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BGH Beschluss vom 04.09.1985 – 2 StR 353/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BCHSt: nein Veröffentl. ja StGB § 211 Abs. 2 Ein allein zeitlich, räumlich und durch die Art der Tatausführung geschaffener objektiver Zusammenhang zwischen als grausam zu bewertenden Körperverletzungshandlungen und einer selbst nicht grausamen Tötungshandlung vermag das gesamte Geschehen nicht zu einer einheitlichen als Mord zu beurteilenden Tat zu ver- binden.

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Nachschlagewerk: ja BCHSt: nein

Veröffentl. ja

Ein allein zeitlich, räumlich und durch die Art der Tatausführung geschaffener objektiver Zusammenhang zwischen als grausam zu bewertenden Körperverletzungshandlungen und einer selbst nicht grausamen Tötungshandlung vermag das gesamte Geschehen nicht zu einer einheitlichen als Mord zu beurteilenden Tat zu ver-

binden.

BGH, Beschl. v. 4. September 1985 - 2 StR 353/85 - SchwG Wiesbaden

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 353/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Tankwart Hans CB zus vH, dort geboren

om CE 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Septenmber 1985 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ihm wird vorgeworfen, seine Bekannte grausam getötet zu haben.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Feststellungen ärgerte sich der Angeklagte bei seiner Rückkehr von einem Umschulungskurs darüber, daß seine Bekannte die ihr aufgetragenen Besorgungen nicht erledigt hatte, das Geld, das er ihr gegeben hatte und von dem sie 100 DM auf ein Postsparbuch einzahlen sollte, vertrunken und kein Abendbrot zubereitet

hatte. Sie lag vielmehr in unansprechbarem Zustand betrunken in der Küche auf dem Boden. Der Angeklagte begann deshalb gegen 19.00 Uhr, die Frau körperlich zu mißhandeln. Im Verlauf der Auseinandersetzung fügte er ihr zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt durch Schleudern gegen die Wand oder sehr feste Tritte eine schwere Kopfverletzung zu. Diese führte spätestens gegen 22.30 Uhr bei dem Opfer einen Zustand herbei, in dem es nicht mehr in der Lage war, aktiv zu handeln. Kurz nach 21.00 Uhr hatte die Frau aber noch mit der Notrufzentrale der Polizei und der Rettungsleitstelle telefoniert, um Hilfe zu erhalten. Zwischen 22.30 Uhr und 22.48 Uhr ertränkte der Angeklagte die bewegungslos daliegende Frau in der Badewanne. Spätestens ab Beibringung der schweren Kopfverletzung handelte der Angeklagte zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz.

Das Landgericht hat die Bewertung der Tat als Mord wie folgt begründet:

"Grausam tötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen zufügt. Die Grausamkeit muß nicht notwendig in der eigentlichen Ausführungshandlung der Tötung liegen, sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird. Vor dem Tötungsakt liegende körperliche Mißhandlungen stempeln, selbst wenn sie zunächst nur Verletzungen bezwecken, die Tat als grausam, sofern sie gleichsam die Tötungsart verschärfen sollen oder sonst

mit der Tötung ein einheitliches (nicht notwendig tateinheitliches) Geschehen bilden,in dem

die Herbeiführung des Todes lediglich den Schlußpunkt einer Entwicklung darstellt (Jähnke a.a.0. Rdnr. 55 und 56 m.w.N.).

Der Angeklagte hat in seiner Wut über einen längeren Zeitraum hinweg Frau MB immer wieder schwer mißhandelt. Er hat ihr dabei das Nasenbein eingeschlagen, einen Vorderzahn im Oberkiefer herausgeschlagen und Zähne des Unterkiefers durch Gewalteinwirkung gelockert. Seinen zahlreichen Angriffen auf vor allem den Kopf, aber auch Rumpf und Extremitäten war die angetrunkene Frau hilflos ausgesetzt. Ihre erbärmlichen Hilferufe gegenüber der Zeugin St, Polizeinotruf und Rettungsleitstelle zeigen, daß sie nicht nur unter erheblichen Schmerzen litt, sondern auch

den Eindruck hatte, die Gewalttätigkeiten ohne fremde Hilfe nicht mehr lange bestehen zu können. Offenbar hat die an Mißhandlungen des Angeklagten gewöhnte Frau empfunden, daß der Angeklagte diesmal mit besonderer Härte und erbarmungslos gegen sie vorging. Daß sie die ihr zugefügten Körperverletzungen und die Not, in der sie sich befand, als schweres Leiden empfand, bedarf keiner weiteren Darlegung. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß nach dem Telefongespräch mit der Rettungsleitstelle zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt aufgrund der schweren Kopfverletzung

Bewußtlosigkeit eintrat, so hat Frau Mi doch bis zu diesem Zeitpunkt besondere Schmerzen und Qualen empfunden.

