Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 15.05.1984 – 1 StR 135/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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SIG
BUNDESGERICHTSHOF
1 _StR_135/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Heinz M EEE aus Roi, geboren am @. ME 1965 in TB, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 1984 gemäß § 349 Aps. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15. November 1983
1) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und der Vergewaltigung in einem weiteren Falle schuldig ist;
2) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründes
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
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"In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Jugendkammer zu Unrecht angenommen, daß die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung der Zeugin SED zwei selbständige Taten darstellen (UA S. 40). Nach den Urteilsfeststellungen beruht zwar die Nötigung der Zeugin Siemesgelüss zur Vornahme und Duldung der manuellen Befriedigungshandlungen auf einem neuen Willensentschluß des Angeklagten (UA S. 8, LO). Der Angeklagte hat dazu aber keine neue Gewalt angewandt oder neue Drohungen ausgesprochen, sondern hat die fortdauernde Angst der Zeugin ausgenutzt, die er durch die zum Zwecke der Vergewaltigung vorgenommene gewaltsame Entführung hervorgerufen hatte. Er hat somit die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortdauernden 'Gewaltanwendung begangen, so daß ein Teil der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen zusammenfällt. Damit ist Tateinheit begründet (BGH 18, 66, 69; BGH bei Holtz MDR 1981, 99). Der Schuldspruch
muß deshalb entsprechend berichtigt werden. § 265 StPO steht der Änderung
des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht anders hätte verteidigen können.
Die Berichtigung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der wegen der Tat zum Nach-
teil der Zeugin SED verhängten
-uL-
beiden Einzelstrafen. Dies zwingt zusätzlich auch zur Aufhebung der für die zweite Tat verhängten weiteren Einzelstrafe, weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß diese ohne die beiden anderen Einzelstrafen milder ausgefallten wäre. Die Strafen des Angeklagten müssen deshalb insgesamt neu zugemessen werden."
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen au. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
Herdegen Maul Schikora
Foth Granderath