Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 22.10.1996 – 1 StR 449/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil 1 StR 449/96 Schein El

22. Oktober 1996 in der Strafsache

gegen

Anton Peter MED :u: vo, seboren am CE 1955 ir si (Sibirien),

wegen Vergewaltigung u.a,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 22. Oktober 1996,

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr.

Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Dr. Dr. Dr.

als beisitzende Richter,

Ulsamer, Maul, Brüning, Wahl

an der teilgenommen haben:

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt BD :u: "mn

als Verteidiger,

Justizobersekretär muB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AR3

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 5. März 1996 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun

Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt aber im übrigen erfolglos.

1. Zu Unrecht hat das Landgericht zwei rechtlich selbständige Taten angenommen, Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Geschädigte zunächst dadurch in Todesangst versetzt, daß er sie nachts auf einem einsamen Schulhof überraschend von hinten umfaßt und ihr dabei Mund und Nase zugehalten hatte. Unter dem Eindruck dieser Gewalthandlung

erduldete die Zeugin nicht nur den ersten Geschlechtsverkehr, sondern ließ es zu, daß der Angeklagte, der sie danach am Tatort festhielt und sich nach einer Weile zur nochmaligen Tatausführung entschloß, erneut mit ihr geschlechtlich

verkehrte.

Beide Tathandlungen wurden unter Ausnutzung derselben Gewalthandlung und - damit verbunden - der fortdauernden konkludenten Androhung weiterer Gewalt verübt (s. dazu BGH NJW 1984, 1632: BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1984 - 1 StR 591/84). Diese einheitliche Nötigung, die jeweils einen Teil der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung bildet, verbindet beide Handlungsteile zur Tateinheit (BGH bei Holtz MDR 1981, 99; BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschluß vom 15. Mai 1984 - 1 StR 135/84). Diese wird auch nicht dadurch aufgelöst, daß der Angeklagte den zweiten Geschlechtsverkehr aufgrund neu gefaßten Tatentschlusses vollzog (BGH aa0).

2. Vor dem zweiten Geschlechtsverkehr hatte der Angeklagte die Geschädigte gezwungen, sein Geschlechtsteil mit der Hand zu stimulieren. Darin hat das Landgericht eine tateinheitlich verübte sexuelle Nötigung im Sinne von S 178 StGB gesehen. Nach der Rechtsprechung tritt jedoch die in diesem Verhalten liegende sexuelle Nötigung hinter S 177 StGB als der spezielleren Norm zurück (BGHR StGB S 178 Konkurrenzen 5 und 6; vgl. zur Abgrenzung zwischen den genannten Vorschriften allgemein BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 4 und 7).

3. Der Senat ändert den Schuldspruch. 85 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn schon die Anklage hatte dem Angeklagten lediglich eine tateinheitlich in zwei Teilakten verübte Vergewaltigung zur Last gelegt.

Die vom Landgericht verhängte Gesanmtstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Schuldumfang der Tat wird durch die andere Sicht der Konkurrenzen nicht berührt. Dies gilt sowohl für das Zusammenfassen beider Tatkomplexe zu einer Tat wie auch für die Annahme, daß der Tatbestand der sexuellen Nötigung hinter dem der Vergewaltigung zurücktritt. Das Landgericht hätte das an sich als sexuelle Nötigung zu qualifizierende Verhalten als Tatmodalität strafschärfend berücksichtigen dürfen (BGH, Beschl. vom 19. Juli 1994 - A StR 341/94 -; BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 6, 7).

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning Wahl