Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 25.09.1985 – 2 StR 524/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 524/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Wiinein Lucie HE aus NER, sedoren an CE 1953 in CB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom
17. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte, der mit dem Zeugen LU in einer Art Wohngemeinschaft lebte, gegen 19.00 Uhr in der gemeinsamen Wohnung mit der Faust heftig auf den 63 Jahre alten, einseitig beinamputierten Zeugen ein und warf diesem zu Unrecht vor, ihm Geld gestohlen zu haben. Als der Zeuge zu Boden gestürzt war, zog ihm der Angeklagte die Geldbörse aus der Gesäßtasche und entnahm ihr 300,-- DM. Etwas später schoß der Ange-
klagte in Abständen von jeweils 195 Minuten sechs mal mit seinem Schreckschußrevolver in die Luft und schrie den Zeugen immer wieder mit den Worten an, "wo ist mein Portemonnaie." Die wegen der Schüsse von den Wohnungsnachbarn herbeigerufenen Polizeibeamten fanden das entwendete Geld in der über einem Stuhl hängenden Hose des Angeklagten. Eine ihm um 21.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,51 %o.
Die Strafkammer kommt unter Hinweis auf das Gutachten eines Sachverständigen zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe bei Zugrundelegung eines stündlichen Alkoholabbauwertes von 0,29 %o zur Tatzeit möglicherweise eine Blutalkoholkonzentration von 3,05 %0 gehabt; der Geschehensablauf biete aber keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB. Der alkoholgewohnte Angeklagte sei nämlich zu jeder Zeit voll orientiert gewesen und habe situationsgerecht gehandelt.
Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum einen gibt die Strafkammer nicht an, &uUS welchem Grunde die um 21.40 Uhr festgestellte Blutalkoholkonzentration bei einem stündlichen Abbau von 0,29 %0 zur Zeit der Tat gegen 19.00 Uhr lediglich 3,05 %0 - und nicht 3,28 %0 - betragen hat. Für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration werden weder die weiteren Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen noch eigene Erwägungen mitgeteilt (vgl. BGHSt 12, 311, 314 ff.). Vor allem aber läßt die Wertung des Landgerichts, der Geschehensablauf biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme von Schuldunfähigkeit, die Rechtsprechung außer
acht, wonach gerade alkoholgewohnte Täter sich im Rausch noch äußerlich kontrolliert und planvoll verhalten können, obwohl das Hemmungsvermögen bereits nicht mehr vorhanden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1982, 243, 376; 1981, 298; BGH, Urteile vom 17. Mai 1984 - 4 StR 179/84 u. vom 27. Juli 1983 - 3 StR 239/83 und Beschluß vom 11. Oktober 1983 - 4 StR 582/83). Die Kammer hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum das Verhalten des Angeklagten nach der Tat als situationsgerecht bewertet werden kann. Der Angeklagte hat durch die Schüsse aus
der Schreckschußpistole ohne vernünftigen Grund die Nachbarn alarmiert, so daß diese die Polizei verständigten. Hierdurch wurde die Tat frühzeitig entdeckt.
Schließlich hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob und inwieweit der angetrunkene Angeklagte, der den Zeugen vor und während der
Tat beschuldigte, ihm ein Portemonnaie und Geld entwendet zu haben, in rechtswidriger Zueignungsabsicht handelte oder ob er irrig meinte, einen Anspruch auf Übereignung des weggenommenen Geldes zu haben.
Meyer Maier Theune
Niemöller Gollwitzer