Der Angeklagte hat auch aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung gehandelt. Dies zeigt der Umstand, daß er, wie die Verletzungen der Frau und die zahlreichen in der Wohnung aufgefundenen Blutspuren zeigen, die blutende und wehrlose

Frau immer weiter hart mißhandelt hat. Dabei

wurde sein Tun von einem Charakterzug beherrscht, der sich in jahrelanger Übung durch unter Alkoholeinfluß gewohnheitsmäßig vorgenommene Mißhandlungen von Frau MEN herausgebildet hatte.

Der Angeklagte selbst war sich auch der Tatsache bewußt, daß er in alkoholisiertem Zustand jähzornig und aggressiv reagierte. Zwar war im Verlauf der Mißhandlungen mit wachsendem Alkoholspiegel seine Steverungsfähigkeit aufgrund der geringen Hemnschwelle erheblich vermindert. Seine Einsichtsfähigkeit war jedoch nicht erheblich herabgesetzt, sodaß ihm auch bewußt war, daß er Frau I) besondere Schmerzen zufügte. In seiner Wut wollte er dies ja gerade.

Andererseits hatte sein Erregungszustand aber auch keineswegs die Stärke eines Affekts, der ihn gehindert haben könnte, sich der Gefühllosigkeit und Unbarmherzigkeit seines Vorgehens bewußt zu sein. Der

Angeklagte war nämlich durchaus in der Lage,

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zwischendurch dem Fernsehfilm zu folgen und konnte bei seinen Besuchen in der Wohnung HEN mit Worten beruhigt werden,

Wenn auch die eigentliche Ausführungshandlung der Tötung, nämlich das Ertränken der Frau in der Badewanne, nicht als grausam im Sinne des § 211 Abs. 1 StGB angesehen werden kann, so stempeln doch die davor liegenden brutalen Verletzungen die Tat als grausam ab, zumal der Angeklagte spätestens ab dem Setzen der schweren Kopfverletzung mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte und das spätere Ertränken damit den Schlußpunkt eines einheitlichen Geschehens bildete."

Der rechtlichen Würdigung des Tatgerichts kann nicht ge-

folgt werden. Die bisherigen Feststellungen tragen eine

Verurteilung wegen Mordes nicht.

Das Landgericht hat Tätlichkeiten des Angeklagten,

die lediglich mit dem Vorsatz der Körperverletzung aus-

geführt wurden und solche, bei denen er mit Tötungsvor-

satz handelte, zu einem einheitlichen Geschehen zusammen-

gefaßt und vor allem wegen der schmerzhaften - nicht mit

Tötungsvorsatz begangenen - körperlichen Mißhandlungen das Merkmal der Grausamkeit bejaht.

Das ist fehlerhaft. Das Mordmerkmal "grausam" kenn-

zeichnet eine bestimmte Gesinnung des Täters und Tatum-

stände, welche es bedingen, daß dem Opfer besondere

Schmerzen oder Qualen zugefügt werden (BGHSt 3, 180,

181; BGH NStZ 1982, 379). Diese Tatumstände sind Bestandteil des Tatgeschehens, das der gesetzliche Tatbestand

(8 211 Abs. 2 StGB) beschreibt. Nur ein Handeln, das der Beschreibung entspricht (tatbestandsmäßig ist), kann den Tatbestand verwirklichen. Infolgedessen beginnt ein Mord erst, wenn der Täter nach seiner Vorstellung zum Töten eines anderen Menschen unmittelbar ansetzt, also den Entschluß zum Töten gefaßt hat und ihn so betätigt,

daß sein gewolltes Verhalten Akt des Tötens ist oder (ohne Zwischenakte) in das Töten des Opfers übergeht

