Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 17.05.1984 – 4 StR 179/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A7-S:
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 179/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Albert S ie aus UM, geboren am AiiiEEMEEE ER 1947 in Ve Krs. UM,
2. Franz-Josef 5 EEE aus Ugmw, geboren am EEE 1955 in Om Krs. Um,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt we in der Verhandlung, Bundesanwältin EM bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE» aus mn als Verteidiger des Angeklagten Albert Su,
Rechtsanwalt EEE aus Em:
als Verteidiger des Angeklagten Franz-Josef Sm,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung (Fall II, 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden sind und
der Angeklagte Franz-Josef Sb wegen Bedrohung (Fall II, 6) verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weiter gehende Revision des Angeklagten Albert SB wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Albert Sib wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und dessen Bruder Franz-Josef SB wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung, wegen Bedrohung sowie wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Diese haben gegen ihre Verurteilung Re-
vision eingelegt und die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt.
Der Angeklagte Franz-Josef SC nat sein Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II, 5 der Urteilsgründe) beschränkt. Dieser Fall steht Jedoch mit den von der Revision vor allem beanstandeten Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten in einem unlösbaren inneren Zusammenhang hinsichtlich der am selben Abend im unnmittelbaren Anschluß an die Tat II, 5 begangenen Bedrohung (Fall II, 6), so daß eine von dieser weiteren Tat trennbare selbständige Überprüfung der Schuldfrage nicht möglich ist. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist deshalb insoweit unwirksam (vgl. BGHSt 19, 46, 48; BGH, Beschluß vom 17. April 1984 - 2 StR 63/84 -; Pikart in KK, § 352 StPO Rdn. 5).
Die Revision des Angeklagten Franz-Josef SHE, hat in dem dargelegten Umfang (Fälle II, 5 und 6) vollen und die seines Bruders Albert zum Teil Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte Albert Sn sich mit der allgemeinen Sachbeschwerde auch gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II, 3) wendet, hat die Nachprüfung der Entscheidung keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Gegen die Verurteilung der beiden Angeklagten im Fall II, 5 und die des Angeklagten Franz-Josef Se im Fall II, 6 bestehen durchgreifende sachlichrechtliche Bedenken, so daß die insoweit erhobenen Verfahrensrügen keiner Erörterung bedürfen.
Das Landgericht hat es - ohne sachverständige Beratung (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1983
- 4 StR 582/83) - nicht für ausgeschlossen gehalten, daß Franz-Josef SC im Zeitpunkt des Tatgeschehens am
18. Februar 1983 einen Blutalkoholgehalt hatte, der "knapp über der Grenze von 3 %0" lag. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer sodann die (verminderte) Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht hat, beschränken sich jedoch im wesentlichen auf dessen äußeres Erscheinungsbild während und
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nach den Taten sowie darauf, daß die vom Angeklagten behaup-
tete Erinnerungslosigkeit nicht vorliege. Derartige Erwägungen können zwar geeignet sein, die Einsichtsfähigkeit eines Angeklagten in das Unerlaubte seines Tuns zu überprüfen. Das Landgericht hat aber fehlerhaft übersehen, daß der Wegfall des Hemmungsvermögens nicht allein aufgrund des äußeren Verhaltens und der Erinnerungsfähigkeit mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, zumal, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Hemnschwelle zur Tatbegehung nicht besonders hoch liegt. Gerade ein alkoholgewohnter Täter verhält sich nämlich häufig im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen
ist (BGH NStZ 1982, 243 und 376 jeweils m. w. Nachw. ; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 1983 - 4 StR 582/83 - und vom
3. Mai 1984 - L StR 224/84).
Von diesem Fehler bei den Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten am Abend des 18. Februar 1983 ist außer dem Fall II, 5 auch die Verurteilung wegen Bedrohung (Fall II, 6) betroffen, weil der Angeklagte diese Tat unmittelbar im Anschluß an den Fall II, 5 begangen hat. In beiden Fällen war deshalb die Verurteilung des Franz-Josef SER aufzuheben. Da nicht auszuschließen ist, daß auch die Verurteilung des Albert SB im Fall II, 5 unter dem gleichen Mangel leidet, konnte das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat nämlich
auch bei diesem Angeklagten, dessen Blutalkoholkonzentration nicht wesentlich unter der seines Bruders lag, eine Schuldunfähigkeit mit ähnlichen Erwägungen wie bei jenem verneint.
3. Auf die Aufklärungsrüge, mit der beide Angeklaste beanstanden, daß die Ärzte, welche die Blutproben entnommen und die entsprechenden Arztberichte ausgefüllt haben, nicht persönlich vernommen worden sind, kommt es danach nicht mehr an. Die neue Strafkammer wird jedoch zu prüfen haben, ob sich die Vernehmung der Ärzte nicht zur Klärung der Widersprüche empfiehlt, die zwischen den Angaben in den ärztlichen Berichten und in den Vermerken mehrerer Polizeibeamter bestehen, wonach sich die Angeklagten am Abend des 18. Februar 1983 in einem "total betrunkenen Zustand" befunden haben (Bd. I Bl. 6 d.A.) und als "volltrunken" bezeichnet worden sind (Bd. II Bl. 7,
8 d.A.). Hinsichtlich des Verhaltens der Angeklagten gegenüber dem Geschädigten Ns wird schließlich eingehender als bisher darzulegen sein, ob der für die Vollendung eines Delikts gemäß §§ 253, 255 StGB notwendige ursächliche Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluß vom 15. März 1978 - 3 StR 78/78 - bei Holtz MDR 1978, 625; Lackner
in LK, 10. Aufl., § 253 StGB Rdn. 15) zwischen den Mißhandlungen der Angeklagten, soweit sie auf Geldherausgabe
gerichtet waren, und der Hingabe von 5 DM für Bier durch Nr "nach einiger Zeit" (UA 15) noch gegeben war.
Salger Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner