) lassen besorgen, daß es dieses möglicherweise nicht erkannt hat. Auf die Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (S. 10 ff) wird insoweit ergänzend hingewiesen,

Abgesehen von der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten müssen bei der vorzunehmenden Würdigung der gesamten Situation zunächst wiederum die durch das Opfer erfolgten Kränkungen des Angeklagten berücksichtigt werden. Es trifft nicht zu, daß es "völlig unangemessen und durch nichts zu entschuldigen" (UA 45) sei, daß der Angeklagte sich ein Messer besorgte, Der Angeklagte war von der Mutter der minderjährigen Heidrun Ref beauftragt worden, diese um 2 Uhr morgens von der Silvesterparty abzuholen und nach Hause zu bringen. Der von dem Angeklagten später Getötete hatte sich dem widersetzt und den Angeklagten mit dem Tode bedroht. Wenn der Angeklagte sich nun mit einem Messer bewaffnete, um sein berechtigtes Vorhaben gegenüber den nach

Körperkräften und Zahl ihm weit überlegenen Jugendlichen durchzuführen - wobei er nach den Feststellungen des Landgerichts zunächst nicht vorhatte, das Messer einzusetzen (VA 12, 49) -, so kann dies jedenfalls nicht als "völlig unangemessen" bezeichnet werden.

Im übrigen hätte das Landgericht bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung auch die von ihm an anderer Stelle der Urteilsgründe (UA 47 £f) aufgeführten erheblichen Milderungsgründe (nicht vorbestrafter, gut beleumundeter Angeklagter, alkoholbedingte Kurzschlußhandlung, Geständnis und Reue, Bereitschaft zur Leistung von Schadensersatz) berücksichtigen müssen. Es durfte demgegenüber nicht ohne weiteres zu Lasten des Angeklagten werten, "daß der Angeklagte durch seine Tat auch den Angehörigen des getöteten Arno SEE» sroßes Leid zugefügt hat, und daß die Zeugen der Tat dieses für sie schreckliche Ereignis wohl niemals werden vergessen können" (UA 46). Denn dies sind regelmäßige Folgen der Tat, die der Gesetzgeber bei der Festsetzung des Strafrahmens mitbedacht hat (§ 46 Abs. 3 StGB).

Salger Hürxthal Knoblich Goydke Meyer-Goßner