(588 22, 211 Abs. 2 StGB; BGHSt 26, 201, 204). Was vor dieser Betätigung liegt, kann in der Regel nicht Moment des vorsätzlichen Tötens und von Umständen sein, die es bedingen, daß beim Vorgang des Tötens dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen zugefügt werden. Ob Ausnahmefälle anzuerkennen sind, ob insbesondere bei protrahierter Tötung das Zufügen besonderer Schmerzen und Qualen dem unmittelbaren Ansetzen zum Töten vorausgehen kann, ist eine Frage, die der Beantwortung nicht bedarf. Auch nach den Entscheidungen, die sie bejahen (z.B. BGH NJN 1951, 666, 667; 1971, 1189, 1190; OGHSt 2, 179, 181), ist es nicht zweifelhaft, daß ein nur zeitlicher, räumlicher oder sich aus der Art der Tatausführung ergebender objektiver Zusammenhang zwischen als grausam zu bewertenden Körperverletzungshandlungen und Tötungshandlungen, die selbst nicht grausam sind, nicht genügt. Das grausame Verhalten muß sich aus Umständen ergeben, unter welchen nach dem Tatplan die Tötung eingeleitet oder vollzogen werden soll, die also vom Tötungsvorsatz umfaßt sind.

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Nach den bisherigen Feststellungen ist im vorliegenden Falle nicht auszuschließen, daß der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst nach Beendigung der längeren, erheblichen und für das Opfer sehr schmerzhaften körperlichen Mißhandlungen faßte. Es ist sogar möglich, daß er der Frau die mit bedingtem Tötungsvorsatz verursachte Kopfverletzung erst beibrachte, als er nach längerer Abwesenheit nach 21.00 Uhr in die Wohnung zurückgekehrt war, und daß danach keine weiteren Mißhandlungen mehr erfolgten. Selbst wenn der Angeklagte die Frau auch später noch erheblich mißhandelt haben sollte, so wäre das für die Bewertung der Tat als grausame Tötung nur bedeutsam, wenn das Opfer diese Mißhandlungen trotz der schweren Kopfverletzung noch empfunden hat. Das erscheint nach den bisherigen Feststellungen, nach denen die Frau spätestens gegen 22.30 Uhr zu einem aktiven Tun nicht mehr in der Lage war, fraglich.

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben.

Sollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum zu den gleichen Feststellungen gelangen und nicht sicher sein, daß der Angeklagte den Tötungsvorsatz bereits vor Beginn der erheblichen, vom Opfer noch empfundenen schweren körperlichen Mißhandlungen gefaeßt hatte, so wird er vor allem prüfen müssen, ob das Ertränken der Frau in der Badewanne, das der AÄngeklagte als Unfall hinzustellen versuchte, nicht in Verdeckungsabsicht geschah. Als zu verdeckende Straftat kämen hier die vorangegangenen Mißhandlungen, auch der mit bedingtem Vorsatz begangene versuchte Totschlag in Betracht.

Wird die Tat nicht als Mord beurteilt, so ist zu prüfen, ob das Ertränken der vorher schwer mißhandelten und nach der Kopfverletzung völlig wehrlosen Frau als besonders schwerer Fall des Totschlags zu bewerten ist.

Der neu entscheidende Tatrichter wird im Hinblick auf die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten allerdings auch zu beachten haben, daß gerade alkoholgewohnte Täter sich im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planmäßig verhalten können, obwohl ihr Hemmungsvermögen bereits erheblich vermindert ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - 4 StR 179/84; Beschlüsse vom 21. September 1984 - 2 StR 543/84; vom 24. Januar 1984 - 5 Str 993/83 und 13. Januar 1984 - 2 StR 808/83; BGH NStZ 1981, 298 und 1982, 243, 376). Er wird deshalb die Handlungsweise des Angeklagten nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Leistungsverhaltens, sondern auch dahin überprüfen

müssen, inwieweit diese ein intaktes Hemmungsver-

mögen belegt. Dabei wird auch zu beachten sein, daß

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zwar die - bei den meisten Menschen vorhandene - besondere Hemmschwelle gegenüber einer Tötung häufig verhindert, daß eine geistig-seelische, vor allem alkoholische Beeinträchtigung des Täters das natürliche Hemmungsvermögen völlig ausschaltet. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß aus diesem Grunde auch eine - im Verhältnis zum Normalfall - wesentliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens bei Tötungshandlungen ausscheidet, gibt es indes nicht (vgl. auch

NStZ 1985, S. 210).

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer