Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 20.03.1985 – 2 StR 76/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 76/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Bruno FEB :v: KB. geboren
am EEE 13:3 in HB, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Totschlags
(Zu
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. August 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehande Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision ist in der von der Pflichtverteidigerin unterzeichneten Rechtsmittelbegründungsschrift zum Schuldspruch nicht gemäß 8 344 Abs. 2 StPO ausgeführt und damit insoweit unzulässig. Sie führt jedoch auf die gegen den Strafausspruch erhobene Sach-
rüge zu dessen Aufhebung.
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Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte im Laufe des Tattages eine im einzelnen nicht fest-' stellbare Menge Alkohol getrunken. Er war außerdem über eine ihm angekündigte, nach seinen Befürchtungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führende Lohnpfändung erregt und niedergeschlagen. Am Nachmittag hatte er mehrfach vergeblich Frau Ss. mit der er zeitweise zusammengelebt hatte, weiterhin eng befreundet war und öfters seine persönlichen Probleme erörterte, ZU erreichen versucht, um mit ihr seine Lage ZU besprechen. Schließlich rief er die - später getötete - Frau vB en. Er hatte sie zwei Wochen vor der Tat kennengelernt und unterhielt seither mit ihr, insbesondere auf ihr Verlangen, sexuelle Beziehungen. Sie verabredete sich sogleich mit ihm, und er begab sich gegen 18.00 Uhr in ihre Wohnung. Auch von dort aus versuchte Er ohne ET- folg, Frau SP anzurufen. Frau WED geb ihm dabei zu verstehen, er möge besser sie, Frau vB. u"
Rat angehen, als ein solch junges Mädchen; darüber war
er verärgert.
Gegen 23.00 Uhr begaben sich beide gemeinsam ZU Bett. Da Frau N] unbedingt Geschlechtsverkehr ausüben wollte, versuchte sie, den Angeklagten, der dies eigentlich nicht vorhatte, sexuell anzuregen. Unter anderem holte sie ein Pornoheft "und zeigte dem Angeklagten eine Abbildung eines Mannes mit erigiertem Glied. Hierbei sagte sie zum Angeklagten, er solle sich diesen gut gebauten Mann ansehen; sein - des Angeklagten - Penis falle bereits um, wenn man nur drauf schaue". Nunmehr stand der Angeklagte auf
und erklärte, weggehen zu wollen. "Währenddessen rief Frau ei , wenn er gehe, sei der Geldhahn zugedreht.
Sie äußerte sich auch dahin, der Angeklagte sei 'schwul';
er - der Angeklagte - solle keine Frauen mehr belästigen, sondern seinen Penis zwischen die Heizung stecken; der Angeklagte solle doch zu seiner Rotznase, der Zeugin s@. gehen" (UA Bl. 30). Darauf nahm der Angeklagte einen zufällig in Reichweite liegenden Hammer und erschlug Frau WB nit zahlreichen
- mehr als zwölf - Schlägen auf Kopf und Nacken.
Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat sich die Strafkammer die Untersuchungsergebnisse des Sachverständigen zu eigen gemacht, nach denen der Angeklagte ."hinsichtlich seiner Persönlichkeit im Spannungsfeld der Erregbarkeit und Gehemmtheit in seinen Kompensationsmöglichkeiten, insbesondere im Affekt und unter Alkoholeinfluß, begrenzt ist"
(UA Bl. 41). Sie hat ihm für den Zeitpunkt der Tat zugebilligt, daß er sich "aufgrund Alkoholgenusses
und infolge des vorangegangenen Verhaltens des
Opfers in einem affektiven Erregungszustand befunden hat, durch den die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB war"
(UA Bl. 43). Sodann hat das Gericht, zunächst, von
der Milderungsmöglichkeit gemäß 885 21, 49 StGB Gebrauch gemacht.
Anschließend hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 213 StGB geprüft und deren Vorliegen verneint. Zum Provokationsfall hat sie ausgeführt,
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Frau > habe den Angeklagten vor der Tat "in einer Weise beschimpft, wodurch (er) sich durchaus schwer beleidigt fühlen konnte". Unter Hinweis auf die "von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze" hat sie die Auffassung vertreten, im Rahmen der ersten Alternative des § 213 StGB werde vorausgesetzt, daß der Täter "in gerechtem Zorn gehandelt" habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. "Das Verhältnis des Opfers zum Angeklagten wär nach Überzeugung der Kammer in erster Linie auf sexuelle Beziehungen ausgerichtet. Von daher mußte der Angeklagte durchaus mit solchen Äußerungen rechnen, wie das Opfer sie vor der Tat abgegeben hat, ohne hieraus einen 'gerechten Zorn' ableiten ZU können”(UA Bl. 45). Es sei "n£ür den Angeklagten nach der Abgabe
der hier in Rede stehenden Äußerungen ohne weiteres zumutbar (gewesen), die Wohnung der Frau EBD :v verlassen, wie der Angeklagte im übrigen auch zunächst beabsichtigt hatte" (UA Bl. 46).
