Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 04.06.1985 – 2 StR 287/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
MR BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 287/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen Ekrrem Em aus LED - GE , seboren am GEEEEEE 1955 ir ce YA ED (Türkei), zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
er AAE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 31. Januar 1985
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung
verurteilt wird;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird
verworfen.
-3 - AA
Gründe§
Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als zwei rechtlich selbständige
Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (in Tateinheit mit sexueller Nötigung, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) gewertet hat. Der Angeklagte hat alle sexuellen Handlungen - vom Berühren der Brüste des Mädchens über den Versuch des Geschlechtsverkehrs bis zum Analverkehr - zur Befriedigung seines sich währenddessen bis zu "höchster sexueller Erregung" steigernden Geschlechtstriebs vorgenommen und ihre Duldung durch die von Anfang bis zum Ende fortwirkende Drohung mit dem Messer abgenötigt. Unter diesen Umständen ändert die Aufgabe des Vergewaltigungsversuchs und der unmittelbar anschließende Übergang zum Analverkehr nichts daran,
daß es sich bei dem gesamten Vorgehen des Angeklagten
um eine Tat handelt (BGH bei Holtz MDR 1981, 99; BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 1984 - 1 StR 591/84 - m.w. Nachw. und vom 18. Januar 1985 - 2 StR 803/84).
Der Senat ändert den Schuldspruch von sich StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte hätte den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen gen können.
Die Änderung des Schuldsspruchs nötigt zur des Strafausspruchs.
Herdegen Meyer
Niemöller Gollwitzer
aus. § 265 sich gegen verteidi-
Aufhebung
Maier