Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 10.05.1984 – 1 StR 591/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IL

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 591/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Günther Herbert Gerhard G Ep aus Bad WEB, geboren am 9. EB 1962 in Us, zur Zeit in Haft,

wegen sexueller Nötigung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 416. Oktober 1984 nach Anhörung - zu Nr. III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Mai 1984

1. dahin abgeändert, daß der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung in

Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig ist;

>. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; doch bleiben die zu § 21 StGB getroffenen Feststellungen bestehen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

SL

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Gründe§

Nachdem der Angeklagte den Versuch, mit der Schülerin geschlechtlich zu verkehren, aufgegeben hatte, weil sein Glied nicht steif wurde, forderte er sie auf, sein Glied in den Mund zu nehmen. Dieser Aufforderung "kam sie aus Angst nach"

(va S. 6), ohne daß zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte Gewalt angewandt oder ausdrücklich angedroht hätte. Vielmehr ängstigte sich das Mädchen, weil der Angeklagte es zuvor - beim Versuch der Vergewaltigung - fast bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt, mit den Füßen getreten und mit Schlägen bedroht hatte. Dieses Verhalten wirkte als konkludente Drohung fort und verbindet Vergewaltigungsversuch und sexuelle Nötigung zu einer Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ungeachtet des Umstands, daß die sexuelle Nötigung auf einem neuen Willensentschluß des Ang&klagten beruhte (BGH NJW 1984, 1632; BGH, Beschl. vom 15. Mai 1984 - 1 StR 135/84).

Der Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO steht nicht entgegen. Die Strafe muß neu festgesetzt werden. Dagegen kann der Maßregelausspruch (Unter-

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bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

und Entzug der Fahrerlaubnis) bestehenbleiben, Gleiches gilt für die zu § 21 StGB getroffenen Feststellungen, weil sie von dem Rechtsfehler

nicht betroffen werden.

Herdegen Ulsamer Maul

F oth Granderath