Diese Ausführungen enthalten durchgreifende Rechtsmängel. An erster Stelle wär das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 StGB, von diesen wiederum die erste Alternative zu prüfen. Eine Milderung nach dieser Vorschrift ist geboten, wenn der Totschläger "ohne eigene Schuld (unter anderem) durch eine ... schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen" wurde. Die Urteilsgründe lassen im
Zusammenhang erkennen, daß die Strafkammer - zutreffend -
die von Frau iD ausgesprochenen Beleidigungen als schwer und die Ursächlichkeit für die auf der Stelle ausgeführte Tat als gegeben erachtet (UA Bl. 45 oben). Im übrigen bringt die Strafkammer sinngemäß zum Ausdruck, der Angeklagte habe nicht "ohne eigene Schuld" gehandelt. Das ergeben jedoch die Urteilsfeststellungen nicht. Eigenes, die Strafmilderung nach dieser Vorschrift ausschließendes Verschulden des Täters
liegt nur dann vor, wenn er im gegebenen Augenblick
das Opfer zu der tatauslösenden Beleidigung herausgefordert, ihm dazu genügende Veranlassung gegeben
hat (BGH NStZ 1983, 554; BGH Strafverteidiger 1984, 283; Eser, NStZ 1984, 49, 52 ; ders. in Schönke/ Schröder StGB 21. Aufl. 8 213 Rdn. 8 - jeweils mit Nachweisen). Nichts anderes ist gemeint, soweit gelegentlich die Wendung vom "Handeln im gerechten Zorn" verwendet wird (vgl. z.B. BGH bei Holtz in MDR 1981, 631; Dreher/ Tröndle StGB 42. Aufl. § 213 Rdn. 5; Jähnke LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 10). Für eine solche Herausforderung oder genügende Veranlassung ist jedoch nichts dargetan. Sie ist entgegen der Auffassung der Strafkammer auch nicht darin zu sehen, daß der Angeklagte die sexuellen Beziehungen mit Frau ‚> unterhalten hat, obwohl er bereits in den vorausgegangenen Tagen erfahren hatte, daß er dem starken sexuellen Verlangen seiner Partnerin nicht immer voll entsprechen konnte. Es
kommt hinzu, daß er - wie Frau WED „ußte - wegen persönlicher beruflicher Probleme zu ihr gekommen
war. Entsprechendes gilt für die Äußerung, die sich
auf die mit dem Angeklagten befreundete Frau SB ve-
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zog. Das gesamte beleidigende Verhalten der Frau veE>. wie es in den Urteilsgründen festgestellt ist, war durch den Angeklagten nicht schuldhaft im Sinne des § 213 StGB veranlaßt. Mit den Ausführungen, dem Angeklagten sei bei Berücksichtigung der Äußerungen der Frau vB zuzumuten gewesen, &US der Wohnung wegzugehen, verneint
das Gericht ersichtlich die Verhältnismäßigkeit
zwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten Tat. Die Anwendung der ersten Alternative
des § 213 StGB setzt aber eine solche Verhältnismäßigkeit nicht voraus (BCH, Beschluß vom 30. Oktober 1984
- ı Str 597/84).
Daß entgegen der Auffassung der Strafkammer die vorgenannten rechtsfehlerhaften Ausführungen zum Provokationsfall auch nicht geeignet sind, die Voraussetzungen des sonst minder schweren Falles im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB auszuschließen, bedarf danach keiner Erörterung (zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 55; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1984 - 4 StR 257/84 - und vom 20. Juni 1984 - 2 StR 319/84, Eser, NStZ 1984, 49, 54). Im übrigen ist zu besorgen, daß die hier gebotene Gesamtwürdigung (vgl. BGH NStz 1984, 506; Eser aa0 S. 54 mit Nachweisen), wenn sie vorgenommen wurde, von den weiteren Rechtsfehlern beeinflußt ist, die in den konkreten Strafzumessungserwägungen zutagetreten. Das Gericht hat dort die dem Angeklagten zugebilligte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit relativiert und deswegen in geringerem Maße zugunsten des Angeklagten
berücksichtigt, weil "der Angeklagte selbst den entstandenen Affekt durch sein Vorverhalten und das in seiner Persönlichkeit begründete verminderte Hemmungsvermögen, auf das oben eingegangen ist, wesentlich mitverschuldet hat" (UA Bl. 47). Mit dem Vorverhalten ist ersichtlich die bereits erwähnte Tatsache gemeint, daß sich der Angeklagte in Kenntnis der sexuellen, von ihm nicht voll zu befriedigenden Ansprüche der Frau "ei zu ihr begeben und von ihrer Wohnung aus ebenfalls Frau SW telefonisch
zu erreichen versucht hat. Das durfte die Strafkammer dem Angeklagten auch in diesem Zusammenhang nicht zu seinem Nachteil anlasten. Zwar ist ein Vor- (oder Nach-)Tatverhalten dann, auch zuungunsten des Täters, berücksichtigungsfähig, wenn es wegen seiner engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf deren Unrechtsgehalt
oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat-gewährt (vgl. BGH NStZ 1984, 118 mit Nachweisen). Daran fehlt es aber hier. Insbesondere durfte die Strafkammer das verminderte Hemmungsvermögen des Angeklagten, das sie ihm zuvor zutreffend als strafmildernd zugutegehalten hat, nicht als einen Verschuldensfaktor zu seinen Ungunsten werten (vgl. BGH, Beschluß vom 6. März 1978 - 3 StR 43/78).
Danach ist der Strafausspruch aufzuheben.
Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller